2.1. Unbeschadet der Ausnahmen laut Art. 105, Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets 219/2006, ist der Großhändler im Sinne des Art. 105, Absatz 1, Buchstabe a) und b) des genannten Dekrets verpflichtet, über die vorgesehene Mindestmenge der Medikamente zu verfügen, inklusive der Medikamente der Tabelle 2 des Arzneibuches „Farmacopea Ufficiale“ der italienischen Republik. Da die obgenannte Tabelle 2 auch Suchtmittel und psychotrope Substanzen umfasst, muss der Großhändler Inhaber folgender Ermächtigungen sein:
a. Ermächtigung zum Großhandel und Lagerung von Medikamenten, ausgestellt durch das Amt für Gesundheitssprengel der Abteilung Gesundheit der Autonomen Provinz Bozen;
b. Ermächtigung für den Verkauf von Suchtmitteln und psychotropen Substanzen, ausgestellt durch das Gesundheitsministerium - Amt für Suchtmittel im Sinne des D.P.R. 309/90.
2.2. Der gesetzliche Vertreter des Großhandelbetriebes muss unverzüglich die Genehmigungserteilung seitens des Gesundheitsministeriums an das Amt für Gesundheitssprengel und das Datum des faktischen Tätigkeitsbeginns mitteilen.
2.3. Unbeschadet der von den gültigen Bestimmungen vorgesehen Ausnahmen, kann die Tätigkeit auf keinen Fall begonnen werden, wenn die obgenannten Ermächtigungen nicht vorhanden sind.
2.4. Falls die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Dekretes der Ermächtigung aufgenommen wird, verfällt die Ermächtigung.