1. Es ist nicht zulässig, Dritte mit der Realisierung der Weiterbildungsmaßnahme zu beauftragen. Der Weiterbildungsanbieter muss die verschiedenen Teilbereiche der Weiterbildungsmaßnahme (Kursleitung, Sekretariat und Verwaltung) selbst durchführen, das heißt mit seinem eigenen Personal oder durch die Inanspruchnahme von Einzelleistungen außenstehender Personen.