(1) Die Konzessionen verfallen bei Eintreten der in Artikel 55 des königlichen Dekrets vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, in geltender Fassung, oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fälle.
(2) Die Konzessionen verfallen ebenfalls, wenn die in Artikel 34 genannten subjektiven Anforderungen nicht mehr erfüllt werden.
(3) In den Ausschreibungsunterlagen können weitere Fälle von schwerwiegender Nichterfüllung des Konzessionärs angeführt werden, welche zum Verfall der Konzession führen.