(1) Nach Artikel 19 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 29. April 2009, Nr. 24, ist folgender Absatz 1/bis eingefügt:
„1/bis Das Gutachten des gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisters gemäß Artikel 7/bis Absatz 5 des Gesetzes ersetzt die Baukonzession laut vorherigen Artikel 17 Absatz 1. Es wird nach Einholung des Gutachtens der Gemeindebaukommission laut Artikel 115 des Landesgesetzes vom 11. August 1997 Nr. 13, in geltender Fassung, erteilt, welche das Projekt hinsichtlich der fachlichen, bautechnischen und urbanistischen Aspekte überprüft. Nach Ablauf der Frist von 60 Tagen ab Erhalt des entsprechenden Antrags gilt das Gutachten des Bürgermeisters als positiv.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.