(1) Unternehmen, die dazu verpflichtet sind, Personen mit Behinderung einzustellen, müssen die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit diese selbständig und sicher arbeiten können.
(2) In den von Pflichteinstellungen betroffenen Arbeitsplätzen müssen lediglich folgende Bereiche von Arbeitsstätten benutzbar sein: Bereiche, wo Personen mit Behinderung eingesetzt werden können, Verwaltungsbereiche, Kantinen, Erholungsstätten, zumindest eine Sanitäranlage je vorhandene Sanitärgruppe gemäß Artikel 44 und Artikel 9 Absatz 2 und die Umkleideräume gemäß Artikel 46.