(1) Lediglich zum Zwecke des Starts des Einheitsschalters für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) in experimenteller Form ist der Beginn aller privaten Tätigkeiten, insbesondere der unternehmerischen und Handelstätigkeiten, erlaubt, wobei diese einzig der zertifizierten Meldung des Beginns der Tätigkeit unterliegen.
(2) Erlaubt ist alles, was das Gesetz nicht ausdrücklich nur in den folgenden Fällen verbietet:
- Einschränkungen, die aus der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und aus internationalen Verpflichtungen erwachsen,
- Widerspruch zu Grundsätzen der Verfassung,
- Schaden für die Sicherheit, Freiheit, menschliche Würde und Widerspruch zum sozialen Nutzen,
- unverzichtbare Bestimmungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenarten, der Umwelt, der Landschaft und zum Schutz des kulturellen Erbes,
- Bestimmungen mit Auswirkungen auf die Finanzen der öffentlichen Hand.
(3) Zur Durchführung dieses Beschlusses verpflichtet sind die Organisationseinheiten des Landes und die vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten, die Schulen sowie, im Allgemeinen, die vom Land errichteten Organismen öffentlichen Rechts mit welcher Benennung auch immer, sowie deren Konsortien und Vereinigungen, die örtlichen Körperschaften und die Körperschaften, Betriebe, Anstalten und Institute, auch autonomer Art, die Gesellschaften sowie, im Allgemeinen, die Organismen öffentlichen Rechts, die von diesen errichtet wurden oder an denen sie beteiligt sind, mit welcher Benennung auch immer, ebenso deren Konsortien und Vereinigungen, sowie die Universitäten, die im Landesgebiet bestehen und tätig sind. Sie sind befugt, die notwendigen Maßnahmen zum Verbot der Fortführung der gemeldeten Tätigkeit und zur Beseitigung gegebenenfalls schädlicher Auswirkungen zu treffen.
(4) Diese Regelung wendet sich ab dem 1. Jänner 2013 an. In den Gemeinden Bozen, Eppan, Vahrn und St. Ulrich wird sie versuchsweise ab sofort eingeführt.
(5) Mit nachfolgenden Maßnahmen wird die Anwendung dieser Verwaltungsvereinfachung graduell ausgedehnt werden.
(6) Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.