1. Folgende Kosten sind nicht zulässig:
a) Kosten für Vorhaben, die sich ausschließlich an Mitglieder oder Bedienstete des Begünstigten richten,
b) Eigenleistungen des Antragstellers, seiner Mitglieder, deren Eheleute, Verwandte bis zum dritten Grad oder in gerader Linie Verschwägerte,
c) Ausgaben für Kaffeepausen und Buffets,
d) Betriebskosten: Miete für den Sitz der Einrichtung, Telefon-, Strom- und Heizungskosten sowie alle laufenden Kosten,
e) die Kosten für die Erstellung und/oder die Verwaltung von Webseiten, die nicht direkt mit dem Projekt zusammenhängen,
f) Steuern, Gebühren und andere Abgaben,
g) Personal- und Lohnkosten,
h) Kosten für die Erstellung eines Lichtplans gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 21. Juni 2011, Nr. 4.