(1) Vor Unterzeichnung des Konzessionsauflagenheftes muss der Konzessionär für die Konzessionsdauer auf der Grundlage des Auflagenheftes eine endgültige Sicherheit in Höhe von sechs Prozent der Summe der jährlichen Zinsen und des Betrages für den Umweltausgleich leisten. In den Ausschreibungsunterlagen sind die Fristen und Bedingungen für die endgültige Sicherheit festgelegt.
(2) Der Konzessionär muss zusätzlich eine Sicherheit in Höhe von sechs Prozent des Betrags der im Angebot vorgesehenen verpflichtenden Maßnahmen und Investitionen hinterlegen. In den Ausschreibungsunterlagen sind die Fristen und Bedingungen für die Sicherheit sowie die Modalitäten für deren proportionale Reduzierung festgelegt.
(3) Werden die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Sicherheiten nicht geleistet, verfällt der Zuschlag und die vorläufige Sicherheit wird einbehalten.
(4) Spätestens zehn Tage vor Unterzeichnung des Auflagenheftes händigt der Konzessionär dem Land eine Versicherungspolizze zur Deckung der Schäden durch allfällige Beschädigung oder vollständige oder teilweise Zerstörung von Anlagen und Bauten sowie von Schäden an Dritten aus, die während der Dauer der Konzession auftreten können. Die Ausschreibungsunterlagen legen die Bedingungen für die Polizze und die Höhe der Versicherungssumme unter Berücksichtigung des Wertes der Konzession und der von dieser betroffenen Güter fest.
(5) Das Land hat das Recht, in den Ausschreibungsunterlagen zusätzliche Sicherheiten oder Versicherungspolizzen zu verlangen, falls dies für die entsprechende Konzession zweckmäßig ist.