1. Soweit mit den einschlägigen EU-Bestimmungen vereinbar, unter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Nicht- Diskriminierung, sowie der Urteile des Europäischen Gerichtshofes und bei Vorhandensein eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses, zu dem der Schutz der Gesundheit, der Arbeiter, der Umwelt, einschließlich des Stadtraumes, der Denkmalpflege der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der lokalen Bräuche und Traditionen gehören, müssen mindestens folgende Schließungen an Sonn- und Feiertagen eingehalten werden:
1) 22 Schließungen an Sonntagen sowie die Schließung am Weihnachtstag, am Oster- und am Pfingstsonntag in den Gemeinden gemäß beiliegender Anlage A;
2) 35 Schließungen an Sonntagen sowie die Schließung am Weihnachtstag, am Oster- und am Pfingstsonntag in den restlichen Gemeinden.
Der Kalender besagter Pflichtschließungen der Einzelhandelsgeschäfte an Sonn- und Feiertagen wird innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des gegenständlichen Beschlusses vom zuständigen Bürgermeister, unter Anhörung der Berufsverbände und der am stärksten vertretenen Gewerkschaftsorganisationen, festgelegt.
2. Bei mehr als zwei aufeinander folgenden und von der Pflichtschließung betroffenen Feiertagen muss auf jeden Fall die Öffnung der Geschäfte des Lebensmittelbereiches ausnahmsweise an einem dieser Feiertage gewährleistet sein.
3. Tätigkeiten und Gebiete, die nicht in den Geltungsbereich des obgenannten Absatzes 1 fallen, mit Ausnahme der Vorschrift hinsichtlich der Pflichtschließung am Weihnachtstag, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag:
- Fachgeschäfte, die ausschließlich entweder Blumen und Pflanzen oder Waren für Touristen1) oder gekochte oder anderweitig zubereitete Speisen für die Mitnahme verkaufen, sowie Konditoreien;
- ausschließlich Handel auf öffentlichen Flächen von Produkten für Würstelstände;
- in folgenden, von den Hauptverkehrsströmen betroffenen Grenzgemeinden: Brenner, Graun im Vinschgau, Taufers im Münstertal, Innichen und Salurn;
- bei Märkten auf öffentlichen Flächen, laut Art. 18 und 19 des L.G. vom 17. Februar 2000, Nr. 7, welche an Sonn- und Feiertagen abgehalten werden, können auch die Einzelhändler, die keinen Handel auf öffentlichen Flächen ausüben, die Geschäfte in der Zone oder im Stadtviertel, wo die Veranstaltung stattfindet, für die Dauer des Marktes offen halten.
Unter Artikel für Touristen versteht man:Taschentücher, Halstücher, Schals, Strickereien, typische einheimische oder orientalische Handwerkserzeugnisse, Gegenstände aus Leder oder Kunstleder mit Verzierungen oder Erinnerungszeichnungen (Schmuckgegenstände und Geschenkartikel) und kleine Schmuckgegenstände, Ansichtskarten, Souvenirs der Ferienorte, Alben, Bildchen, Autokarten, Wanderkarten, Bleistifte, Schreibfedern und Stifte, Briefmarkenalben und Briefmarken für Sammler, Trockenblumen und Gestecke, Hüte, Taschen und Gürtel von geringem Wert, Stroh- und Korbwaren, kleine Sonnenschirme, Sonnenbrillen und Fächer, Nippsachen, Glasuntersätze, Schachteln und dekorierte Services aus beliebigem Material, Filme und anderes Fotozubehör, einschließlich Entwicklungsmaterial, kunsthandwerkliche Erzeugnisse, Militärartikel.