(1) Artikel 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2012, Nr. 31, ist aufgehoben mit Wiederaufleben der vorhergehenden Fassung des Artikels 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 22. Oktober 2007, Nr. 56.
(2) Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2012, Nr. 31, erhält folgende Fassung:
“Art. 2 (Verschiedene Bestimmungen über Kommissionen)
1. Die Aufgaben laut Artikel 107 Absatz 29 des Landesgesetzes vom 13. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, werden von einer von der Landesregierung ernannten Kommission wahrgenommen, bestehend aus einem Vertreter der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, einem Vertreter der Landesabteilung Landwirtschaft und dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister, der den Vorsitz führt. Die Entscheidung der Kommission ersetzt in jeder Hinsicht alle Gutachten, die die einzelnen landschaftlichen Unterschutzstellungen eventuell für die Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebs vorsehen.“