(1) Punkt 8.1. (Amt für Bevölkerungsstatistik) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:)
„8.1. Amt für Statistik (ASTAT)
- statistische Zählungen, Erhebungen und Untersuchungen, Aufbereitung und Auswertungen, Analysen, Studien und Prognosen, Berichterstattung und Publikationen, Dokumentation und Auskunft, Beratung und Gutachten sowie Führung statistischer Informationssysteme“
(2) Punkt 8.2. (Amt für Wirtschaftsstatistik) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(3) Der Titel des Punktes 24.3. (Amt für Menschen mit Behinderung) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„24.3. Amt für Menschen mit Behinderungen“
(4) Unter Punkt 29.7. (Labor für Lebensmittelanalysen) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird das Wort „prodotti alimentari“ im ersten Gedankenstrich der italienischen Fassung mit dem Wort „prodotti agrari“ ersetzt.
(5) Nach Punkt 29.12. der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird folgender Punkt 29.13. hinzugefügt:
„ 29.13. Amt für Stromversorgung
- Stromlieferung an örtliche Stromversorgungsunternehmen und verbilligte Stromtarife
- Jahresabgaben der Konzessionäre für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie
- Finanzierung von Projekten für die Elektrifizierung ländlicher Gebiete
- Durchführung von Elektrifizierungsarbeiten in Regie
- Bewilligung des Baues und des Betriebes von Elektroleitungen
- Stromverteilungsplan
- Stromverteilungskonzessionen
- Genehmigungen zum Bau von Elektroleitungen, die Leitungen über 130 kV eingeschlossen
- Stromaggregate
- kleine und große Ableitungen für Stromerzeugung und Beiträge
- Uferzinse
- Verwaltungspolizeibefugnisse“
(6) Die Punkte 37. (WASSER UND ENERGIE) und 37.3. (Amt für Stromversorgung) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, sind aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.