(1) Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Tätigkeiten der Koordinierungsstelle für Einwanderung, in Durchführung von Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, sowie die Modalitäten zur Ernennung der Mitglieder des Landesintegrationsbeirates 3) in Vertretung der ausländischen Bürgerinnen und Bürger, in Durchführung von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12.
(1) Die Koordinierungsstelle für Integration2), im Folgenden Koordinierungsstelle genannt, leistet Sensibilisierungs-, Informations- und Beratungsarbeit zum Thema Einwanderung und Integration.
(2) Die Koordinierungsstelle schlägt Fortbildungen für das Landespersonal vor, die das Erlernen einer Kultur der Integration zum Ziel haben.
(3) Die Koordinierungsstelle fördert die Organisation von Veranstaltungen und Tagungen zum Thema Einwanderung und Integration.
(4) Die Koordinierungsstelle verwaltet und überprüft die Ersatzerklärungen und Bestätigungen/ Bescheinigungen, die vorgelegt werden, um die Teilnahme an Maßnahmen zur Integration zu dokumentieren, was den Zugang zu Zusatzleistungen des Landes ermöglicht. 4)
(5) Die Koordinierungsstelle implementiert und verwaltet das Verzeichnis der interkulturellen Mediatoren und Mediatorinnen laut Artikel 9 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, das mit eigener Durchführungsverordnung geregelt wird. 5)
(1) Die Koordinierungsstelle koordiniert das Netzwerk der Landesabteilungen und der von der Autonomen Provinz Bozen abhängigen Körperschaften, die am Thema Einwanderung und Integration interessiert sind; diese machen eine qualifizierte Referentin oder einen qualifizierten Referenten namhaft.
(2) Die Koordinierungsstelle arbeitet mit den Ausschussmitgliedern der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, für das Thema Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger zuständig sind, zusammen.
(3) Die Koordinierungsstelle ermöglicht einen Austausch guter Praxis und fördert Netzwerke mit öffentlichen und privaten Akteuren, die im Bereich Einwanderung und Integration arbeiten.
(1) Die Koordinierungsstelle beobachtet die Einwanderung und die Initiativen im Bereich Einwanderung und Integration in Südtirol durch die Sammlung von quantitativen und qualitativen Daten und von Dokumenten in Zusammenarbeit mit dem Landesstatistikinstitut (ASTAT) und der Arbeitsmarktbeobachtungsstelle; sie kann sich zu diesem Zweck auch an andere Einrichtungen und Forschungsinstitute oder Inhaber statistischer Daten wenden.
(2) Die Koordinierungsstelle erstellt einen jährlichen Bericht über die Einwanderung und die Integration in Südtirol. Für die Erstellung des Berichts kann die Koordinierungsstelle auch eine Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, Universitäten und einschlägigen Experten eingehen.
(1) Die Koordinierungsstelle arbeitet an der Erstellung des mehrjährigen Programms zum Thema Einwanderung laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, mit.
(2) Die Koordinierungsstelle koordiniert und setzt Projekte zu den Themen Einwanderung und Integration um oder beteiligt sich an solchen.
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(2)Die Koordinierungsstelle setzt für ihre Arbeit Personal mit nachgewiesenen einschlägigen beruflichen Kompetenzen ein.
(1) Mit den der Koordinierungsstelle zugewiesenen Aufgaben laut Artikel 2 Absatz 4 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten verbunden:
(2) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten beziehen sich auf folgende Personenkategorien:
(3) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten laut Absatz 1:
(4) Die personenbezogenen Daten laut Absatz 1 und 2:
(5) In ihrer Eigenschaft als Verantwortliche für die Datenverarbeitung ergreift die Landesverwaltung technische und organisatorische Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, der spezifischen Zwecke der Datenverarbeitung, der Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten, der Kategorien von betroffenen Personen sowie des Risikos unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere für die Rechte der betroffenen Personen. 7)
(1) Die Einreichung von Kandidaturen für die Vertretung der ausländischen Bürgerinnen und Bürger als Mitglied des Landesintegrationsbeirats 3) , im Folgenden Beirat genannt, erfolgt aufgrund von:
(1). Die Kandidaturen müssen innerhalb von 30 Tagen ab entsprechender Aufforderung mittels schriftlicher Mitteilung bei der Koordinierungsstelle eingereicht werden.
(1) Die Kandidatinnen und Kandidaten laut Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die Kandidatin oder der Kandidat laut Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
(3) Die Kandidatin oder der Kandidat weist die Voraussetzungen laut den Absätzen 1 und 2 durch eine Eigenerklärung im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, nach; diese Erklärung muss bei der Abgabe der Kandidatur eingereicht werden.
(4) Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten müssen im Besitz einer regulären Aufenthaltserlaubnis sein oder einer Aufenthaltserlaubnis, für die die Erneuerung beantragt wurde, was durch eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen ist.
(1) Das Verfahren zur Überprüfung und Beurteilung der Kandidaturen basiert auf folgenden Kriterien:
(2) Die Ernennung der Mitglieder des Beirates, die die ausländischen Bürger und Bürgerinnen vertreten, basiert auf der aktuellen Vertretung der Nationalitäten nach Makroregionen in der Provinz: EU, europäische Nicht-EU-Länder, Afrika, Amerika, Asien; außerdem wird dem Migrationstrend und dem damit verbundenen sich ständig verändernden Zahlenverhältnis Rechnung getragen.
(3) Was die Vertretung der Geschlechter betrifft, gelten die Bestimmungen laut Landesgesetz vom 8. März 2010, Nr. 5, in geltender Fassung.
(4) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.
(5) Sobald auch nur eine der Voraussetzungen für die Kandidatur gemäß den vorhergehenden Absätzen nicht mehr gegeben ist, verfällt das Amt des betroffenen Beiratsmitgliedes.
(1) Der Beirat wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen.
(2) Den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern wird mindestens sieben Tage vor der Sitzung die schriftliche Einladung mit Angabe der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung mitgeteilt. Die Einladung kann auch ausschließlich per E-Mail erfolgen.
(1) Die Sitzungen des Beirats sind gültig, wenn mindestens die Hälfte und eines der Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Stellungnahmen, Vorschläge und Beschlüsse des Beirats werden durch die Mehrheit der Anwesenden angenommen.
(3) Die oder der stellvertretende Vorsitzende des Beirats wird in der ersten Sitzung von der absoluten Mehrheit der Mitglieder gewählt; falls nach zwei Abstimmungen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, ist die Mehrheit der Anwesenden ausreichend.
(4) Der Beirat kann sich in Unterkommissionen organisieren, um besonderen Anforderungen nachzukommen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Beirats kann für besondere Themen, die zur Behandlung anstehen, externe Expertinnen und Experten sowie sachzuständige Führungskräfte und Beamtinnen und Beamte der Landesverwaltung zu den Sitzungen einladen.
(1) Soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich anders angegeben, werden die allgemeinen Bestimmungen über die Kollegialorgane des Landes angewandt.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.