1. Die Weiterbildungsmaßnahme muss innerhalb von 120 Tagen ab dem Datum der Einreichung des Antrags beginnen.
2. Für die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen und deren Bestätigung sind die in Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b) oder c) und Buchstabe f) vorgesehenen Dokumente zu verwenden. Diese Dokumente sind korrekt und sorgfältig zu führen und, sofern vorgesehen, mit allen erforderlichen Unterschriften zu versehen.
3. Die Beitragsgewährung gilt ausschließlich für die vom antragstellenden Weiterbildungsanbieter im Antrag angegebene Weiterbildungsmaßnahme.
4. Etwaige Änderungen bei den Kursteilnehmenden, am Kurskalender, am Stundenplan, am Kursort oder bei den nicht unterrichtenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (Kursleitung, Tutoring) müssen der Landesabteilung Italienisches Schulamt - Amt für Berufsbildung rechtzeitig mitgeteilt werden.
5. Sollte die Anzahl der Teilnehmenden unter acht Personen fallen, ist für die Fortführung der Weiterbildungsmaßnahme eine ausdrückliche Genehmigung erforderlich. Dasselbe gilt für etwaige Änderungen beim Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme oder bei den Dozenten und Dozentinnen.
6. Der genehmigte Kostenvoranschlag ist bindend. Änderungen sind nicht zulässig.
7. Die Weiterbildungsmaßnahme muss – außer in besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen – innerhalb des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird, vollständig durchgeführt und abgeschlossen werden.