(1) Die Leiterin oder der Leiter der Evaluationsstelle wird durch eine Kommission aus dem Personal der Landesverwaltung, dem Personal der Schulen staatlicher Art oder aus Fachleuten, die im öffentlichen oder privaten Bereich der Forschung und der Bildung tätig sind, ausgewählt. Die Kommission besteht für jedes Bildungsressort aus:
- der Direktorin oder dem Direktor des Ressorts, die oder der den Vorsitz führt,
- der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Innovation und Beratung beziehungsweise des Pädagogischen Bereichs,
- der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Sektion des Landesschulrates,
- der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Landesbeirates der Eltern der jeweiligen Sprachgruppe.
(1-bis) Gibt es die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Bereiche in einem der genannten Ressorts nicht, so wird anstelle der jeweiligen Leiterin oder des jeweiligen Leiters eine in den zu evaluierenden Sachgebieten fachkundige Person ernannt, die innerhalb oder außerhalb der Landesverwaltung ermittelt wird. 2)
(2) Die Kommission überprüft die einzelnen Bewerbungen und die eingereichten Unterlagen und lässt die für geeignet erachteten Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Kolloquium zu. Aufgrund des Ausganges des Kolloquiums wählt sie die Leiterin oder den Leiter der Evaluationsstelle, die oder der von der Direktorin oder vom Direktor des jeweiligen Bildungsressorts für einen Zeitraum von maximal vier Jahren ernannt wird. Die Kommission kann den Auftrag auf der Grundlage der Ergebnisbeurteilung erneuern.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Evaluationsstelle:
- verfügt über spezifische Erfahrungen und Kompetenzen im Bereich der externen Evaluation und kennt die Organisation und die Bildungsprozesse von Kindergarten, Schule und Berufsbildung des Landes,
- ist im Besitze des Zwei- oder Dreisprachigkeitsnachweises für die ehemalige höhere Laufbahn oder einer gleichgestellten Bescheinigung im Sinne der geltenden Bestimmungen,
- ist verantwortlich für die Erreichung der Ziele und Vorgaben, die von der Direktorin oder vom Direktor des jeweiligen Bildungsressorts im Bereich der externen Evaluation festgelegt wurden.
(4) Die Leiterinnen und Leiter der Evaluationsstellen arbeiten zusammen, um die Qualität des Bildungsangebotes auf Landesebene zu sichern und zu fördern. Zu diesem Zwecke sind sie zu regelmäßigen Austausch- und Koordinierungstreffen verpflichtet.
(5) Für jedes Schuljahr berichten die Leiterinnen und Leiter der Evaluationsstellen, innerhalb des ersten Teiles des darauf folgenden Schuljahres, dem Plenum des Landesschulrates über die von den jeweiligen Evaluationsstellen ausgeübte Tätigkeit, über die erreichten Ziele und über die Entwicklungen des verbindlichen Qualitätsrahmens laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a). Dieser Bericht geht zeitgleich in schriftlicher Form an die Landesregierung.
(6) Gleichzeitig mit der Ernennung wird der zustehende Koeffizient für die Berechnung der Funktionszulage festgelegt. Soweit nicht anders geregelt, gilt für Leiterinnen und Leiter der Evaluationsstellen der Landeskollektivvertrag für Schulinspektorinnen und Schulinspektoren.
(7) Die Leiterin oder der Leiter der Evaluationsstelle arbeitet nach den Vorgaben der Direktorin oder des Direktors des jeweiligen Bildungsressorts mit den Schulinspektorinnen und Schulinspektoren, dem Kindergarteninspektorat und der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter der Berufsbildung zusammen.