(1) Es ist verboten, Vegetationsdecken jeglicher Art abzubrennen, insbesondere Hecken, Flurgehölze, Bäume und Vegetationsdecken im Bereich von Feldrainen und Dämmen sowie Böschungen von Straßen, Bahnlinien, Fließgewässern und Gräben.
(2) Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft kann im öffentlichen Interesse zeitlich und lokal begrenzt zum Abbrennen der Vegetationsdecke ermächtigen, sofern keine angemessenen Alternativen vorhanden sind.
(3) Es ist verboten, die in Absatz 1 genannten Vegetationsdecken mit Unkrautbekämpfungsmitteln zu behandeln. Dies gilt nicht innerhalb landwirtschaftlich intensiv genutzter Kulturflächen.