1. Voraussetzung für die Gewährung des Beitrages ist die Teilnahme am Programm KlimaGemeinde.
2. Die geförderten Klimaschutzpläne müssen vom Gemeinderat oder vom Gemeindeausschuss genehmigt sein sowie als Minimalziele folgende Aspekte berücksichtigen:
a) Maximierung der Energieeffizienz und Steigerung des vorhandenen Sparpotentials in den gemeindeeigenen Gebäuden:
- Erhebung des thermischen und elektrischen Energieverbrauchs der gemeindeeigenen Gebäude und Anlagen,
- Erarbeitung strategischer Maßnahmen, um den Energieverbrauch in den gemeindeeigenen Gebäuden und Anlagen zu verringern,
b) Senkung der CO2-Emissionen im gesamten Gemeindegebiet:
- Erhebung der CO2-Emissionen in den Sektoren Strom und Wärme,
- Erarbeitung strategischer Maßnahmen, um die CO2-Emissionen zu senken,
- Festlegung von Qualitätsstandards zur Durchführung einer Erfolgskontrolle,
c) Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im gesamten Gemeindegebiet:
- Erhebung des Anteils der erneuerbaren Energiequellen in den Sektoren Strom und Wärme,
- Erarbeitung von Maßnahmen, um den Anteil der erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen,
d) Einschränkung der Lichtverschmutzung:
- Erstellung eines Lichtplans gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 21. Juni 2011, Nr. 4.