(1) Die Tierärzte, die Besamungstechniker und die Eigenbestandsbesamer, welche die künstliche Besamung durchführen wollen, müssen im jeweils entsprechenden Verzeichnis eingetragen sein. Dieses Verzeichnis wird von der Landesabteilung Landwirtschaft geführt, die jeder eingetragenen Person eine Kennnummer zuteilt. Die Ansuchen um Eintragung müssen folgende Angaben enthalten:
- das Gebiet beziehungsweise den Betrieb, in welchem die künstliche Besamung durchgeführt werden soll,
- eine Erklärung darüber, dass die Tätigkeit im eigenen Zuchtbetrieb (nur für Eigenbestandsbesamer) oder auch in anderen Zuchtbetrieben (für Besamungstechniker) durchgeführt wird,
- die Eintragung ins Berufsverzeichnis, wenn es sich um einen Tierarzt handelt.
(2) Die Besamungstechniker müssen dem Gesuch eine eigenverantwortete Bescheinigung darüber beilegen, dass sie im Besitz des Eignungsnachweises und in Kenntnis der nationalen Bestimmungen über die künstliche Besamung sind,
(3) Die Eigenbestandsbesamer sind ausschließlich zur Besamung der im eigenen Zuchtbetrieb gemeldeten Tiere ermächtigt.
Die Eigenbestandsbesamer müssen dem Ansuchen eine eigenverantwortete Bescheinigung darüber beilegen, dass sie einen vom Land Südtirol anerkannten Kurs abgeschlossen haben. Der Kurs muss mindestens zweitägig sein und er muss mindestens einen theoretischen, einen praktischen und einen juridischen Teil beinhalten. Der Kursteilnehmer muss am Ende des Kurses eine Abschlussprüfung bestehen, damit er als Eigenbestandsbesamer tätig werden kann.
(4) Die Landesabteilung Landwirtschaft kann die Eintragung in die genannten Verzeichnisse aussetzen oder widerrufen, falls der Tierarzt, der Besamungstechniker oder der Eigenbestandsbesamer nicht die Vorschriften dieser Verordnung einhält.
(5) Die Tierärzte, die Besamungstechniker und die Eigenbestandsbesamer:
- dürfen das Samenmaterial nur von autorisierten Samendepots beziehen,
- müssen das Samenmaterial gut konservieren,
- dürfen nur Samenmaterial von Vererbern verwenden, die zur künstlichen Besamung zugelassen sind,
- müssen jede künstliche Besamung auf eigenen von der Landesabteilung Landwirtschaft gelieferten Vordrucken bescheinigen. Die Bescheinigung kann auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen. Diese Bescheinigungspflicht besteht nicht für die künstliche Besamung mit frischen oder gekühlten Samen bei Schweinen,
- müssen eine Kopie des Belegscheines innerhalb 35 Tagen nach der Besamung an die für die Tierkennzeichnung verantwortliche Organisation schicken.
(6) Tierärzte, Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer, welche in einem Jahr nicht wenigstens 20 künstliche Besamungen vorgenommen haben, müssen nach schriftlicher Aufforderung seitens der Landesabteilung Landwirtschaft diese reduzierte Anzahl von künstlichen Besamungen begründen. Falls innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung keine Begründung angegeben wird oder falls die Begründung für nicht triftig erachtet wird, wird der Tierarzt, der Besamungstechniker oder der Eigenbestandsbesamer aus dem von der Landesabteilung Landwirtschaft geführten Verzeichnis gestrichen und verliert die Ermächtigung zur künstlichen Besamung.
(7) Eine Samendosis darf nicht aufgeteilt und für mehr als eine Besamung verwendet werden.