(1) Die Eingriffsgenehmigung für die Realisierung von Wohnungen mit Preisbindung unterliegt der Bedingung, dass sich der lnteressent/die Interessentin mit Abschluss einer eigenen Vereinbarung auch für die Wirkungen des Artikels 19 Absatz 3 gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, Wohnungen mit Preisbindung, welche die Merkmale der Volkswohnung laut Artikel 41 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erfüllen, zu den Bedingungen laut diesem Artikel zu errichten und zur Verfügung zu stellen. Für den Fall des Verkaufs müssen die Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze mindestens bis zur Erfüllung des im Artikel 24 vorgesehenen Ausmaßes für die Deckung des ständigen eigenen Grundwohnbedarfs von Personen, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung des geförderten Baulandes gemäß Artikel 82 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, besitzen, aufgrund der Rangordnungen der Gemeinde bestimmt werden. Die restlichen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze können aufgrund der Rangordnungen der Gemeinde auch an Personen verkauft werden, welche die Wohnung für den ständigen eigenen Grundwohnbedarf besetzen und die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 erfüllen. Für die Höhe der Verkaufspreise ist Absatz 3 einzuhalten. Für den Fall der Vermietung müssen die Personen nach den Bestimmungen des Artikels 39 zur Besetzung der Wohnung berechtigt sein und Absatz 2 ist einzuhalten.
(2) Der Mietzins für Wohnungen darf den Lan-desmietzins laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, nicht übersteigen. Die Obergrenze des Mietzinses für Garagen und Autoabstellplätze wird in der Verordnung laut Absatz 6 geregelt.
(3) Die höchstzulässigen Preise für den Erst- und Weiterverkauf der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze werden mit der von Absatz 6 vorgesehenen Verordnung unter Berücksichtigung des Grundstückswertes, des laut Artikel 19 Absatz 3 abzuziehenden Planungsmehrwertes und der Richtpreisverzeichnisse der Autonomen Provinz Bozen für die Vergabeverfahren von öffentlichen Bauarbeiten festgelegt.
(4) In der Vereinbarung laut Absatz 1 sind zu Gunsten der Gemeinde Sicherheitsleistungen und Vertragsstrafen zur Gewährleistung der korrekten Durchführung der Vereinbarung vorzusehen. Die Vereinbarung kann auch die Vermietung mit eventuellem späterem Verkauf vorsehen. Durch diese Vereinbarung wird die Gemeinde ermächtigt, auf Kosten des Interessenten/der Interessentin die Bindungen laut den Artikeln 39 und 40 im Grundbuch anzumerken. Mit Abschluss der Vereinbarung gilt der Planungsmehrwert für die Wirkungen des Artikels 19 Absatz 2 als eingehoben.
(5) Die Bindung laut diesem Artikel hat eine Dauer von 20 Jahren und läuft ab Eintragung der Bindung im Grundbuch. Für die Bindung laut diesem Artikel wird im Grundbuch die Verpflichtung angemerkt, dass die Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze ausschließlich an Personen im Besitz der Voraussetzungen laut Absatz 1 unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels bei Vorliegen der Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin vermietet oder verkauft werden dürfen; diese Verpflichtung gilt auch, falls der Erstverkauf seitens des Interessenten/der Interessentin erst nach Ablauf der 20-jährigen Bindungsdauer erfolgt. Die Unbedenklichkeitserklärung ist für den Verkauf, die Vermietung, die Vermietung mit eventuellem späterem Verkauf durch den Interessenten/die Interessentin laut Absatz 1, sowie während der Bindungsdauer für jeden nachfolgenden Verkauf, die Abtretung der ungeteilten Hälfte des Eigentums und für die Vermietung durch die Eigentümer vorgeschrieben. Der nachfolgende Verkauf und die Vermietung durch die Eigentümer ist zulässig, wenn auf die Veräußernden beziehungsweise die Vermieter, unabhängig von der Gewährung der Wohnbauförderung, ein Fall zutrifft, welcher für den Empfänger der Wohnbauförderung von Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehen ist. Die Unbedenklichkeitserklärung wird vom Interessenten/der Interessentin oder vom Eigentümer/der Eigentümerin beantragt und wird erteilt, wenn die von diesem Absatz vorgesehenen Voraussetzungen, je nachdem, des Verkäufers beziehungsweise des Vermieters und des Käufers beziehungsweise Mieters vorliegen und der Preis beziehungsweise die Miete den Bestimmungen dieses Artikels und der Verordnung laut Absatz 6 entspricht. lm Falle des nachfolgenden Verkaufs und der Abtretung der ungeteilten Hälften des Eigentums muss der Käufer dieselben Voraussetzungen besitzen, welche der Veräußernde beim Erwerb besessen hat. Für den Erwerb im Zuge der Zwangsversteigerung und für die Nachfolge bei Ableben des Eigentümers/der Eigentümerin müssen der Zuschlagsempfänger beziehungsweise der Nachfolger/die Nachfolgerin nicht die Voraussetzungen laut Absatz 1 besitzen und die von diesem Absatz vorgesehene Unbedenklichkeitserklärung ist nicht erforderlich. Der Zuschlagsempfänger und der Nachfolger/die Nachfolgerin dürfen die Wohnung, die Garage und den Autoabstellplatz selbst besetzen, wenn sie dieselben Voraussetzungen besitzen, welche der Veräußernde/Rechtsvorgänger beim Erwerb besessen hat; sie können zudem gemäß vorstehender Regelung mit der vorgeschriebenen Unbedenklichkeitserklärung an berechtigte Personen vermieten oder verkaufen. Der Nachfolger/die Nachfolgerin, welcher/e zum Zeitpunkt des Ablebens mit dem Eigentümer/die Eigentümerin zusammengelebt hat, kann die Wohnung, die Garage und den Autoabstellplatz selbst besetzen, auch wenn er/sie die Voraussetzungen nicht besitzt, welche der Rechtsvorgänger/die Rechtsvorgängerin beim Erwerb besessen hat.
(6) Die Landesregierung legt nach Anhören des Rates der Gemeinden mit Verordnung weitere Detailbestimmungen zur Umsetzung dieses Artikels fest. Dabei legt sie auch die Inhalte und Klauseln fest, welche zwingend in die Vereinbarung laut Absatz 1 aufgenommen werden müssen.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels sind Bestimmungen öffentlichen Rechts. Die Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen dieses Artikels widersprechen, sind nichtig. 103)