1. Die vom öffentlichen Beitrag nicht abgedeckten Kosten der Weiterbildungsmaßnahme gehen zu Lasten des Weiterbildungsanbieters.
2. In Hinsicht auf die Kumulierung von Beihilfen ist Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 anzuwenden.
3. Die private Mitfinanzierung kann abgedeckt werden, indem von den Teilnehmenden Kursgebühren eingehoben werden; diese sind bereits im Beitragsantrag anzugeben.
4. Die Summe aus den effektiv eingehobenen Teilnahmegebühren, den allfälligen anderen mit der Weiterbildungsmaßnahme zusammenhängenden Einnahmen und der öffentlichen Finanzierung darf die förderfähigen und bei der Abrechnung anerkannten Gesamtkosten nicht überschreiten.
5. Im Sinne von Artikel 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 3. Oktober 2008, Nr. 196, ist die Mehrwertsteuer nur dann als Kostenpunkt zulässig, wenn sie nicht oder nur teilweise abgesetzt werden kann und wenn sie effektiv und endgültig vom Begünstigten gezahlt worden ist. In diesem Fall können die Gesamtkosten der Weiterbildungsmaßnahme inklusive der Mehrwertsteuer berechnet werden, jeder einzelne Weiterbildungsanbieter unterliegt aber nach wie vor dem eigenen Steuersystem.