1) Modalitäten für die Abfassung des LKAV
Bei der Erstellung des PTOP ist Folgendes zu beachten:
a. die Arzneimittel werden nach Wirkstoff angeführt und nach ATC Kategorie gruppiert;
b. es werden nur Arzneimittel der Klasse A und H aufgenommen;
c. Arzneimittel der Klasse C können nur in Ausnahmefällen aufgenommen werden, wenn der Nutzen aufgrund der spezifischen Bedürfnisse des Patienten oder der Patientin bewiesen ist;
d. wenn möglich, werden Präparate, die nur einen Wirkstoff enthalten, bevorzugt;
e. es können zusätzliche nützliche Anmerkungen zu den einzelnen Arzneimitteln eingefügt werden.
2) Erste Erstellung des LKAV
Die erste Erstellung des LKAV erfolgt auf der Grundlage einer Analyse der im Jahr 2011 in den Krankenhäusern der vier Gesundheitsbezirke verwendeten Arzneimittel.
3) Innovative Arzneimittel
Die innovativen Arzneimittel, die von der AIFA in einem eigenen Verzeichnis gemäß Staat - Regionen Vereinbarung vom 18. November 2010 erfasst werden, werden in das LKAV ohne weitere Bewertung aufgenommen.
4) Ansuchen um Aufnahme
(a) Die therapeutischen Kommissionen der einzelnen Gesundheitsbezirke oder, wo diese nicht vorhanden sein sollten, der betroffene pharmazeutische Dienst, sammeln die Ansuchen um Aufnahme, Ergänzung, Ersetzung oder Streichung der Arzneimittel im LKAV, die von den Krankenhausabteilungs- oder Bereichsleiter oder -leiterinnen kommen, oder sie sammeln mögliche Probleme, die sich im Bereich der Arzneimittel ergeben, zusammen mit den dazu gehörenden Unterlagen und geben ein schriftliches Gutachten dazu ab.
(b) Der Präsident oder die Präsidentin der pharmazeutischen Kommission bzw. der oder die Verantwortliche des pharmazeutischen Dienstes, wo letztere nicht eingerichtet wurde, unterbreitet der technischen Gruppe gemäß Punkt 1 des vorliegenden Beschlusses, falls notwendig begleitet von dem Verfasser oder der Verfasserin des Ansuchens betreffend das Arzneimittels, das Gegenstand der Untersuchung ist, die Ansuchen gemäß Punkt 4, Buchstabe a) der vorliegenden Leitlinien.
(c) Im Falle von negativen Gutachten zu den Ansuchen gemäß Punkt 4, Buchstabe a) der vorliegenden Leitlinien, kann ein Ansuchen um Überprüfung gestellt werden, das von einem Bericht begleitet werden muss, der die Gegenäußerungen und entsprechende Unterlagen enthält.
5) Änderungen, Ergänzungen, Neuerungen
Änderungen, Ergänzungen und Neuerungen können vom Südtiroler Sanitätsbetrieb mit eigener Maßnahme auf Vorschlag der technischen Gruppe gemäß Punkt 1 des vorliegenden Beschlusses vorgenommen werden.