(1) Die Konzession wird durch ein eigenes Auflagenheft geregelt, dessen Inhalte den Ergebnissen des Vergabeverfahrens und der Konzessionsmaßnahme laut Artikel 40 entsprechen.
(2) Der Zuschlagsempfänger muss das Konzessionsauflagenheft, das ihm zusammen mit der Konzessionsmaßnahme übermittelt wird, innerhalb 60 Tagen nach Erhalt unterschreiben, andernfalls wird die Konzession archiviert und die vorläufige Sicherheit einbezogen.