1.1. Der Großhandelvertrieb von Arzneimitteln muss unter Berücksichtigung aller Voraussetzungen, welche in den geltenden Leitlinien für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln festgelegt sind, gemäß den Bestimmungen des Titels VII des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 219/2006, sowie der anderen spezifischen Bestimmungen des Fachbereichs, durchgeführt werden.