(1) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 5. August 2008, Nr. 42, erhält folgende Fassung:
„c) Änderungen der Zweckbestimmung bestehender Gebäude innerhalb oder außerhalb der Siedlungsgebiete oder bei Hofstellen, sofern mit der Gefährdung vereinbar,“
(2) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 5. August 2008, Nr. 42, erhält folgende Fassung:
„d) Errichtung, an den Hofstellen, der für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen landwirtschaftlichen Gebäude und der Wohngebäude im Sinne von Artikel 107 und Artikel 108 des Gesetzes.“
(3) Artikel 6 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 5. August 2008, Nr. 42, erhält folgende Fassung:
„3. Die Errichtung von Anlagen gemäß Artikel 22ter des Gesetzes ist nicht zulässig.“
(4) Artikel 6 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 5. August 2008, Nr. 42, erhält folgende Fassung:
„5. Die Umsetzung der Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstaben a) bis d), Absätze 2 und 4 sowie Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) bis g) erfordert die Prüfung der hydrogeologischen oder hydraulischen Kompatibilität laut Artikel 11.“