(1) Die Konzession darf weder ganz noch teilweise ohne Unbedenklichkeitserklärung des Landes Dritten übertragen werden. Das Land muss vorab prüfen, ob der Dritte geeignet ist, Vertragspartner der öffentlichen Verwaltung zu werden, und ob er die fachliche Eignung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technisch-organisatorische Leistungsfähigkeit hat, die für die Erteilung der Konzession erforderlich sind.
(2) Während ihrer Gültigkeit darf die Konzession nicht wesentlich geändert werden und schon gar nicht in einer Weise, welche das wirtschaftliche Gleichgewicht zugunsten des Konzessionärs verändert oder den Vorgaben des Gesamtplans für die Nutzung der öffentlichen Gewässer der Autonomen Provinz Bozen, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. Juni 2017, in geltender Fassung, widersprechen.
(3) Wenn sich das Fließgewässer oder das Einzugsgebiet eines öffentlichen Gewässers aus natürlichen Gründen verändert, ist das Land nicht verpflichtet, dem Konzessionär eine Entschädigung zu zahlen, abgesehen von der Minderung oder Aussetzung der Gebühr oder von der Gebührenzahlung in Raten bei verminderter oder ausgefallener Wassernutzung. Der Konzessionär kann mit Genehmigung der zuständigen Stellen die zur Wiederherstellung der Ableitungen erforderlichen Arbeiten auf eigene Kosten durchführen.