1. Im Sinne des Artikel 23, Absätze 4, 5, 6 und 7 des Dekretes des Präsidenten der Region vom 19. April 2007, Nr. 6/L, sind die Planskizzen der Unterteilung von Gebäuden in materielle Anteile gemäß Artikel 74 des neuen Textes des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes, in geltender Fassung, wie er dem K.D. vom 28. März 1929, Nr. 499, beigefügt ist, die Grundbuchsgesuchen beigefügt sind und sich auf Katastralgemeinden beziehen, die auf EDV umgestellt sind, in digitalem Format vorzulegen.
2. Die Vorlage der Planskizzen in digitalem Format als Anlagen von Gesuchen, die dem Amtsdirektor oder seinem Stellvertreter vorgelegt werden, erfolgt mittels CD/DVD oder USB-Stick. Es ist dem Amt überlassen, ob es die genannten Datenträger zurückbehält oder nicht. Bei, auf telematischem Wege übermittelten Gesuchen, bildet die Planskizze eine Anlage des Grundbuchsantrages.
3. Die Datei, der die Planskizze beigefügt ist, muss mit einer digitalen Unterschrift versehen werden.