(1) Eingriffe in Skizonen bestehen in der Errichtung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) des Gesetzes auf Flächen, die zur Gänze in den Skizonen liegen.
(2) Die antragsberechtigte Person reicht bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde das endgültige Projekt laut Artikel 10 Absatz 3, die Unterlagen laut Artikel 10 Absätze 4 und 9 und die schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Grundeigentümer ein. Bei Fehlen der Einverständniserklärung gilt diese als verweigert. Das Projekt wird vom Gemeindeausschuss nach Anhören der Gemeindebaukommission beschlossen.
(3) Im Falle der Genehmigung übermittelt der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin das Projekt, die Einverständniserklärung der Grundeigentümer, das Gutachten der Gemeindebaukommission und den Gemeindeausschussbeschluss an das Land zur Erteilung der Ermächtigung laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, oder zur Ausstellung des Gutachtens laut Artikel 29 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2. Betrifft das Projekt ein Gebiet, das sich über mehrere Gemeinden erstreckt, so wird dieses an das Land weitergeleitet, falls wenigstens einer der betroffenen Gemeindeausschüsse dem Projekt zustimmt. Handelt es sich um Eingriffe, die der Umweltverträglichkeitsprüfung laut Artikel 15 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, unterliegen, so übermittelt der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die in diesem Absatz genannten Unterlagen und die Umweltverträglichkeitsstudie der Landesagentur für Umwelt. Aufrecht bleibt die Verpflichtung zur Einholung der von anderen Fachgesetzen eventuell vorgesehenen Zustimmungsakte.
(4) Für die Errichtung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), e), f) und g) des Gesetzes übermittelt der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die Unterlagen laut Artikel 10 Absatz 4 dem Funktionsbereich Tourismus. Letzterer teilt dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin das Ergebnis der eingeholten Fachgutachten betreffend:
- die forstliche Situation, die Eignung in hydrogeologischer Hinsicht sowie die Erdrutschgefahr,
- die eventuellen Lawinenschutzbauten,
- die mögliche Lawinengefahr, und die eventuellen zusätzlichen Auflagen mit.
(5) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin übermittelt die Unterlagen laut Artikel 10 Absatz 9 dem für die Seilbahnen zuständigen Landesamt zur Ausstellung des technischen Gutachtens über die Errichtbarkeit der Seilbahn mit Skibetrieb laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes.
(6) Falls das Land Änderungen am Projekt verlangt, die neue Flächen betreffen, muss das überarbeitete Projekt gemäß Absatz 2 neu vorgelegt werden.
(7) Die Gemeinde teilt die Eintragung ins Register der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) des Gesetzes jenen Grundeigentümern mit, die keine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben oder diese verweigert haben.
(8) Innerhalb von 30 Tagen nach Eintragung ins Register erlässt der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin den urbanistischen Genehmigungsakt.
(9) Nach Anlegen der Skigebiete hat die antragsberechtigte Person der Gemeinde und dem Funktionsbereich Tourismus den Abschluss der Arbeiten mitzuteilen. Der Mitteilung ist der Bericht eines dazu befähigten Technikers, der im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen ist, beizulegen; dieser hat zu bescheinigen, dass die eventuell errichteten Strukturen mit dem genehmigten Projekt übereinstimmen und die Auflagen laut Absatz 4 eingehalten worden sind. 4)