1. Die Beiträge laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) können an folgende Unternehmen, in Folge als Weiterbildungsanbieter bezeichnet, vergeben werden, die in ihrer Satzung die berufliche Aus- und Weiterbildung als Zielsetzung vorsehen:
a) öffentliche und private Körperschaften und Berufsbildungseinrichtungen,
b) bilaterale Einrichtungen der Sozialpartner,
c) Berufskammern und -kollegien.
2. Die Weiterbildungsanbieter laut Absatz 1 müssen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) für die Weiterbildung akkreditiert sein,
b) über eine ISO-, EFQM- oder ähnliche anerkannte Zertifizierung verfügen,
c) entsprechende Referenzen und Erfahrung im einschlägigen Bereich aufweisen.
3. Die Weiterbildungsanbieter laut Absatz 1 müssen ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder auf jeden Fall ihre Tätigkeit in der Provinz Bozen ausüben.