(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Verbreitung der Breitbandtechnologie zu fördern, um die Gesamteinbindung der Gebiete mit schwacher technologischer Infrastruktur in die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung des Landesgebietes zu fördern. Zu diesem Zweck arbeitet die Landesregierung entsprechende Entwicklungsprogramme für die betroffenen Gebiete aus, die sie mittels Landesstrukturen oder Landesanstalten, die im Besitz der vom Gesetz vorgesehenen Ermächtigungen sind, oder mittels Vereinbarungen mit qualifizierten Subjekten, welche über öffentliche Verfahren ausgewählt werden, durchführt.3)