(1) Bei Sportanlagen und Badeanstalten müssen in jeder Sanitär- und Umkleidegruppe sowie in jedem Duschraum jeweils mindestens eine Sanitäranlage, eine Dusche und ein Umkleideraum gemäß den Artikeln 44, 45 und 46 vorhanden sein.
(2) Unumgängliche Hygieneschleusen bzw. Durchschreitebecken zu Schwimmbecken müssen mit von Rollstuhlfahrenden befahrbaren, geneigten Verbindungsflächen ausgestattet sein.
(3) In neuen oder sanierten Anlagen müssen die Schwimmbecken eine Zugangstreppe mit einer Stufenbreite von mindestens 0,90 m und beidseitigen Handläufen aufweisen. Außerdem muss die Benutzbarkeit auch für Personen mit eingeschränkter oder fehlender Bewegungsfähigkeit durch eigens eingebaute Hebevorrichtungen gewährleistet sein.
(4) Bei Sportanlagen muss mindestens ein Kartenschalter benutzbar sein.
(5) In Tribünen muss eine waagrechte Freifläche für Rollstuhlplätze im Verhältnis von einem Rollstuhlplatz je 200 Besucherplätze vorhanden sein; es sind auf jeden Fall mindestens drei Rollstuhlplätze vorzusehen. Die Rollstuhlplätze müssen dem Zweck angemessene Mindestabmessungen haben, wobei die Zu- und Abfahrt von vorne oder von hinten durch eine ausreichende Bewegungsfläche gewährleistet werden muss. Grenzen diese Plätze an Bereiche entlang von Absturzkanten an, müssen Sicherheit und freie Sicht gewährleistet sein.