(1) Spätestens ein Jahr nach der Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten an das zuständige Landesamt führt der Konzessionär die Bauabnahme durch. Dafür kann die Anlage provisorisch in Betrieb genommen werden. Auf begründete Anfrage des Konzessionärs kann diese Frist ein einziges Mal um zwölf Monate verlängert werden. Wird die Bauabnahme nicht innerhalb der genannten Fristen durchgeführt, verfällt die Konzession.
(2) Die Bauabnahme erfolgt auf Kosten des Antragstellers durch dazu befähigte Techniker/ Technikerinnen. Die Abnahmebescheinigung wird mit den von der Landesregierung festgelegten Unterlagen an das zuständige Landesamt gesendet, welches die Einhaltung der Verwaltungsauflagen und die Vollständigkeit der Abnahmeunterlagen überprüft.