(1) Nach Artikel 3 Absatz 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3, 4, 5 un 6 eingefügt:
„Art. 3 Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit
3. Im Falle von Gesellschaften muss der gesetzliche Vertreter oder eine andere für die Handelstätigkeit zuständige Person, die für die in den Verkaufsräumen durchgeführte Tätigkeit verantwortlich ist, eine der Voraussetzungen im Sinne der Absätze 1 und 2 erfüllen.
4. Die Landesregierung bestimmt die Organisation, die Dauer und die Lehrfächer des unter Absatz 2 Buchstabe a) genannten Berufslehrgangs und gewährleistet, dass der Kurs durch geeignete Subjekte durchgeführt wird.
5. Im Berufslehrgang werden Fächer unterrichtet, die zum Wissenserwerb über die Bestimmungen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherinformation dienen. Weitere Fächer befassen sich mit der Lagerung und der Verarbeitung von frischen und konservierten Lebensmitteln, und ganz allgemein mit dem Umgang damit.
6. Um eine Großhandelstätigkeit, einschließlich des Großhandels mit Obst- und Gemüse-, Fleisch- und Fischprodukten ausüben zu können, müssen die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Hierbei sind bei der Handelskammer zum Zwecke der Eintragung in das Handelsregister entsprechende Bescheinigungen vorzulegen.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.