(1) Um die am 22. Juli 1992 bestehenden Gebäude, auch bei Abbruch und Wiederaufbau derselben, den Vorgaben des Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzepts der Gemeinde oder, in Ermangelung desselben, der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 1 anzupassen, können unterirdisch auf den Zubehörflächen oder in den im Erdgeschoss der Gebäude selbst gelegenen Räumen, auch in Abweichung von den geltenden Planungsinstrumenten und Bauordnungen, Parkplätze verwirklicht werden, die zum Zubehör zu den einzelnen Liegenschaftseinheiten bestimmt werden. Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt, der Gemeinde zusammen mit der Bezugsfertigkeitsmeldung laut Artikel 82 eine einseitige Verpflichtungserklärung einzureichen, mit welcher der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ermächtigt wird, die Bindung als Zubehör zur Liegenschaftseinheit auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin im Grundbuch anmerken zu lassen. Im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die in Hanglage verwirklichten Parkplätze als unterirdisch, wenn lediglich die Eingangsseite außer Erde ist. Zur Anpassung an die Vorgaben des Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzepts der Gemeinde oder, in Ermangelung desselben, an jene der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 1, können auf den Zubehörflächen von bestehenden einzelnen und Gebäuden im Miteigentum sowohl unterirdisch als auch im Freien unter geeigneten Schutzdächern, auch in Abweichung von den geltenden Planungsinstrumenten und Bauordnungen Fahrradabstellplätze verwirklicht werden, die als Zubehör zu den entsprechenden Gebäuden bestimmt werden. Die in den Landschaftsschutz- und Umweltschutzgesetzen vorgesehenen Bindungen bleiben in jedem Fall aufrecht 104) 105)
(2) Die Errichtung von Parkplätzen laut Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 24. März 1989, Nr. 122, ist zulässig, sofern im Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzept laut Art. 51 Absatz 5 Buchstabe f) vorgesehen. 106)