(1) Nach Artikel 86 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Juni 2006, Nr. 28, wird folgender Artikel 86/bis eingefügt:
„Art. 86/bis (Technischen Anforderungen für Radrouten)
1. Für die Radrouten laut Artikel 2 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. September 2007, Nr. 50, die auf Grund besonderer örtlicher, umweltbezogener, landschaftlicher und archäologischer Gegebenheiten nicht den Normen für die Realisierung der Radwege entsprechen, können andere Projektlösungen getroffen werden. Auf jeden Fall müssen folgende technische Anforderungen erfüllt werden:
2. Sind die oben genannten Mindestmaße vorhanden, muss eine angemessene Beschilderung angebracht werden."
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.