Kriterien zur Zuteilung der Beauftragungen zur Ausführung der Prophylaxetätigkeiten
1. Der Landestierärztliche Dienst überwacht die Durchführung der Prophylaxetätigkeiten auf dem Landesgebiet laut geltenden Bestimmungen.
2. Die vorliegenden Kriterien regeln die Zuteilung der Beauftragungen an Freiberufstierärzte bzw. Freiberufstierärztinnen zur Durchführung der organisierten und von den gemeinschaftlichen, nationalen oder Landesbestimmungen vorgesehenen Prophylaxetätigkeiten. Zu diesem Zweck führt der Landestierärztliche Dienst eine Liste der an der Zusammenarbeit mit der Landesverwaltung interessierten Tierärzte bzw. Tierärztinnen, die im Besitz der notwendigen Voraussetzungen sind. Die Liste hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Bis zum Verfallen nach drei Jahren können jährlich weitere geeignete Tierärzte bzw. Tierärztinnen in die Liste aufgenommen werden. Der Antrag wird beim Landestierärztlichen Dienst auf dem bereitgestellten Vordruck bis zum 30. September eingereicht. Das Einreichen des Antrags kann mittels gewöhnlicher Post, Fax, elektronischer Post oder gleichwertiger Mittel erfolgen. Innerhalb der oben genannten Gültigkeitsdauer der Liste werden die ab 1. Oktober eingereichten Anträge für das Folgejahr berücksichtigt.
3. Für das Beantragen zur Aufnahme in die Liste gemäß Punkt 2 müssen zum Zeitpunkt des Antrages folgende Mindestkriterien gegeben sein:
• Eintragung in das Berufsverzeichnis der Tierärzte bzw. Tierärztinnen
• dokumentierte Berufserfahrung in der tierärztlichen Betreuung von Nutztieren von mindestens drei Monaten
• einem Vertragsabschluss mit der öffentlichen Verwaltung darf laut geltenden Bestimmungen nichts entgegenstehen
• Besitz einer Mehrwertsteuernummer.
4. Die Liste bildet ein Mittel, das dem Landestierärztlichen Dienst ermöglicht, die Aufgaben der eigenen Zuständigkeiten im Bereich der von gemeinschaftlichen, nationalen oder Landesbestimmungen vorgesehenen organisierten Prophylaxe in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Wahrung des Wettbewerbes, insbesondere durch die Förderung des Eintritts der jungen Menschen in den Arbeitsmarkt, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Schnelligkeit zu bewältigen. Die Liste entspricht keiner Rangordnung der Verdienste, und durch die Aufnahme des Tierarztes bzw. der Tierärztin in dieselbe entsteht für die Verwaltung keinerlei Verpflichtung.
5. Folgende Personen können nicht in die Liste aufgenommen werden bzw. können nicht darin beibehalten werden, welche in den letzten drei Jahren:
• die Voraussetzungen laut Punkt 3 verloren haben,
• ihre Aufträge nicht mit Pünktlichkeit und Sorgfalt verrichtet haben oder als ungültig erachtete Leistungen erbracht haben,
• schwerwiegende Vertragsverletzungen verursacht haben,
• nicht wahrheitsgetreue Unterlagen abgegeben haben.
6. Der Landestierärztliche Dienst kann zur Auswahl der zu beauftragenden Tierärzte bzw. Tierärztinnen die Bildung einer Arbeitsgruppe veranlassen, in deren Rahmen die einzelnen Curricula hinsichtlich der durchzuführenden Tätigkeiten begutachtet werden.
Bei der Wahl des zu beauftragenden Tierarztes bzw. der zu beauftragenden Tierärztin wird insbesondere die gemeinschaftlichen Ausrichtungen hinsichtlich der Beschäftigung berücksichtigt, welche darauf abzielen jungen Menschen, die vor kurzem ihr Studium abgeschlossen haben, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen, um den Erwerb von praktischen Fähigkeiten zu erleichtern.
Die Wahl der zu beauftragenden Tierärzte bzw. Tierärztinnen erfolgt folglich unter Berücksichtigung von
A. persönlichen Fähigkeiten und Eignungen wie
a) die seit der ersten Einschreibung in ein Berufsverzeichnis verstrichene Zeit und das Alter;
b) das Beherrschen der Amtssprachen des Landes;
c) die gesammelte Berufserfahrung ohne der eventuell ausgeübten Tätigkeit der tierärztlichen Betreuung als mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb konventionierter Tierarzt bzw. Tierärztin;
B. praktischen Elementen wie beispielsweise
a) der Gegenstand der Beauftragung
b) die einzuhaltenden Fristen
c) die Ausdehnung und Erreichbarkeit des Gebietes, in welchem die Prophylaxetätigkeiten auszuüben sind
d) die Dichte des zu betreuenden Viehbestandes.
Nach Möglichkeit berücksichtigt die Verwaltung bei der Zuteilung der Aufträge die von den Tierärzten bzw. Tierärztinnen in ihren Anträgen angeführten Gebiete, in denen sie bevorzugt arbeiten möchten. Die Verwaltung kann jedoch Beauftragungen in anderen Gebieten als den ausdrücklich angeführten vorschlagen.
7. Die Tierärzte bzw. Tierärztinnen müssen die anvertraute Beauftragung mit eigener Arbeit und auf pünktliche, zuverlässige und genaue Weise ausführen. Die Bewertung der Form, in der die Arbeit ausgeführt wird, wird bei der Zuweisung von eventuellen weiteren Beauftragungen berücksichtigt.
8. Die Prophylaxetätigkeit wird von den beauftragen Tierärzten bzw. Tierärztinnen anhand der Vorgaben des Landestierärztlichen Dienstes durchgeführt. Die Aufsicht und Koordinierung der auszuführenden Tätigkeiten obliegt der beauftragenden Verwaltung.
9. Die Dauer der anhand der vorliegenden Kriterien zugewiesenen Beauftragung stimmt mit der Dauer der jährlichen Prophylaxekampagne überein und darf, ausgenommen ausdrücklicher Bewilligung durch die Verwaltung, jene gemäß Punkt 9 nicht überschreiten.
10. Im Falle von unvorhersehbaren Krankheitsausbrüchen oder anderen Notwendigkeiten können die anhand der vorliegenden Kriterien bestimmten Tierärzte bzw. Tierärztinnen mit der Durchführung von Tätigkeiten in Zusammenhang mit der jeweiligen Situation beauftragt werden.
11. Die vorliegenden Kriterien werden auch vom betrieblichen tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs mutatis mutandis angewandt, falls entschieden würde, dass die Prophylaxekampagnen durch diesen umgesetzt und organisiert würden.