(1) Der Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Jänner 2007, Nr. 5, in geltender Fassung, wird durch Folgenden ersetzt:
“Artikel 10 (Übergangsbestimmung)
1. Die Gemeinden müssen die eigene Abfallgebühr den Bestimmungen dieser Verordnung innerhalb 31. Dezember 2012 anpassen.“
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht und tritt am Tage nach seiner Kundmachung in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.