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Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 948
Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Förderungen von Initiativen der Dachverbände zur Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit

Anlage A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln, in Durchführung von Artikel 10/bis des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen für Vorhaben von Dachverbänden ehrenamtlich tätiger Organisationen, die der Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit dienen und an eine Vielzahl von Körperschaften des dritten Sektors gerichtet sind und diesen zugutekommen.

2. Sind die Förderungen beihilferechtlich relevant, werden sie im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.

3. Beziehen sie sich auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, werden die Förderungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, gewährt.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Förderungen haben Dachverbände ohne Gewinnabsicht, bei denen es sich ausschließlich oder mehrheitlich um Zusammenschlüsse von ehrenamtlich tätigen Organisationen im Sinne der geltenden Bestimmungen handelt.

2. Anspruch auf die Förderungen haben zudem Vereinigungen von Körperschaften des Dritten Sektors, auch zeitweiliger Natur, sofern sie mindestens 30 Organisationen umfassen, darunter auch solche, die im Sinne der geltenden Bestimmungen ehrenamtlich tätige Organisationen sind.

3. Förderungen können nur für Vorhaben/Tätigkeiten gewährt werden, die in Südtirol umgesetzt werden.

Art. 3
Förderfähige Vorhaben

1. Gefördert werden Vorhaben, die zumindest einen der nachstehenden Bereiche schwerpunktmäßig erfassen:

a) gesundheitliche und soziale Betreuung,

b) Kultur, Erziehung und Bildung,

c) Sport, Erholung und Freizeit,

d) Zivilschutz, Umwelt- und Landschaftsschutz,

e) Stärkung des dritten Sektors und der ehrenamtlichen Tätigkeit.

2. Die Vorhaben richten sich an eine Vielzahl von Körperschaften des dritten Sektors; die vorgesehenen Tätigkeiten kommen den Körperschaften zugute und sind darauf ausgerichtet, das Ehrenamt zu stärken.

3. Die vorgesehenen Tätigkeiten haben Beratungs-, Informations- und Ausbildungsleistungen zugunsten der Körperschaften des dritten Sektors zum Inhalt oder dienen der Zertifizierung und Qualitätssteigerung der ehrenamtlichen Tätigkeit.

4. Die vorgesehenen Tätigkeiten haben übergemeindlichen Charakter, werden auf Bezirks- oder Landesebene durchgeführt oder richten sich an das gesamte Landesgebiet.

5. Die vorgesehenen Tätigkeiten sind subsidiär zu jenen der öffentlichen Verwaltung.

6. Die Vorhaben müssen eine Dauer von mindestens drei Monaten haben und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden. Die Vorhaben können ab dem Tag begonnen werden, der auf den Endtermin für die Antragstellung des Bezugsjahres folgt.

7. Der Antragsteller ist im Besitz der erforderlichen Fachkenntnisse und hat eine angemessene organisatorische und personelle Ausstattung.

8. Die Förderungen laut diesen Richtlinien sind nicht mit anderen, für dieselben Vorhaben vorgesehenen öffentlichen Förderungen vereinbar.

9. Tätigkeiten mit religiösem Inhalt werden nicht gefördert.

Art. 4
Vorzugskriterien

1. Bevorzugt gefördert werden Vorhaben:

a) die sich an eine höhere Anzahl von Organisationen oder Körperschaften richten bzw. die einer höheren Anzahl von Organisationen oder Körperschaften zugutekommen,

b) die innovativen Charakter aufweisen,

c) welche die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitgliedsorganisationen nachhaltig fördern und geeignet sind, ihre Tätigkeit weiterzuentwickeln,

d) die eine bedeutende Eigenleistung des Antragstellers vorsehen.

Art. 5
Eigenleistung

1. Zur Durchführung der Vorhaben müssen von den antragstellenden Organisationen mindestens 15 Prozent der zugelassenen Ausgaben durch Eigenleistung gedeckt werden. Dabei sind mindestens 5 Prozent der Eigenleistung in Form eines finanziellen Beitrags zu erbringen. Der restliche Teil der Eigenleistung kann auch in ehrenamtlicher Tätigkeit bestehen, wobei hierfür ein konventioneller Stundensatz von 20,00 Euro anerkannt wird.

2. Wird eine geringere Beitragssumme als die beantragte gewährt, so wird die genannte Eigenleistung auf der Grundlage des gewährten Beitrags neu berechnet.

Art. 6
Nicht zulässige Ausgaben

1. Nicht zulässig sind:

a) Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrten, außer es handelt sich um Kosten für externe Referenten/Referentinnen bei der Durchführung von Tagungen u. Ä. oder um Kosten für die Begleitung von Menschen mit Behinderung, Pflegebedürftigen und Jugendlichen,

b) Ausgaben für Bau oder Renovierung von Gebäuden und Infrastrukturen,

c) Passivzinsen,

d) Ausgaben für Rechtsstreitigkeiten,

e) absetzbare Steuern und Gebühren.

Art. 7
Ausmaß der Förderung

1. Die Förderung wird in Form eines Beitrags gewährt.

2. Die Förderung wird im Ausmaß von höchstens 85 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt.

Art. 8
Antragstellung

1. Der Antrag muss vor Durchführung der Vorhaben jeweils bis zum 10. April beim Landesamt für Außenbeziehungen und Ehrenamt, Silvius-Magnago-Platz 1, 39100 Bozen, eingereicht werden. Anträge, die nach diesem Termin eintreffen, können nicht berücksichtigt werden.

2. Der Antrag wird auf dem vom Amt bereitgestellten Formular (http://ehrenamt.provinz.bz.it/) oder nach dem entsprechenden Muster verfasst und muss vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Organisation unterzeichnet sein.

3. Der Antrag kann folgendermaßen vorgelegt werden:

a) direkt beim Amt,

b) per Post; in diesem Fall ist der Poststempel maßgeblich,

c) über die zertifizierte elektronische Post an folgende PEC-Adresse: ae-rv@pec.prov.bz.it; in diesem Fall versehen mit qualifizierter elektronischer Signatur.

4. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) detailliertes Programm des Vorhabens, für das die Förderung beantragt wird, mit folgenden Angaben: angestrebte Ziele, Zielgruppe, Qualifikation der etwaigen Autoren/Autorinnen, Fachpersonen oder Referenten/Referentinnen sowie Veranstaltungszeitraum und -ort,

b) detaillierter Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für die Tätigkeit,

c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der antragstellenden Organisation, in der

1) das Bestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage bestätigt wird,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder voraussichtlich beantragt werden, sowie die entsprechenden Beträge angegeben sind,

3) angeführt ist, wie und in welchem Umfang die Eigenleistung in Form von ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht wird,

d) der Zeitplan für die Tätigkeiten.

Art. 9
Bearbeitung der Anträge

1. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet.

2. Das zuständige Amt kann zusätzliche Unterlagen anfordern, die es für notwendig hält, und die antragstellenden Organisationen auffordern, den Antrag oder beigelegte Unterlagen zu vervollständigen oder zu berichtigen. Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt muss der Aufforderung Folge geleistet werden. Verstreicht die Frist ungeachtet, wird der Antrag archiviert.

3. Die Vorhaben werden nach folgenden Kriterien bewertet:

a) Die Projektziele sind relevant und gehen auf die konkreten Bedürfnisse der Zielgruppen ein.

b) Die Zielgruppe ist klar definiert.

c) Die Tätigkeit ist geeignet, die Zielsetzungen des Vorhabens tatsächlich zu verwirklichen.

d) Die veranschlagten Kosten stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den vorgesehenen Ergebnissen, d.h. es besteht ein durchaus ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis.

e) In die Umsetzung des Vorhabens sind die ehrenamtlichen Mitglieder der angegliederten Organisationen eingebunden.

f) Das Vorhaben entspricht einem oder mehreren der in Artikel 4 aufgelisteten Vorzugskriterien.

4. Im Zuge der Bewertung kann das zuständige Amt bei anderen Organen der Landesverwaltung mit einer fachspezifischen Qualifikation oder bei anderen öffentlichen Körperschaften mit derselben Qualifikation ein Gutachten einholen, wobei Mehrausgaben für den Landeshaushalt auszuschließen sind.

5. Sobald der Antrag genehmigt ist, setzt die zuständige Amtsdirektorin/der zuständige Amtsdirektor den Förderbetrag fest.

6. Die Organisationen dürfen den gewährten Beitrag ausschließlich für die Durchführung des Vorhabens verwenden, für das die Förderung beantragt und gewährt worden ist. Auf begründeten Antrag kann die zuständige Amtsdirektorin/der zuständige Amtsdirektor eine Änderung der Zweckbestimmung der gewährten Förderung genehmigen, sofern dieser Antrag vor Durchführung der Änderung vorgelegt wurde.

Art. 10
Vorschuss

1. Auf Antrag kann ein Vorschuss von 70 Prozent der Beitragssumme gewährt werden, nachdem die Organisation schriftlich den Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit mitgeteilt hat.

Art. 11
Abrechnung und Auszahlung

1. Die Abrechnung muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens und auf jeden Fall bis zum Ende des Jahres eingereicht werden, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt.

2. Verstreichen die Fristen laut den Absätzen 1 und 2 und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden der begünstigten Organisation nicht erfolgt, so wird die Förderung widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Direktorin/der Direktor des Amtes für Außenbeziehungen und Ehrenamt eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewähren, nach deren erfolglosem Ablauf die Förderung automatisch als widerrufen gilt.

3. Für die Abrechnung werden die Belege ab dem Tag anerkannt, der auf den Endtermin für die Einreichung des Finanzierungsantrags im Bezugsjahr folgt, und bis zum Abschlussdatum des Vorhabens, das in der Vereinbarung oder in etwaigen Verlängerungsgenehmigungen vorgesehen ist. Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) die Ausgabenbelege, und zwar

1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben; die Liste kann auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular abgefasst werden,

2) alternativ dazu können die einzelnen Ausgabenbelege (wie z.B. Rechnungen, Kassenzettel, Honorarnoten usw.) bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben vorgelegt werden, wobei jeder gebührend quittierte Beleg mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der antragstellenden Organisation zu versehen ist,

3) Ausgabenbelege bis zur Höhe des gewährten Beitrags; in diesem Fall muss der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der antragstellenden Organisation zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der geförderten Vorhaben zugelassenen Ausgaben zur Gänze getätigt wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege in seinem/ihrem Besitz sind,

b) eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der begünstigten Organisation, in der

1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage bestätigt wird,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderungen beantragt oder Förderungen für dieselben Vorhaben erhalten wurden, sowie die entsprechenden Beträge angegeben sind,

3) angeführt ist, ob das geförderte Vorhaben gänzlich oder teilweise durchgeführt wurde, und wie und in welchem Umfang die Eigenleistung in Form von ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht wurde,

4) die Gesamtausgaben für die Durchführung des geförderten Vorhabens angegeben sind,

c) ein Abschlussbericht.

4. Die Beiträge werden auf entsprechenden Antrag ausgezahlt, wenn alle für die Abrechnung erforderlichen Verwaltungs- und Buchhaltungsunterlagen eingereicht wurden.

Art. 12
Rückzahlung von Vorschüssen

1. Wurde ein Vorschuss ausgezahlt und das Vorhaben oder die Tätigkeit nicht beendet bzw. nicht vollständig durchgeführt oder der Vorschussbetrag nicht wie vorgesehen verwendet, so muss dieser zuzüglich der ab seiner Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

Art. 13
Kürzung der Förderung

1. Wurden die geförderten Vorhaben nur teilweise durchgeführt oder sind die Ausgaben geringer als die zugelassenen Ausgaben, wird die Förderung proportional gekürzt.

Art. 14
Pflichten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

1. Die begünstigten Organisationen weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in angemessener Form darauf hin, dass die Vorhaben durch die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Präsidium, Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt, finanziell unterstützt wurden; dies gilt insbesondere für Drucksachen, Werbematerial, Veröffentlichungen, Medienprodukte und Ähnliches. Sie verwenden dabei das Logo des Landes, das ihnen vom Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt für die spezifische Verwendung auf Anfrage bereitgestellt wird.

Art. 15
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt Stichprobenkontrollen an mindestens sechs Prozent der genehmigten Anträge durch.

2. Einmal im Jahr wird durch Zufallsstichproben festgelegt, welche der bereits abgeschlossenen Vorhaben der Kontrolle unterzogen werden. Über die Proben und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst. Darüber hinaus können auch Zweifelsfälle überprüft werden.

3. Bei den Kontrollen wird Folgendes überprüft:

a) die Übereinstimmung zwischen der vorgelegten Abrechnung und der Durchführung des Vorhabens und den entsprechenden Angaben in der Abschlussrechnung der Organisation,

b) ob das Vorhaben widmungsgemäß durchgeführt worden ist,

c) die Wahrhaftigkeit der Erklärungen der begünstigten Organisation.

Art. 16
Widerruf der Förderung

1. Wurde die Förderung widerrufen, muss der gesamte erhaltene Betrag zuzüglich der ab seiner Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

Art. 17
Finanzielle Sicherungsklausel

Die in dieser Maßnahme vorgesehenen Förderungen werden im Rahmen der den jeweiligen Aufgabenbereichen zugewiesenen Mittel des Verwaltungshaushalts des Landes gewährt. Sofern die zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht ausreichen, wird das Ausmaß der Förderung reduziert.

Art. 18
Verweis

1. Für alles, was in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Landesgesetze vom 1. Juli 1993, Nr. 11, und vom 22. Oktober 1993 Nr. 17, in jeweils geltender Fassung.

 

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