1. Die Kommission laut Artikel 48 prüft die Förderfähigkeit der Weiterbildungsmaßnahmen laut Artikel 33 unter folgenden Aspekten:
a) organisatorische Fähigkeiten und nachweisliche Erfahrung des Weiterbildungsanbieters auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
b) Angemessenheit der Weiterbildungsmaßnahme bezogen auf die Höhe der Kosten, die Dauer, die Zielsetzung, die Inhalte und die Methoden,
c) Art der Bestätigung des Kursabschlusses (Teilnahmebestätigung, Diplom/Zertifikat u.a.).
2. Es liegt im Ermessen der Kommission, Klärungen oder Ergänzungen zu verlangen.
3. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Italienisches Schulamt entscheidet auf der Grundlage der inhaltlichen Prüfung durch die Kommission laut Artikel 48 über die Gewährung oder Nichtgewährung des Beitrags. Das Ergebnis wird den antragstellenden Weiterbildungsanbietern schriftlich mitgeteilt. Ohne schriftliche Beitragszusage beginnen die Weiterbildungsanbieter mit der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme auf eigene Verantwortung. Im Falle einer Nichtgewährung des Beitrages werden keinerlei Spesen anerkannt.
4. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet und bis zur Erschöpfung der verfügbaren Mittel finanziert.