(1) Zusätzlich zu den Befugnissen, die vom Staatsgesetz vorgesehen sind, sind die Gemeinden gemäß Artikel 80 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 (Autonomiestatut), unter Berücksichtigung des Grundprinzips der Anwendung des gleichen Hebesatzes für gleiche und/oder ähnliche Tätigkeiten, ermächtigt, mit einer eigenen Verordnung die folgenden Steuererleichterungen im Bereich der Gemeindesteuer auf Immobilien (IMU) vorzusehen:
- Steuererleichterungen bestehend aus einem verminderten Steuersatz bis 0,4 Prozent für vermietete Wohnungen, in denen der Mieter seinen Wohnsitz gemeldet hat,
- Steuererleichterungen für Wohnungen, die vom Steuerzahler für den kostenlosen Gebrauch von Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur Verfügung gestellt werden, sofern sie dort den Wohnsitz gemeldet haben,
- Steuererleichterungen für denkmalgeschützte Gebäude im Sinne des gesetzesvertretenden Dekretes vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung,
- Steuererleichterungen für landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude gemäß Artikel 9 Absatz 3/bis Buchstaben b), c), d), g) und i), mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Genossenschaften und deren Konsortien, des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1993, Nr. 557, in geltender Fassung,
- Steuererleichterungen für andere, unter Buchstabe d) nicht angeführte wirtschaftlich zweckgebundene Gebäude, zum Beispiel für Gebäude, welche gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, als produzierendes Gewerbe eingestuft sind und sich in strukturschwachen Gebieten befinden bzw. unabhängig davon, wo sie sich befinden, sofern in den betroffenen Gebäuden eine traditionelle Tätigkeit ausgeübt wird. Die Liste der strukturschwachen Gebiete sowie die traditionellen Tätigkeiten, für welche diese Steuererleichterungen Anwendung finden, sind im Beschluss der Landesregierung vom 10. Dezember 2010, Nr. 2218, angeführt,
- Steuererleichterungen, die aus Steuerabzügen bestehen, für die Gebäudeeinheiten, die als Hauptwohnungen bestimmt sind, in denen der Steuerpflichtige oder seine Familienangehörigen mit schweren Behinderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, wohnen,
- Steuererleichterungen, bestehend aus der Anwendung des reduzierten Steuersatzes für die Hauptwohnung und das betreffende Zubehör und der Abzüge, für die Gebäudeeinheit, die als Eigentum oder Fruchtgenuss von Senioren oder Personen mit Behinderung besessen wird, die den Wohnsitz in Unterbringungs- oder Sanitätseinrichtungen infolge eines ständigen Aufenthaltes erworben haben,
- Steuererleichterungen bestehend aus der Anwendung des reduzierten Steuersatzes für die Hauptwohnung und das betreffende Zubehör für die Gebäudeeinheit, die im Eigentum von Personen gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 13, in geltender Fassung, ist,
- 3)
(2) Die Gemeinden sind ermächtigt, mit eigener Verordnung für landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude gemäß Artikel 9 Absatz 3-bis Buchstaben e), f), h) und i) des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1993, Nr. 557, die Gemeindesteuer auf Immobilien (IMU) im Rahmen der von den Staatsgesetzen vorgesehenen Höchstgrenzen und der von der Landesregierung festgelegten Kriterien festzulegen.
(3) Seitens des Steuerzahlers ist in jedem Fall für den Teil des Steueraufkommens aufzukommen, welcher dem Staat nach Artikel 1 Absatz 380 Buchstabe f) des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, in geltender Fassung, vorbehalten ist. 4)