(1) In Gebäuden des sozialen Wohnbaus müssen alle Gemeinschaftsbereiche benutzbar sein.
(2)In Wohnbauten mit mehr als drei Wohneinheiten und mehr als drei Ebenen außer Boden ist der Einbau einer Aufzugsanlage Pflicht; dieser muss alle Ebenen bedienen und die Benutzbarkeit des gesamten Gebäudes gewährleisten. Als Ebenen außer Boden gelten auch eventuelle Laubengänge oder Halbgeschosse sowie die Fälle, in denen sich der Zugang zur obersten Wohneinheit über der dritten Ebene befindet. Im Fall von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern ohne gemeinsame Flächen und Reihenhäusern ist, unabhängig von der Anzahl der Ebenen, der Einbau einer Aufzugsanlage nicht Pflicht. Für diese Kategorie von Wohngebäuden muss die Adaptierbarkeit gewährleistet sein. Im Fall der Renovierung oder Aufstockung des Dachgeschosses eines Wohnhauses ist eine Aufzugsanlage nicht notwendig, vorausgesetzt, die Eingriffe betreffen nicht das gesamte Gebäude. Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als drei Ebenen außer Boden muss der Aufzug auf der Zugangsebene anhalten, und nicht auf einem Treppenabsatz. 15)
(3)Auf gemeinschaftlichen Außenflächen der Wohnbauten und der Gebäude des sozialen Wohnbaus muss mindestens ein Weg vorhanden sein, der für Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten begeh- oder befahrbar ist. Im Fall von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern ohne Gemeinschaftsbereiche, Reihenhäusern und Gebäuden mit weniger als vier Baueinheiten muss der Zugang adaptierbar sein. 16)
(4) 17)
(5)Alle Baueinheiten laut Absatz 2 müssen die Voraussetzung der Adaptierbarkeit in ihrer Gesamtheit erfüllen. 18)
(6) In Gebäuden des sozialen Wohnbaus müssen mindestens fünf Prozent der Wohnungen und auf jeden Fall mindestens eine Baueinheit benutzbar sein.
(7) Mindestens eine Sanitäranlage der benutzbaren Wohnungen des sozialen Wohnbaus muss die Merkmale laut Artikel 44 aufweisen.