(1) Die Erstellung der Rangordnungen laut Artikel 13 und laut Artikel 27 Absatz 3 erfolgt nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien. Diese Kriterien werden nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen auf Bereichsebene festgesetzt und haben eine langfristige Gültigkeit, das heißt sie werden nur dann geändert, wenn eine Anpassung an neue Erfordernisse erforderlich wird.