1. Wird bei dem zur Förderung zugelassenen Projekt des Bauvorhabens die fehlende, abweichende oder teilweise Durchführung der Arbeiten festgestellt, wird die gewährte Förderung vollständig oder teilweise widerrufen; in diesem Fall muss der Begünstigte die erhaltenen Beträge zuzüglich der ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angefallenen gesetzlichen Zinsen zurückzahlen.