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i) Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 161)
Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 22. Dezember 2015, Nr. 51.

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Zielsetzung)           delibera sentenza

(1) Mit diesem Landesgesetz wird die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG umgesetzt und werden neue Bestimmungen eingeführt, um

  1. die Vergabeverfahren zu vereinfachen und flexibler zu gestalten,
  2. den Zugang für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu den Vergabeverfahren zu erleichtern,
  3. gemeinsame Strategien in den Bereichen Soziales, Umwelt- und Arbeitsschutz zu verfolgen,
  4. besondere Verfahren zur Vergabe von Aufträgen für personenbezogene Dienstleistungen und andere spezifische Dienstleistungen festzulegen.

(2) Alle Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und alle entsprechenden Bewertungen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Angemessenheit, der Transparenz und der freien Verwaltung gerecht werden, um unrechtmäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

(3) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge im Oberschwellenbereich sind automatisch an die von der Europäischen Kommission vorgenommenen Neufestsetzungen angepasst, und zwar mit Wirkung ab Inkrafttreten der entsprechenden Maßnahmen. 2) 

massimeBeschluss vom 23. November 2021, Nr. 970 - Integritätsvereinbarung in Bezug auf öffentliche Aufträge auf Landesebene
massimeBeschluss Nr. 86 vom 24.01.2011 - Vereinfachung der Vergabeverfahren für Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen in Regie und bescheidenen Ausmaßes
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 272 del 20.06.2006 - Appalti pubblici - impugnazione di atti costituenti la lex specialis della gara - appalto pubblico di forniture - bando di gara - fornitura di apparecchiature per rilevamento del traffico su strade della Provincia - verifica di anomalia delle offerte - possibile motivazione per relationem alle giustificazioni -giudizio finale deve riguardare l'offerta nel suo insieme
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 221 del 26.04.2004 - Pianificazione urbanistica - apposita motivazione - soltanto in particolari casi di aspettative qualificate
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 339 del 09.07.2002 - Appalto pubblico di forniture - valore superiore alla soglia comunitaria - applicabilità del D.Lgs. 17 marzo 1995 n. 157 - scheda segreta dell'Amministrazione - incompatibilità
massimeBeschluss Nr. 3406 vom 21.07.1997 - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Auftragserteilung zur Projektierung und Bauleitung öffentlicher Bauen (abgeändert mit Beschluss Nr. 3855 vom 27.10.2003)
2)
Art. 1 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.

Art. 2 (Subjektiver Anwendungsbereich)              delibera sentenza

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle öffentlichen Aufträge im Interessenbereich des Landes.

(2) Öffentliche Aufträge im Interessenbereich des Landes sind solche, die von folgenden öffentlichen Auftraggebern vergeben werden:

  1. das Land Südtirol sowie die Betriebe und Anstalten, die von ihm abhängen oder deren Ordnung in seine, auch übertragenen, Befugnisse fällt, die öffentlichen Schulen sowie, im Allgemeinen, die vom Land errichteten Einrichtungen öffentlichen Rechts, mit welcher Benennung auch immer, sowie deren Verbunde und Vereinigungen,
  2. die örtlichen Körperschaften, die Bezirksgemeinschaften und die Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte sowie andere Körperschaften, Betriebe, Gesellschaften, Anstalten und Institute und allgemein Einrichtungen öffentlichen Rechts, die von ihnen errichtet wurden oder an denen sie beteiligt sind, mit welcher Benennung auch immer, ebenso deren Verbunde und Vereinigungen sowie die Hochschulen, die im Landesgebiet bestehen und tätig sind,
  3. die Bonifizierungskonsortien und andere mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Zusammenschlüsse und Zweckverbände öffentlichen Rechts, zu welchen sich die Rechtssubjekte laut den Buchstaben a), b) und dem vorliegenden Buchstaben c), zusammenschließen,
  4. im Allgemeinen mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen, die spezifische Aufgaben von allgemeinem Interesse nicht gewerblicher Art wahrnehmen und deren Tätigkeit überwiegend von den Rechtssubjekten laut den Buchstaben a), b) und c) finanziert oder deren Führung von den genannten Rechtssubjekten kontrolliert wird oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane zu mehr als der Hälfte aus Mitgliedern bestehen, die von den genannten Rechtssubjekten namhaft gemacht werden.

(3) Dieses Gesetz gilt weiters für folgende andere Körperschaften, die Auftraggeber oder Ausführende von Auftragsvergaben im Interessenbereich des Landes sind:

  1. Inhaber öffentlicher Baukonzessionen, Inhaber einer Konzession für den Betrieb von Infrastrukturen für einen öffentlichen Dienst, Gesellschaften auch mit nicht mehrheitlich öffentlichem Kapital der Subjekte laut Absatz 2, deren Tätigkeit in der Herstellung von Gütern oder in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, welche nicht für den freien Markt bestimmt sind,
  2. private Subjekte, die Aufträge über Bauleistungen sowie Aufträge für den Bau von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen, Schulen und Hochschulen sowie öffentlichen Verwaltungsgebäuden vergeben, deren gesamter Auftragswert eine Million Euro überschreitet und deren Realisierung von den Subjekten laut Absatz 2 durch einen aktualisierten direkten und spezifischen Zins- oder Kapitalbeitrag von mehr als 50 Prozent des Betrags der Bauleistungen subventioniert wird,
  3. private Subjekte, die Dienstleistungs- und Lieferaufträge vergeben, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer gleich oder höher ist als die EU-Schwellenwerte, wenn diese Aufträge in Verbindung mit einem Bauauftrag laut Buchstabe b) vergeben und von den Subjekten laut Absatz 2 durch einen aktualisierten direkten und spezifischen Zins- oder Kapitalbeitrag von mehr als 50 Prozent des Betrags der Dienstleistungen oder Lieferungen subventioniert werden.

(4) Für die Anwendung bestimmter Bestimmungen dieses Gesetzes versteht man unter „Auftrag gebende Körperschaften“ die Subjekte, die, wenn sie keine öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen sind, auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten tätig sind, die ihnen von der zuständigen Behörde gemäß den geltenden Bestimmungen gewährt wurden.

(5) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen über Organisation und Öffentlichkeitspflicht sind auf die Subjekte laut diesem Artikel auch dann anzuwenden, wenn sie Tätigkeiten im Bereich der besonderen Sektoren und der Konzessionen durchführen. 3)

massimeBeschluss vom 10. Oktober 2017, Nr. 1092 - Richtlinien für den Ankauf von Papier, Büromaterialien und Büromöbeln, Fahrzeugen, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln - Aufhebung des Beschlusses Nr. 7673 vom 16.12.1991
massimeBeschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 614 - Maßnahmen zur Förderung der Sozialgenossenschaften zwecks Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten für benachteiligte Menschen: Genehmigung der Muster-Vereinbarung zwischen öffentlichen Auftraggebern und Sozialgenossenschaften
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 495 del 11.11.2002 - Rapporto di concessione-contratto - posizione privilegiata della P.A. - revocabilità per motivi di pubblico interesse - congrua motivazione
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 28 vom 10.02.2000 - Öffentliche Vergabeverfahren - mögliche Außerkraftsetzung der Wettbewerbsregeln - Begründungspflicht
3)
Art. 2 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.

Art. 3 (Definition der Unterteilungen)

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Definitionen:

  • a) „funktionelles Los“: ein spezifischer Auftragsgegenstand, der auch in einem getrennten und unabhängigen Verfahren vergeben wird, oder Teile einer Bau- oder allgemeinen Dienstleistung, deren Projektplanung und Verwirklichung so beschaffen ist, dass deren Funktionalität, Nutzbarkeit und Machbarkeit unabhängig von der Verwirklichung der restlichen Teile gewährleistet ist, 4)
  • b) "Leistungslos“: ein spezifischer, auch mit getrenntem oder unabhängigem Verfahren zu vergebender Auftragsgegenstand, der auf qualitativer Basis in Übereinstimmung mit den verschiedenen vorhandenen Kategorien und Spezialisierungen oder in Übereinstimmung mit den verschiedenen aufeinanderfolgenden Projektphasen bestimmt ist, 5)
  • c) „quantitatives Los“: ein spezifischer, auch mit getrenntem oder unabhängigem Verfahren zu vergebender Auftragsgegenstand mit funktioneller Eigenständigkeit, der auf rein quantitativer Basis in Übereinstimmung mit den verschiedenen vorhandenen Kategorien und Spezialisierungen oder in Übereinstimmung mit den verschiedenen aufeinanderfolgenden Projektphasen – der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen entsprechend − bestimmt ist. 6)

(2) 7)

4)
Der Buchstabe a) des Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
5)
Der Buchstabe b) des Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
6)
Der Buchstabe c) des Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
7)
Art. 3 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3  und später aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 4   8)

8)
Art. 4 wurde aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 4/bis (Verträge der öffentlich-privaten Partnerschaft und Konzessionen)  delibera sentenza

(1) Die Verträge der öffentlich-privaten Partnerschaft und der Konzessionen sind von den staatlichen Bestimmungen geregelt, vorbehaltlich der Landesbestimmungen auf den Sachgebieten Raumordnung und Enteignungen. 9)

massimeBeschluss vom 8. Februar 2022, Nr. 90 - Genehmigung der "Richtlinie für die Einreichung und die Bewertung eines Vorschlags für Projektfinanzierung auf private Initiative in Zuständigkeit der Landesverwaltung gemäß Artikel 183 Absatz 15 des Gesetzesdekrets Nr. 50/2016" und Aufhebung des Beschlusses Nr. 813/2018 und des Beschlusses Nr. 1170/2018
9)
Art. 4-bis wurde eingefügt durch Art. 33 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 4-ter (Einheitliche Programme für die Aufwertung des Territoriums)

(1) Die Lokalkörperschaften der Provinz Bozen, welche die Absicht haben, Verwaltungsverfahren für die Privatisierung und die Aufwertung des öffentlichen Liegenschaftsvermögens durch die Ausarbeitung von einheitlichen Programmen für die Aufwertung des Territoriums einzuleiten, wenden die Vorgaben laut Artikel 3-ter des Gesetzesdekrets vom 25. September 2001, Nr. 351, mit Gesetz vom 23. November 2001, Nr. 410, abgeändert und zum Gesetz erhoben, in geltender Fassung, an, um mit einem Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter die Subjekte festzulegen, die beabsichtigen, besagtes Liegenschaftsvermögen zu erwerben oder aufzuwerten. Im besagten Verwaltungsverfahren wird der Präsident der Regionalregierung durch den Landeshauptmann ersetzt.

(2) Die Vorgaben von Artikel 3-ter des Gesetzesdekrets vom 25. September 2001, Nr. 351, in geltender Fassung, werden auch angewandt, wenn für die notwendige Aufwertung eines Teiles des Territoriums große Investitionen, wie die Errichtung von Bauten, von Infrastrukturen und von öffentlichen Diensten erforderlich sind und die dafür notwendigen Finanzmittel von privaten Subjekten bereitgestellt werden, die in der Lage sind, die dafür nötigen finanziellen, technischen und planerischen Mittel aufzubringen, welche in ihrer Gesamtheit für die Aufwertung notwendig sind. Besagte private Subjekte werden durch ein einziges dafür geeignetes Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter laut Absatz 3 ermittelt.

(3) Falls für die Durchführung der in Absatz 2 vorgegebenen Aufwertung eine Gesellschaft mit Beteiligung von öffentlichen Körperschaften gegründet wurde, ist die Abtretung der Beteiligungen der öffentlichen Körperschaften am Gesellschaftskapital, auch zur Gänze, an einen Wirtschaftsteilnehmer zulässig.Dieser wird mit demselben Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter ausgewählt. 10)

10)
Art. 4-ter wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, n. 3.

2. ABSCHNITT
SUBJEKTE, FUNKTIONEN UND INSTRUMENTE

Art. 5 (Agentur für die Verfahren und die Aufsicht  im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge - Modalitäten für die Verwendung der Verfahren)                 delibera sentenza

(1) Die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge (AOV), in der Folge als Agentur bezeichnet, hat, direkt oder indirekt durch ihre internen Bereiche, die Funktion einer Stelle für Sammelbeschaffungen in Südtirol, die folgende Leistungen erbringt:

  1. „Zentralisierte Beschaffungstätigkeiten“ und insbesondere als Stelle für Sammelbeschaffungen für das Gebiet der autonomen Provinz Bozen; diese Tätigkeiten werden ständig ausgeübt, und zwar in einer der folgenden Formen:
    1. Beschaffung von Gütern und/oder Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage von Jahresprogrammen, welche die Auftraggeber für Güter und Dienstleistungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung oder von hoher Standardisierbarkeit genehmigen müssen,
    2. Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Abschluss von Rahmenabkommen und Vereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber,
  2. „unterstützende Beschaffungstätigkeiten”: unterstützende Tätigkeiten bei der Beschaffung, insbesondere in den folgenden Formen:
    1. Bereitstellung technischer Infrastrukturen, die es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, öffentliche Aufträge zu vergeben oder Rahmenabkommen und Vereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen abzuschließen, und insbesondere des elektronischen Marktes des Landes Südtirol (EMS), 11)
    2. Beratung über den Ablauf oder die Planung von Vergabeverfahren,
    3. Vorbereitung und Abwicklung der Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag des interessierten öffentlichen Auftraggebers.

(2) Um die Teilnahme an Vergabeverfahren zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, stellt die Agentur in Übereinstimmung mit den Angaben, die in den Leitlinien der ANAC und in den Standard-Bekanntmachungen enthalten sind allen öffentlichen Auftraggebern die Standarddokumentation für die verschiedenen Arten der Vergabeverfahren zur Verfügung. 12)

(3) Auf Landesebene ist die Agentur, eventuell auch durch ihre Bereiche, einziger Ansprechpartner auf dem Gebiet der öffentlichen Vergabe in den Beziehungen zu den zentralen Stellen.

(4) Das Informationssystem öffentliche Verträge ist die von den Subjekten laut Artikel 2 und den Wirtschaftsteilnehmern sowohl auf telematischem als auch auf traditionellem Weg genutzte Plattform für die Abwicklung der Verfahren zur Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen.

(5) Die Subjekte laut Artikel 2 wickeln die Verfahren vollständig telematisch ab; das traditionelle Verfahren kann in den von Artikel 38 dieses Landesgesetzes und den von der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehenen Ausnahmefällen oder für den Fall, dass noch keine telematische Version verfügbar ist, gewählt werden.

(6) Die Plattform wird von allen Subjekten laut Artikel 2 genutzt, um der Pflicht der Öffentlichkeit im Bereich öffentliche Aufträge und Verträge nachzukommen. Mit der Veröffentlichung der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsbekanntmachungen und -ergebnisse im Telematischen System des Landes Südtirol ist jegliche von der europäischen, staatlichen und lokalen Gesetzgebung vorgesehene Pflicht der Veröffentlichung erfüllt. Die rechtlichen Wirkungen, die die Rechtsordnung der Veröffentlichung zuerkennt, laufen ab Veröffentlichung der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsbekanntmachungen und -ergebnisse im Telematischen System des Landes Südtirol. Die Subjekte laut Artikel 2 sind verpflichtet, auf die Vereinbarungen laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 2) dieses Artikels zurückzugreifen oder die von diesen Vereinbarungen vorgegebenen Preis- und Qualitätsparameter beim Erwerb von vergleichbaren Gütern und Dienstleistungen als nicht überschreitbare Schwelle heranzuziehen.  Die Vergabestellen sind verpflichtet, das Informationssystem öffentliche Verträge zu nutzen: 13) 

  1. zur Erfüllung der Transparenzpflicht bezüglich Auszahlung der Vergütungen und Honorare, in anderen Fällen als jenen, die in der geltenden Rechtsvorschrift über öffentliche Verträge vorgesehen sind,
  2.  14)

(7)Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der ANAC führt die Agentur, auch in Funktion einer Auditstelle, gemäß den von der Landesregierung bestimmten Modalitäten jährlich stichprobenartige Kontrollen auf wenigstens 6  Prozent der Vergabestellen durch. 15)

massimeBeschluss vom 9. März 2021, Nr. 212 - Umsetzung der Leitlinien für die einheitliche Anwendung der Funktionen des technischen Beirats durch die Vergabestellen gemäß Artikel 5 und 6 des Gesetzesdekrets Nr. 76 vom 16. Juli 2020, umgewandelt in Gesetz Nr. 120 vom 11. September 2020
massimeBeschluss vom 9. Januar 2018, Nr. 1 - Neue Rahmenrichtlinien für die Modalitäten zur Durchführung des Audits der öffentlichen Verträge
massimeBeschluss Nr. 4892 vom 23.12.2002 - Inbetriebnahme der Beobachtungsstelle für öffentliche Arbeiten und des Informationssystems der öffentlichen Aufträge und Arbeiten
11)
Der Buchstabe b) des Art. 5 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
12)
Art. 5 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.
13)
Art. 5 Absatz 6 wurde so ergänzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.
14)
Der Buchstabe b) des Art. 5 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 21 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
15)
Art. 5 Absatz 7 wurde zuerst  ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1, später durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22, dann geändert  durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli  2023  wirksam.

Art. 6 (Organisation für die Durchführung von öffentlichen Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen)              delibera sentenza

(1)  Im ersten einleitenden Verwaltungsakt des öffentlichen Vorhabens, das über einen Vertrag verwirklicht wird, ernennen die Vergabestellen in ihrem Interesse oder im Interesse anderer Verwaltungen einen einzigen Projektverantwortlichen/eine einzige Projektverantwortliche (in der Folge als EPV bezeichnet) für die Programmierungs-, Projektplanungs- und Vergabephase und für die Ausführung jedes Verfahrens, das diesem Gesetz unterliegt. 16)

(2) Die Vergabestellen bestimmen den/die EPV unter den auch befristet angestellten Bediensteten der Vergabestelle, die vorzugsweise in der Organisationseinheit mit Ausgabenbefugnis arbeiten und die über angemessene Fachkompetenz für die übertragenen Aufgaben verfügen − unter Beachtung der vertraglichen Einstufungsebene und der entsprechenden Tätigkeiten. Die Vergabestellen, die keine öffentliche Verwaltungen noch öffentliche Körperschaften sind, wählen im Rahmen der Bestimmungen, zu deren Einhaltung sie verpflichtet sind, gemäß ihren Geschäftsordnungen eine oder mehrere Personen, denen die Aufgaben des/der EPV übertragen werden. Der Auftrag als EPV ist verpflichtend und kann nicht abgelehnt werden. Fehlt im ersten einleitenden Verwaltungsakt des öffentlichen Vorhabens die Ernennung des/der EPV, wird der Auftrag von dem Verantwortlichen/der Verantwortlichen der für das Vorhaben zuständigen Organisationseinheit übernommen. 17)

(3) Weist der Stellenplan der öffentlichen Auftraggeber nachweislich Mängel auf oder sieht er keine Person vor, die über eine einschlägige berufliche Fachkompetenz oder Qualifikation verfügt, um die Aufgaben des/der einzigen Projektverantwortlichen zu übernehmen, was von der zuständigen Führungskraft bestätigt werden muss, so können die Aufgaben zur Unterstützung des/der einzigen Projektverantwortlichen mit den für die Erteilung von Dienstleistungsaufträgen vorgeschriebenen Verfahren an Personen vergeben werden, die im Besitz der einschlägigen technischen, wirtschaftlich-finanziellen, verwaltungsmäßigen, organisatorischen und rechtlichen Kompetenzen oder Qualifikationen sind und die eine angemessene Haftpflichtversicherung gegen Berufsrisiken abgeschlossen haben. 18)

(4)Der/die einzige Projektverantwortliche kann Mitglied der Kommissionen für die Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sein. 19)

(5) Der Name des/der EPV wird in der Bekanntmachung, im Aufruf zum Wettbewerb oder, in Ermangelung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in der Maßnahme zur Direktvergabe angegeben. 20)

(6)Unbeschadet der Einzigkeit des/der EPV können die Vergabestellen Organisationsmodelle bestimmen, die die Ernennung eines/einer Verfahrensverantwortlichen für die Programmierungs-, Projektplanungs- und Ausführungsphasen und eines/einer Verfahrensverantwortlichen für die Vergabephase vorsehen. Die entsprechenden Verantwortlichkeiten werden aufgrund der in den jeweiligen Phasen wahrgenommenen Aufgaben aufgeteilt, unbeschadet der Überwachungs-, der Leitungs- und der Koordinierungsaufgaben des/der EPV. 21)

(7)  Der/Die EPV gewährleistet den Abschluss des öffentlichen Vorhabens innerhalb der vorgesehenen Fristen und unter Einhaltung der mit seinem/ihrem Auftrag verbundenen Ziele, indem er/sie alle Tätigkeiten laut einschlägigen Rechtsvorschriften durchführt, die erforderlich sind, sofern diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. 22)

(7-bis) Die Vergabestellen können eine Struktur zur Unterstützung des/der EPV vorsehen und finanzielle Mittel in Höhe von höchstens einem Prozent des Ausschreibungsbetrags für die vom/von der EPV durchgeführte Direktvergabe von Aufträgen zu seiner/ihrer Unterstützung bereitstellen. 23)

(7-ter) Im Rahmen der öffentlichen Bauaufträge, die mit der Form des Generalunternehmers und mit den anderen Formen der öffentlich-privaten Partnerschaft vergeben werden, dürfen die Aufgaben als EPV, Verantwortlicher/Verantwortliche für die Bauleistungen, Bauleiter/Bauleiterin und Abnahmeprüfer/Abnahmeprüferin nicht demselben Generalunternehmer, dem Zuschlagsempfänger der öffentlich-privaten Partnerschaftsverträge und den mit diesen verbundenen Rechtssubjekten übertragen werden.  24)

(7-quater) Die zentralen Beschaffungsstellen und die Zusammenführungen von Vergabestellen ernennen einen/eine EPV für die in ihre Zuständigkeit fallenden Tätigkeiten, deren Aufgaben und Funktionen aufgrund der Besonderheit und Komplexität der direkt verwalteten Vergabeverfahren bestimmt werden. 25)

(8) Angesichts der Tatsache, dass bei telematischen Verfahren nicht nur die Nachverfolgung aller Phasen, sondern auch die Unversehrtheit der elektronischen Umschläge, welche die Angebote enthalten, und die Integrität jedes vorgelegten Dokumentes garantiert ist, besteht keine Pflicht, die Öffnung der Angebote in öffentlicher Sitzung vorzunehmen. Bei herkömmlichen Verfahren sowie bei telematischen Verfahren, welche die Lieferung von Mustern vorsehen, werden öffentliche Sitzungen abgehalten; bei letzteren Verfahren wird die Öffnung der Muster in einer öffentlichen Sitzung vorgenommen. Die Vergabestelle teilt den interessierten Wirtschaftsteilnehmern Datum und Ort der öffentlichen Sitzungen zur Öffnung der Angebote oder der Muster mit. 26)

massimeBeschluss vom 21. März 2017, Nr. 287 - Anwendungsrichtlinie betreffend die/den einzigen Verfahrensverantwortlichen zur Vergabe von öffentlichen Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen sowie Konzessionen
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 285 del 20.08.2007 - Professionisti - geometra - competenza professionale - il limite delle “modeste costruzioni"
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 51 del 08.02.2007 - Trasporto intermodale - contributi provinciali - presupposto: riduzione delle tariffe
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 461 del 20.11.2003 - Compensi progettazione e direzione opere pubbliche - tariffe professionali - legittimazione attiva da parte degli Ordini professionali - incarichi a professionisti esterni - mancata disciplina provinciale: art. 105 Statuto
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 399 del 17.09.2003 - Appalti pubblici di servizi di valore comunitario - obbligo di procedura concorrenziale - formalità pubblicitarie -eccezionalità della trattativa privata - illegittimità dell'affidamento a soggetto che ha curato la fase progettuale - risarcimento danni per perdita di chance: criteri
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 76 del 10.03.2003 - Contratti della P.A. -verifica offerte anomale - nessuna incompatibilità tra progettazione lavori e verifica offerte anomale - poteri del Giudice - valutazione di economicità dei prezzi - richiesta di giustificazioni - termine ordinatorio
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 382 del 20.12.2001 - Appalti pubblici - incompatibilità tra progettista e membro di commissione tecnica - ricorso giurisdizionale per risarcimento danni: presupposti
16)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
17)
Art. 6 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
18)
In Art. 6 Absatz 3 wurde der Begriff "der/die einzige Verfahrensverantwortliche" durch den Begriff "der/die einzige Projektverantwortliche" im Sinne von Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 ersetzt  und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
19)
In Art. 6 Absatz 4 wurde der Begriff "der/die einzige Verfahrensverantwortliche" durch den Begriff "der/die einzige Projektverantwortliche" im Sinne von Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 ersetzt  und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
20)
Art. 6 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
21)
Art. 6 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
22)
Art. 6 Absatz 7 wurde zuerst ersetzt durch Art. 33 Absatz 2 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8, und später durch Art. 3 Absatz 5 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
23)
Art. 6 Absatz 7-bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 6 des L.G. vom 11. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
24)
Art. 6 Absatz 7-ter wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 6 des L.G. vom 11. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
25)
Art. 6 Absatz 7-quater wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 6 des L.G. vom 11. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
26)
Art. 6 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3.

Art. 6-bis (Qualifikation der Vergabestellen)      delibera sentenza

(1) Vorbehaltlich dessen, was im Sinne von Artikel 38 zur Vereinfachung und Organisation der Vergabeverfahren festgelegt ist, definiert die Landesregierung, unter Berücksichtigung der Grundsätze, die in der geltenden staatlichen Rechtsvorschrift vorgesehen sind, die für die Qualifikation der Vergabestellen erforderlichen Anforderungen auf der Grundlage der Kriterien der Qualität, Effizienz und Professionalisierung, zu welchen für die zentralen Beschaffungsstellen das Merkmal der Stabilität der Tätigkeiten und der jeweilige Gebietsbereich gehören. 27)

massimeBeschluss vom 26. September 2023, Nr. 800 - Vorübergehende Einstellung der Anwendung des Südtiroler Qualifizierungssystems der Vergabestellen
massimeBeschluss vom 29. März 2022, Nr. 198 - Qualifikation der Vergabestellen in der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol, Aktualisierung der Bestimmunge (abgeändert mit Beschluss Nr. 998 vom 30.12.2022)
massimeBeschluss vom 21. März 2017, Nr. 287 - Anwendungsrichtlinie betreffend die/den einzigen Verfahrensverantwortlichen zur Vergabe von öffentlichen Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen sowie Konzessionen
27)
Art. 6-bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.

3. ABSCHNITT
PROGRAMMIERUNG UND PLANUNG

Art. 7 (Programmierung der Ausführung von öffentlichen Bauvorhaben, Dienstleistungen und Lieferungen)      delibera sentenza

(1)Die öffentlichen Auftraggeber wenden das Dreijahresprogramm der Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen und das Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge sowie die entsprechenden jährlichen Aktualisierungen  in Übereinstimmung mit den Programmierungsdokumenten  an.  28)

(2) Das Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge und die entsprechenden jährlichen Aktualisierungen enthalten die Bauleistungen, einschließlich der komplexen Bauleistungen und der Vorhaben, die im Wege eines Konzessionsvertrags oder einer öffentlich-privaten Partnerschaft zu verwirklichen sind, deren geschätzter Betrag dem Schwellenwert laut Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a) entspricht oder diesen überschreitet. Bauvorhaben ab EU-Schwellenwert werden nach Genehmigung des Machbarkeitsdokuments der Projektalternativen in das Dreijahresprogramm und nach Genehmigung des Projektleitdokuments in das jährliche Verzeichnis aufgenommen. Die ordentlichen Instandhaltungsarbeiten über dem EU-Schwellenwert werden in das Dreijahresprogramm aufgenommen, auch wenn kein Machbarkeitsdokument für die Projektalternativen vorliegt. Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, die von der Verwaltung in Eigenregie ausgeführt werden, werden nicht in die Programmierung aufgenommen. 29)

(3) Im Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge und in den entsprechenden jährlichen Aktualisierungen sind die Arbeiten mit einem geschätzten Betrag gleich oder über der Schwelle gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a) enthalten, und es sind die im ersten Jahr in die Wege zu leitenden Arbeiten angegeben, welchen zuvor der einheitliche Projektcode laut Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Jänner 2003, Nr. 3, zugewiesen worden ist.  30)

(4) Im Dreijahresprogramm der Lieferungen und Dienstleistungen und in den entsprechenden jährlichen Aktualisierungen sind die Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen mit einem geschätzten Einheitsbetrag gleich oder über der Schwelle gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b) enthalten.  31)

(5) Die öffentlichen Verwaltungen teilen der Agentur jedes Jahr das Verzeichnis der Beschaffungen von Lieferungen und Dienstleistungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 1 gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten mit.

(6) Im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen oder falls außergewöhnliche oder unvorhersehbare Erfordernisse oder Naturkatastrophen eintreten sowie im Falle von Änderungen infolge neuer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen können die Angaben des Jahresprogrammes im Laufe des Bezugsjahres geändert werden.

(7) Das Dreijahresprogramm der Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen und das Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge sowie die entsprechenden jährlichen Aktualisierungen werden auf der Plattform „Informationssystem öffentliche Verträge“ veröffentlicht, welche gleichzeitig als Schnittstelle zu den digitalen Beschaffungsplattformen und zu den nationalen Datenbanken fungiert. 32) 33)

(8) Die Landesregierung legt die Inhalte der Vorlagen für die Dreijahresprogramme der öffentlichen Bauaufträge und für die Dreijahresprogramme der Lieferungen und Dienstleistungen sowie die entsprechenden Veröffentlichungsmodalitäten fest. 34)

(9) Der öffentliche Personennahverkehr wird grundsätzlich von der Autonomen Provinz Bozen gewährleistet, auch durch eine öffentliche Führung mittels In-House-Gesellschaft oder Sonderbetrieb, nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Mobilität und unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Bis zur Ermittlung der Gesellschaft oder des Sonderbetriebes gewährleistet das Land mit eigenen Maßnahmen die Fortsetzung des Dienstes. Die mittels Ausschreibung zu erfolgenden Beauftragungen für kleinere und ergänzende Linien im Rahmen der integrierten Mobilität sowie die Maßnahmen zur Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen des lokalen Transports bleiben davon unberührt. 35)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 71 del 20.03.2001 - Opere pubbliche - potere discrezionale della PA. - tutela ambientale - interventi di privati soggetti ad autorizzazione
28)
Art. 7 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam
29)
Art. 7 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
30)
Art. 7 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
31)
Art. 7 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
32)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.
33)
Art. 7 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 5 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
34)
Art. 7 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3, und später so geändert durch Art. 4 Absatz 6 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
35)
Art. 7 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.

Art. 8 (Allgemeine Planung)      delibera sentenza

(1) Bei Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen legt der öffentliche Auftraggeber vor Vergabe der Planungstätigkeit die Eigenschaften des Vorhabens oder des Projekts fest und gibt den voraussichtlichen Gesamtkostenbetrag, getrennt nach Beträgen für Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen, an.

(2) 36)

(3)Bei Aufträgen, die vom Land Südtirol vergeben werden, werden Varianten, welche die Eigenschaften des Bauwerks nicht maßgeblich ändern - dazu gehören auch die für die Funktionstüchtigkeit notwendigen Lieferungen - und ein Fünftel der voraussichtlichen Gesamtkosten nicht überschreiten, vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin genehmigt. Nicht wesentliche Varianten, welche ein Fünftel der voraussichtlichen Gesamtkosten überschreiten, einschließlich der für die Funktionstüchtigkeit des Bauwerks notwendigen Lieferungen, und wesentliche Varianten werden von der Landesregierung nach der entsprechenden technischen Stellungnahme genehmigt. 37)

(4) Die Planung und Bauleitung übernehmen die technischen Ämter des öffentlichen Auftraggebers oder es werden externe Fachleute damit beauftragt.

(5) 38)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 461 del 20.11.2003 - Compensi progettazione e direzione opere pubbliche - tariffe professionali - legittimazione attiva da parte degli Ordini professionali - incarichi a professionisti esterni - mancata disciplina provinciale: art. 105 Statuto
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 399 del 17.09.2003 - Appalti pubblici di servizi di valore comunitario - obbligo di procedura concorrenziale - formalità pubblicitarie -eccezionalità della trattativa privata - illegittimità dell'affidamento a soggetto che ha curato la fase progettuale - risarcimento danni per perdita di chance: criteri
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 76 del 10.03.2003 - Contratti della P.A. -verifica offerte anomale - nessuna incompatibilità tra progettazione lavori e verifica offerte anomale - poteri del Giudice - valutazione di economicità dei prezzi - richiesta di giustificazioni - termine ordinatorio
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 382 del 20.12.2001 - Appalti pubblici - incompatibilità tra progettista e membro di commissione tecnica - ricorso giurisdizionale per risarcimento danni: presupposti
36)
Art. 8 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1, später geändert durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3, und schließlich aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
37)
Art. 8 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.
38)
Art. 8 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 9 (Planung von öffentlichen Bauvorhaben)   delibera sentenza

(1) Vorbehaltlich der Bestimmung nach Artikel 10 kann für Bauaufträge bis zu einem Betrag von einer Million Euro und Lieferaufträge bis zur EU-Schwelle die Planung in einer einzigen Ebene ausgeführt werden. Diese Planungsebene muss alle für das spezifische Bauvorhaben erforderlichen Planungsleistungen umfassen. 39)

(2)Für Bau- und damit zusammenhängende Lieferaufträge mit einem Betrag bis zu 40.000 Euro, die keine Baukonzession oder andere Genehmigungen oder Auflagen erfordern, muss die Aufforderung zur Angebotsabgabe in einer detaillierten Beschreibung der auszuführenden Leistung und einem detailgenauen graphischen Entwurf bestehen, so, dass die Leistung und die Vergütung eindeutig erkannt werden können. 40)

massimeBeschluss vom 27. Juni 2017, Nr. 695 - Anwendungsrichtlinie betreffend Bauaufträge mit einem Betrag bis zu 40.000 Euro, die keine Baukonzession oder andere Genehmigungen oder Auflagen erfordern - Projektüberprüfung und Validierung
39)
Art. 9 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 3 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.
40)
Art. 9 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.

Art. 10 (Instandhaltung von öffentlichen Bauwerken)

(1) Für Instandhaltungs-, Ausbau- und Wiederherstellungsarbeiten an öffentlichen Bauwerken kann   die erste Projektplanungsebene weggelassen werden, sofern das Ausführungsprojekt alle für die weggelassene Ebene vorgesehenen Elemente enthält. 41)

(2) Bei Arbeiten, Lieferungen und Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken des Landes ersetzt die Genehmigung des Maßnahmenprogrammes die Projektgenehmigung. 42)

41)
Art. 10 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
42)
Art. 10 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 11 (Beratende Stellungnahme zum Projekt)

(1) Die Projekte für öffentliche Bauten werden nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes dem zuständigen beratenden Organ der Landesregierung zur technischen, verwaltungsmäßigen und wirtschaftlichen Begutachtung vorgelegt.

(2) Die Anforderung einer Stellungnahme des beratenden Organs zu Projekten für Instandhaltungsarbeiten und zu jenen für die Lieferung der Einrichtung bzw. von allem, was notwendig ist, damit das Bauwerk als vollendet und seinem Bestimmungszweck entsprechend betrachtet werden kann, ist fakultativ.

(3) Von jeglicher Stellungnahme, Konzession, Ermächtigung und Unbedenklichkeitserklärung wird bei Soforthilfe- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder bei dringenden Vorbeugungsmaßnahmen, die infolge von Erdrutschen, Lawinen, Überschwemmungen und anderen Katastrophen erforderlich sind, abgesehen.

(4) Von jeglicher Stellungnahme, Konzession, Ermächtigung und Unbedenklichkeitserklärung wird bei Ausbau-, Wiederherstellungs-, Umbau- und Korrekturarbeiten an primären Infrastrukturen, die in den Bauleitplänen enthalten sind, abgesehen, wenn diese Arbeiten vom Land angeordnet werden. 43)

43)
Art. 11 Absatz 4 so geändert durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 12 (Genehmigung des Projekts)

(1) Die Projekte der Bauvorhaben werden vom öffentlichen Auftraggeber genehmigt, nachdem er in den vorgeschriebenen Fällen die technische, verwaltungsmäßige und wirtschaftliche Stellungnahme des zuständigen beratenden Organs des Landes eingeholt hat.

(2) Die Erteilung der Baukonzession oder der Erklärung der urbanistischen Konformität hängt nicht von der Verfügbarkeit der Liegenschaften ab, falls diese auch durch Enteignung erworben werden können oder falls eine provisorische Grundzuweisung vorliegt.

(3) Wenn das mittels Verfahren der öffentlich-privaten Partnerschaft oder der Konzession durchzuführende Vorhaben nicht mit den raumordnerischen Vorgaben übereinstimmt, nimmt die öffentliche Verwaltung mit der Genehmigung des technisch-wirtschaftlichen Machbarkeitsprojekts oder des endgültigen Projekts auch die Änderungen am Bauleitplan laut Artikel 21 Absätze 1 oder 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vor. 44)

44)
Art. 12 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 33 Absatz 3 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 13 (Künstlerische Gestaltung öffentlicher Bauten)   

(1) Die Verwaltungen, welche öffentliche Bauten in Auftrag geben, können höchstens drei Prozent der ersten Million des geschätzten Werts des öffentlichen Bauvorhabens und höchstens ein Prozent des Restbetrages für die Verschönerung der Bauten durch Kunstwerke bestimmen.

(2) Die Auswahl des Kunstwerkes besorgt ein Preisgericht, welches vom öffentlichen Auftraggeber ernannt wird und nicht mehr als fünf Mitglieder umfasst. Das Preisgericht besteht vorwiegend aus Sachverständigen. Mitglied ist auch der/die einzige Projektverantwortliche. 45)

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch auf Bauten des Instituts für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol Anwendung, wenn es sich um eine künstlerische Gestaltung des öffentlichen Raums in neu entstehenden Vierteln oder in Gebäudekomplexen von besonderem sozialen Interesse handelt.

45)
In Art. 13 Absatz 2 wurde der Begriff "der/die einzige Verfahrensverantwortliche" durch den Begriff "der/die einzige Projektverantwortliche" ersetzt im Sinne von  Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11ersetzt  und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 14 (Geologische Untersuchungen)46)   delibera sentenza

(1) Die Körperschaften, welche der Kontrolle des Landes unterworfen sind, hinterlegen beim Landesamt für Geologie und Baustoffprüfung eine Ausfertigung der geologischen Untersuchungen, sofern dies für die Verwirklichung eines öffentlichen Bauvorhabens vorgeschrieben ist. 47)

(2) Die Zuständigkeiten des geologischen Dienstes der Generaldirektion für Bergbau des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk laut Gesetz vom 4. August 1984, Nr. 464, werden in Südtirol vom Landesamt für Geologie und Baustoffprüfung ausgeübt. Diesem Amt sind Bodenbohrungen und Tunnelbauten zu melden.

(3) Das Landesamt für Geologie und Baustoffprüfung erstellt einen geologischen und geothematischen Landeskataster mit den dazugehörigen Datenbanken.

massimeBeschluss Nr. 6209 vom 24.11.1997 - Genehmigung der Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Bestimmungen und der Tarife für Prüfungen und Leistungen des Amtes 11.6. "Geologie und Baustoffprüfung" in Kardaun (abgeändert mit Beschluss Nr. 6153 vom 30.12.1999)
46)
Die Überschrift des Art. 14 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 4 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.
47)
Art. 14 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 5 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.

Art. 15 (Technische Überprüfung und Kontrolle)

(1) 48)

(2) 49)

(3) Die Vertragsklauseln für die Ausführung müssen angemessene Mechanismen vorsehen, damit das, was im Zuge der Ausschreibung angeboten wurde, auch erfüllt wird.

(3-bis) Für die Planung von Vorhaben mit einem Betrag unter einer Million Euro ist keine Überprüfung und Validierung erforderlich. 50)

(4) 51)

48)
Art. 15 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
49)
Art. 15 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
50)
Art. 15 Absatz 3-bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
51)
Art. 15 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.

4. ABSCHNITT
BERECHNUNG DES AUFTRAGSWERTS UND SCHWELLENWERTE

Art. 16 (Methoden zur Berechnung  des geschätzten Auftragswerts)  

(1)Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der vom öffentlichen Auftraggeber geschätzte zahlbare Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, einschließlich aller Optionen und etwaiger Verlängerungen der Aufträge, die in den Auftragsunterlagen ausdrücklich geregelt sind. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden aktuellen Richtpreisverzeichnisse, welche von der Landesregierung genehmigt werden. Wenn der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts zu berücksichtigen. 52)

(2) Besteht ein öffentlicher Auftraggeber aus mehreren eigenständigen operativen Einheiten, so wird der geschätzte Gesamtwert für alle einzelnen operativen Einheiten berücksichtigt. Wenn eine eigenständige operative Einheit selbständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist, können die Werte auf der Ebene der betreffenden Einheit geschätzt werden.

(3) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Richtlinie 2014/24/EU zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der obgenannten Richtlinie fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor.

(4) Für den geschätzten Auftragswert ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb maßgeblich, oder, falls ein Aufruf zum Wettbewerb nicht vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber.

(5) Bei Rahmenabkommen und Vereinbarungen und bei dynamischen Beschaffungssystemen ist der zu berücksichtigende Wert gleich dem geschätzten Höchstwert, ohne Mehrwertsteuer, aller für die gesamte Laufzeit des Rahmenabkommens, der Vereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge.

(6) Im Falle von Innovationspartnerschaften ist der zu berücksichtigende Wert gleich dem geschätzten Höchstwert, ohne Mehrwertsteuer, der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(7) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von öffentlichen Bauaufträgen wird außer dem Wert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert der vom öffentlichen Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Lieferungen und Dienstleistungen berücksichtigt, sofern diese für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind.

(8) Kann ein Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die in mehreren Losen vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose heranzuziehen. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU bestimmten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes einzelnen Loses.

(9) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die in mehreren Losen vergeben werden, so wird bei der Anwendung von Artikel 4 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 2014/24/EU der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose berücksichtigt. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.

(10)Abweichend von den Absätzen 8 und 9 können öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe einzelner Lose von den in der Richtlinie festgelegten Verfahren abweichen, wenn der geschätzte Wert des betreffenden Loses ohne Mehrwertsteuer bei Lieferungen oder Dienstleistungen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1.000.000 Euro liegt, sofern der kumulierte Wert der vergebenen Lose nicht 20 Prozent des Gesamtwerts sämtlicher Lose überschreiten, in welchen das Bauvorhaben, das Projekt zur Beschaffung von gleichartigen Lieferungen oder das Projekt der Dienstleistungen unterteilt ist. Bei Verfahren unter dem EU-Schwellenwert darf in Abweichung vom Verfahren, welches für den Gesamtbetrag des Vorhabens vorgesehen ist, der kumulierte Wert der vergebenen Lose nicht 30 Prozent des kumulierten Werts sämtlicher Lose überschreiten, in die das Bauvorhaben, der vorgesehene Erwerb gleichartiger Lieferungen oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen unterteilt wurden. 53)

(11) Bei öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die regelmäßig wiederkehren oder die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

  1. entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dieser Gesamtwert ist unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Menge oder Wert während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berichtigen,
  2. oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(12) Bei öffentlichen Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

  1. bei zeitlich begrenzten öffentlichen Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf der Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Werts des Restbetrags,
  2. bei öffentlichen Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit 48.

(13) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen wird der geschätzte Auftragswert je nach Fall wie folgt berechnet:

  1. bei Versicherungsleistungen auf der Basis der zu zahlenden Versicherungsprämie und sonstiger Entgelte,
  2. bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen auf der Basis der zu zahlenden Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstiger Entgelte,
  3. bei Aufträgen über Planungsarbeiten auf der Basis der zu zahlenden Gebühren und Provisionen sowie sonstiger Entgelte.

(14) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

  1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten auf der Basis des Gesamtwerts für die gesamte Laufzeit des Auftrags,
  2. bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit 48.

(15) Die Berechnung des geschätzten Auftragswerts von öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt unter anderem unter Berücksichtigung:

  1. der vom öffentlichen Auftraggeber zum Zeitpunkt der Durchführung des Vergabeverfahrens tatsächlich bereitgestellten wirtschaftlichen Ressourcen,
  2. der tatsächlichen Verfügbarkeit von Seiten des öffentlichen Auftraggebers von Genehmigungen und Unterlagen, die für die Verwirklichung des Gegenstands der Auftragserteilung notwendig sind,
  3. weiterer Faktoren, die mit dem Gegenstand der Auftragserteilung in Zusammenhang stehen und für dessen Verwirklichung dienlich sind, sofern sie nicht in die Verfügbarkeit des öffentlichen Auftraggebers fallen.

(16) Bauvorhaben und Dienstleistungsaufträge dürfen nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Modalitäten der Auftragsvergabe fallen.

52)
Art. 16 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 11 Absatz 6 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15, und später so ersetzt durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
53)
Art. 16 Absatz 10 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 7 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.

Art. 17 (Schwellen für freiberufliche Leistungen)   delibera sentenza

(1) Für die Vergabe von Architekten- oder Ingenieurleistungen und damit verbundenen Leistungen gelten folgende Bestimmungen:

  1. Direktvergabe besagter Leistungen unter 140.000 Euro, auch ohne Konsultation von mehreren Wirtschaftsteilnehmern, 54)
  2. Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, nach vorheriger Einladung von mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern, sofern vorhanden, für die Vergabe der besagten Leistungen ab 140.000 Euro und bis zu den EU-Schwellenwerten, 55)
  3.  56) 57)

(1-bis) Es werden die Bestimmungen laut Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5 angewandt. 58)

(2) Die Landesregierung legt Kriterien fest, welche die Beteiligung von freiberuflich Tätigen, die seit weniger als fünf Jahren zur Ausübung des Berufs zugelassen sind, gewährleistet. 59)

massimeBeschluss vom 2. September 2014, Nr. 1041 - Anwendung des Ministerialdekretes vom 31. Oktober 2013, Nr. 143 "Verordnung für die Festlegung der Vergütung, welche bei Verfahren für die Vergabe von Aufträgen für Architektur- und Ingenieurleistungen" als Ausschreibungssumme zu Grunde gelegt werden muss"
massimeCorte costituzionale - sentenza187 - Provincia di Trento – lavori pubblici di interesse provinciale – compensi per attività professionali – determinazione di schemi – tipo di bandi – nessuna competenza provinciale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 113 del 02.04.2008 - Statuto di autonomia - lavori pubblici di interesse provinciale - compensi per incarichi professionali - abrogazione statale minimi di tariffa - competenza provinciale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 112 del 02.04.2008 - Appalti pubblici di servizi - offerta economicamente più vantaggiosa - procedura di incarico dei professionisti - fissazione compensi - abrogazione delle tariffe fisse o minime - spetta alla Provincia regolamentazione compensi libero-professionali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 285 del 20.08.2007 - Professionisti - geometra - competenza professionale - il limite delle “modeste costruzioni"
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 213 del 06.06.2007 - Professioni - abrogazione delle tariffe minime - disciplina statale - lavori pubblici di interesse provinciale - compensi per prestazioni professionali - compete alla Provincia autonoma
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 213 del 06.06.2007 - Professioni - abrogazione delle tariffe minime - disciplina statale - lavori pubblici di interesse provinciale - compensi per prestazioni professionali - compete alla Provincia autonoma
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 243 del 20.06.2005 - Lavori pubblici di interesse provinciale - compensi per incarichi professionali di progettazione ed esecuzione: competenza provinciale - regolamenti provinciali: sono atti a contenuto generale senza obbligo di motivazione - discordanza nei testi: fa fede il testo italiano
54)
Der Buchstabe a) des Art. 17 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
55)
Der Buchstabe b) des Art. 17 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
56)
Art. 17 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
57)
Der Buchstabe c) des Art. 17 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
58)
Art. 17 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
59)
Art. 17 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 9 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.

5. ABSCHNITT
ARCHITEKTEN- ODER INGENIEURLEISTUNGEN

Art. 18 (Vergabe von Architekten-  oder Ingenieurleistungen)                   delibera sentenza

(1) Der Planungswettbewerb ist ein Instrument zur Förderung der Baukultur und wird vorzugsweise für Bauvorhaben von besonderer städtebaulicher, architektonischer, umweltbezogener, kunsthistorischer, konservatorischer oder technischer Bedeutung verwendet. Bei Planungswettbewerben können die fachspezifischen Leistungen mittels getrenntem Verfahren vergeben werden.  60)

(2) Das Siegerprojekt wird von einer vom öffentlichen Auftraggeber ernannten Kommission, die aus höchstens fünf Mitgliedern besteht, ausgewählt. Die Kommission setzt sich vorwiegend aus Technikern/Technikerinnen und Sachverständigen zusammen. Mindestens ein Drittel der Kommissionsmitglieder muss mindestens über eine Qualifikation verfügen, die der von den Wettbewerbsteilnehmern verlangten gleichwertig ist.

(3)Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, können bei der Bestimmung der Anforderungen an die technisch-organisatorische Leistungsfähigkeit auch einschlägige Dienstleistungen berücksichtigt werden, die mehr als drei Jahre zurückliegen. 61)

(4) Bei Vergaben auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots können die Phasen zur Ermittlung des besten Angebots folgende sein:

  1. Bewertung des anonymen technischen Angebots und Zuerkennung der Punktezahl,
  2. Einladung zu einem Bewertungsgespräch beschränkt auf die in den Auftragsunterlagen angegebene Anzahl von Bietern, welche die beste technische Bewertung laut Buchstabe a) erlangt haben,
  3. Verfassen einer endgültigen technischen Rangordnung auf der Grundlage des Ergebnisses des Bewertungsgesprächs und der Bewertung der Referenzen,
  4. Öffnung des wirtschaftlichen Angebots und Zuerkennung der Gesamtpunktezahl.

(5) Im Zuge der Wertung können spezifische Kompetenzen im Rahmen des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR) oder ähnlicher Qualifikationssysteme bewertet werden. Das Ergebnis eines Gesprächs zur Ermittlung der Ausführungsweise der angebotenen Leistung kann bewertet werden. Die Landesregierung erlässt Anwendungsrichtlinien für die Bewertungskriterien bei Vergabeverfahren nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots. 62)

(6) Der technische Bericht zur Erläuterung der Ausführungsweise der Leistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, darf nach Ermessen der Vergabestelle höchstens zehn Seiten im A4-Format oder fünf Seiten im A3-Format umfassen und darf keine Zeichnungen, Fotos und andere graphische Darstellungen enthalten. 63)

(7) 64)

(8) 65)

massimeBeschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1156 - Genehmigung der Anwendungsrichtlinie Nr. 11 "Planungs- und Ideenwettbewerbe" gemäß Art. 40 des Landesgesetzes Nr. 16/2015, i.g.F., und Widerruf der Beschlüsse Nr. 258/2017 und Nr. 1098/2018
massimeBeschluss vom 27. Juni 2023, Nr. 547 - Genehmigung der Änderungen der verbindlichen Anwendungsrichtlinien Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 gemäß Art. 40 des Landesgesetzes Nr. 16/2015, i.g.F., und des teilweisen Widerrufs des Beschlusses Nr. 570/2016
massimeBeschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 30 - Beschluss der Landesregierung vom 29. November 2022 – Nr. 894 – Korrektur eines materiellen Fehlers – ERRATA CORRIGE
massimeBeschluss vom 29. November 2022, Nr. 894 - Anwendungsrichtlinie für Vergaben von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen - Ersetzung des Anhanges V des Beschlusses der Landesregierung vom 11.11.2014, Nr. 1308 (siehe auch Beschluss Nr. 30 vom 10.01.2023)
massimeBeschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 759 - Neue Anwendungsrichtlinie für Vergaben von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen - Änderung des Beschlusses der Landesregierung vom 11.11.2014, Nr. 1308 (abgeändert mit Beschluss Nr 547 vom 27.06.2023)
massimeBeschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 570 - Landesgesetz Nr. 16/2015 "Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe" - Kriterien für den automatischen Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote bei Verfahren für die Vergabe von Architektur und Ingenieurleistungen - Qualitätskriterien für die Beschäftigung von Lehrlingen bei der Vergabe von Aufträgen (abgeändert mit Beschluss Nr. 547 vom 27.06.2023)
massimeBeschluss vom 11. November 2014, Nr. 1308 - Vertragsbedingungen für Projektierung, Bauleitung, Unterstützung des Verfahrensverantwortlichen RUP, Sicherheitskoordinierung auf den Baustellen und andere freiberufliche Leistungen in Zusammenhang mit der Projektierung und Ausführung öffentlicher Bauten (siehe auch Beschluss Nr. 759 vom 25.10.2022 und Beschluss Nr. 894 vom 29.11.2022)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 112 del 02.04.2008 - Appalti pubblici di servizi - offerta economicamente più vantaggiosa - procedura di incarico dei professionisti - fissazione compensi - abrogazione delle tariffe fisse o minime - spetta alla Provincia regolamentazione compensi libero-professionali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 79 del 17.03.2008 - Contratti della P.A. - appalti pubblici di servizi - gara - offerte - direttore dei lavori - tecnici ausiliari - presentazione curricola professionali - differenze
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 461 del 20.11.2003 - Compensi progettazione e direzione opere pubbliche - tariffe professionali - legittimazione attiva da parte degli Ordini professionali - incarichi a professionisti esterni - mancata disciplina provinciale: art. 105 Statuto
massimeBeschluss Nr. 717 vom 04.03.2002 - Erstellung des Verzeichnisses der Vertrauenstechniker für die Vergabe von Aufträgen, mit einem Entgelt unter 200.000 SZR, betreffend freiberufliche Leistungen die im Zusammenhang mit der Projektierung und Ausführung öffentlicher Bauvorhaben stehen
massimeBeschluss Nr. 3769 vom 29.10.2001 - Änderung der "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Auftragserteilung zur Projektierung und Bauleitung von öffentlichen Bauten
60)
Art. 18 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
61)
Art. 18 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 10 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.
62)
Art. 17 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
63)
Art. 17 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
64)
Art. 18 Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3, und später aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
65)
Art. 18 Absatz 8 wurde zuerst ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1  und später aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 19  66)

66)
Art. 19 wurde aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.

6. ABSCHNITT
VORBEREITENDE TÄTIGKEITEN

Art. 20 (Vorherige Marktkonsultationen)

(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens können die öffentlichen Auftraggeber Marktkonsultationen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Wirtschaftsteilnehmer über ihre Auftragsvergabepläne und die jeweiligen Anforderungen durchführen. Marktkonsultationen dienen nicht der Überprüfung oder Festlegung von Preisen, wenn bereits entsprechende Richtpreisverzeichnisse oder Vergütungsparameter bestehen.

(2) Hierzu können die öffentlichen Auftraggeber den Rat von unabhängigen Sachverständigen oder Behörden beziehungsweise von Marktteilnehmern einholen oder annehmen. Der Rat kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern dieser Rat nicht wettbewerbsverzerrend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führt. 67)

67)
Art. 20 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.

Art. 21 (Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern)

(1) Hat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit einem Bewerber oder Bieter verbundenes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird.

(2) Die Maßnahmen laut Absatz 1 umfassen die Unterrichtung anderer Bewerber und Bieter in Bezug auf einschlägige Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Bewerbers oder Bieters in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren, sowie die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote. Der betreffende Bewerber oder Bieter wird vom Verfahren nur dann ausgeschlossen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Einhaltung der Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten.

(3) Vor einem solchen Ausschluss wird den Bewerbern oder Bietern die Möglichkeit gegeben, nachzuweisen, dass ihre Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann. Die ergriffenen Maßnahmen werden in einem eigenen Vergabevermerk dokumentiert.

Art. 22   68)

68)
Art. 22 wurde aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

7. ABSCHNITT
ABWICKLUNG DER VERFAHREN

Art. 23   69)

69)
Art. 23 wurde aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 24 (Prüfung der Voraussetzungen)                                           delibera sentenza

(1)Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, die Angebote vor der Überprüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien zu prüfen. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellen sie sicher, dass die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien unparteiisch und transparent erfolgt, damit kein Auftrag an einen Bieter vergeben wird, der hätte ausgeschlossen werden müssen beziehungsweise der die Eignungskriterien des öffentlichen Auftraggebers nicht einhält. 70)

massimeTAR di Bolzano - Sentenza 26 agosto 2009, n. 296 - Bando di gara - requisito di ammissione – non configurabilità quale criterio di aggiudicazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 64 del 11.03.2008 - Contratti della P.A. - ammissione dei concorrenti - ulteriori fasi in cui adottare decisioni di “non ammissione" - partecipazione di due soggetti - interesse all'impugnativa del concorrente escluso dalla gara - false dichiarazioni per concorrere all'appalto - elemento soggettivo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 325 del 07.11.2007 - Contratti della P.A. - offerta non conforme alla lex specialis - illegittimità di chiarimenti in via breve da parte del produttore sul prodotto offerto - criterio dell'offerta economicamente più vantaggiosa e criterio del massimo ribasso - risarcimento danni in forma specifica e per equivalente
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 436 del 07.12.2006 - Appalto pubblico - mancata produzione di documenti a pena de esclusione dalla gara - nessuna discrezionalità dell'amministrazione in ordine alla valutazione dell'offerta
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 419 del 22.11.2006 - Contratti della P.A - gara - fasi della qualificazione e dell'offerta tecnica - apertura delle buste - offerte tecniche - offerta tecnio-economica - apertura dei plichi - determinaione dei criteri di valutazione - inosservanza anche di una sola prescrizione del bando - condizioni per l'eclusione dalla gara
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 275 del 21.06.2006 - Giustizia amministrativa - ricorso incidentale e ricorso principale - ipotesi di due sole imprese rimaste in gara - reciproche contestazioni circa ammissione alla gara - possibilità di contemporaneo accoglimento dei due gravami - prescrizioni vincolanti nel bando - nessuna discrezionalità amministrativa
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 80 del 27.02.2006 - Appalto pubblico di forniture - errore formale nell'offerta - illegittimità del riesame dell'offerta da parte della commissione di gara - regolarizzione tardia della documentazione di gara - limiti
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 197 del 27.05.2005 - Appalti pubblici - bando: prescrizione di due dichiarazioni bancarie a corredo dell'offerta - legittimità
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 140 del 19.04.2005 - Appalti pubblici - annullamento aggiudicazione - incompatibilità del bando di gara con diritto comunitario - restrizione stabilita da norme nazionali - condizioni di lavoro previste da normativa italiana - imposizione ad impresa austriaca di pagamento contributi a cassa edile provinciale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 527 del 03.12.2004 - Gare di appalto pubbliche - ordine di trattazione del ricorso principale - dipende dalla priorità logica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 437 del 07.10.2004 - Appalti pubblici - esclusione dalla gara per errore grave - divergenza tra normativa statale e provinciale subprocedimento di verifica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 436 del 07.10.2004 - Appalti pubblici - esclusione dalla gara per errore grave nell'attività professionale del appaltatore - incapacità emerse in lavori pregressi
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 431 del 30.09.2004 - Appalti pubblici - ottemperanza alle norme sul collocamento obbligatorio - L. n. 68/1999 - semplice dichiarazione del concorrente
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 400 del 02.09.2004 - Contratti della P.A. - bando - imperatività delle clausole di esclusione dalla gara
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 391 del 31.08.2004 - Appalto di opere pubbliche - mancato affidamento lavori alla ditta prima in graduatoria - stipula del contratto con il secondo concorrente - discrezionalità amministrativa - nozione di controinteressato
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 309 del 28.06.2004 - Contratti della P.A. - gara - non giustificata esclusione di un concorrente per mere irregolarità formali
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 349 vom 16.07.2002 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen - Befugnisse des Verwaltungsgerichts - Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes - Folgen auf den bereits erfolgten, aber annullierten Vertragsabschluss
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 305 vom 20.06.2002 - Öffentliche Ausschreibung - Präsentierung des Angebots in einem eigenen Umschlag - Vorschrift substanzieller Natur
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 283 del 06.06.2002 - Ricorso giurisdizionale avverso aggiudicazione di appalto - inammissibilità in caso di impossibilità di aggiudicazione per annullamento di atti di gara - giurisdizione sul contratto spetta all'A.G.O.
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 201 vom 10.05.2002 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen - Befugnisse des Gerichts - Zuweisung an den Kläger
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 335 vom 07.12.2000 - Verwaltungsgerichtsbarkeit - Reformgesetz Nr. 205/ 2000 - Befugnisse des Gerichts - Prüfung des technischen Ermessens - Schadenersatz bei Verletzung eines gesetzlich geschützten Interesses - ungerechtfertigter Ausschluss des übertrieben niedrigen Angebots - Wiederherstellung des früheren Zustandes wenn möglich
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 123 vom 29.04.1998 - Wettbewerb - Verlust eines Dokumentes eines Bewerbers - Pflicht zur Anforderung eines Duplikats
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 209 del 28.05.1997 - Clausole di esclusione dalla gara - imperatività del bando
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 50 del 18.02.1997 - Capitolato - mancata previsione di produzione di copie autentiche - basta semplice fotocopia
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 360 del 17.12.1996 - Esclusione da una gara per irregolarità della documentazione - serve previsione espressa
70)
Art. 24 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 11 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.

Art. 25 (Verhandlungsverfahren ohne  vorherige Veröffentlichung)      delibera sentenza

(1) In den Fällen und unter den Umständen laut nachfolgenden Absätzen können die Vergabestellen öffentliche Aufträge mittels Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Ausschreibung vergeben, wobei sie dies im ersten Verfahrensakt mit angemessener Begründung  unter Berücksichtigung der besonderen Sachlage und der Merkmale der potenziell betroffenen Märkte und ihrer Dynamik sowie unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze im Bereich der öffentlichen Vergaben, rechtfertigen müssen.  Zu diesem Zweck berücksichtigen die Vergabestellen die Ergebnisse etwaiger Marktkonsultationen, die auch der Analyse der europäischen oder gegebenenfalls außereuropäischen Märkte dienen. Bei öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen kann in den folgenden Fällen auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung zurückgegriffen werden: 71)

  1. wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und sofern der EU-Kommission auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es irrelevant für den Auftrag ist, das heißt ohne wesentliche Abänderung den in den Auftragsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn der Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden muss oder kann oder wenn er die vom öffentlichen Auftraggeber genannten Eignungskriterien nicht erfüllt,
  2. wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht beziehungsweise bereitgestellt werden können:
    1. Schaffung oder Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung als Ziel der Auftragsvergabe,
    2. nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen,
    3. Schutz von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums,
  3. soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen oder die nichtoffenen Verfahren oder die Verhandlungsverfahren vorgeschrieben sind. Die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreiben sein.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern 2) und 3) festgelegten Ausnahmen gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. 72)

(3) Bei öffentlichen Lieferaufträgen kann in folgenden Fällen auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung zurückgegriffen werden:

  1. wenn es sich um Produkte handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden; allerdings dürfen Aufträge, die gemäß diesem Buchstaben vergeben wurden, nicht die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten umfassen,
  2. bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Lieferungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten,
  3. bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Lieferungen,
  4. wenn Lieferungen oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Masseverwaltern/Masseverwalterinnen oder Liquidatoren/Liquidatorinnen im Rahmen eines Insolvenz-/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens erworben werden.

(4) Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung kann für öffentliche Dienstleistungsaufträge verwendet werden, wenn der betreffende Auftrag im Anschluss an einen gemäß der Richtlinie 2014/24/EU durchgeführten Wettbewerb nach den im Wettbewerb festgelegten Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner ex aequo des Wettbewerbs vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.

(5) Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung kann bei neuen Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die von demselben öffentlichen Auftraggeber an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem Verfahren mit Veröffentlichung vergeben wurde. Im Grundprojekt sind der Umfang möglicher zusätzlicher Bau- oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben.

(6) Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das erste Vorhaben angegeben; der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber in Hinsicht auf die Anwendung der Schwellenwerte laut Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU berücksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags angewandt werden.

(7) Die Vergabestellen ermitteln, soweit möglich, die zu konsultierenden Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage von vom Markt bezogenen Informationen über die wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Qualifikationsmerkmale und wählen unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz, des Wettbewerbs und der Rotation mindestens drei Wirtschaftsteilnehmer aus, sofern es geeignete Subjekte in dieser Anzahl gibt. Die Vergabestelle wählt den Wirtschaftsteilnehmer, der die günstigsten Bedingungen gemäß Artikel 33 angeboten hat, nachdem sie festgestellt hat, dass die Teilnahmeanforderungen erfüllt sind, die für die Vergabe von Aufträgen mit gleichem Betrag im Wege eines offenen, nichtoffenen oder Verhandlungsverfahrens vorgesehen sind. 73)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 199 del 08.04.2004 - Contratti della P.A. - trattativa privata - pubbliche forniture - scelta del contraente
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 517 del 10.12.2003 - Rapporti fra legislazione statale e leggi regionali e provinciali: d.lgs. 16 marzo 1992 n. 266.Appalti pubblici: trattativa privata per lavori complementari di opere pubbliche
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 399 del 17.09.2003 - Appalti pubblici di servizi di valore comunitario - obbligo di procedura concorrenziale - formalità pubblicitarie -eccezionalità della trattativa privata - illegittimità dell'affidamento a soggetto che ha curato la fase progettuale - risarcimento danni per perdita di chance: criteri
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 105 del 30.04.2001 - Pubblica gara - interesse all'impugnativa - trattativa privata -procedura per la scelta del contraente - determinazione dei criteri di valutazione - deve precedere l'apertura dei plichi
71)
Art. 25 Absatz 1 wurde  zuerst geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3, und später durch Art. 9 Absätze 1 und 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 16, mit 1. Juli 2023, wirksam.
72)
Art. 25 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
73)
Art. 25 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3  und später so geändert durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 mit 1. Juli 2023, wirksam.

Art. 26 (Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung unter EU-Schwelle und Direktvergaben)      delibera sentenza

(1)  Die Vergabestellen vergeben Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen unterhalb der EU-Schwellenwerte nach den folgenden Modalitäten:

  1. Direktvergabe der Bauleistungen unter 150.000 Euro, auch ohne Konsultation von mehreren Wirtschaftsteilnehmern,
  2. Direktvergabe der Dienstleistungen und Lieferungen unter 140.000 Euro, auch ohne Konsultation von mehreren Wirtschaftsteilnehmern,
  3. Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, nach vorheriger Einladung von mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern, sofern vorhanden, für die Vergabe von Bauleistungen ab 150.000 Euro und unter einer Million Euro,
  4. Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, nach vorheriger Einladung von mindestens zehn Wirtschaftsteilnehmern, sofern vorhanden, für die Vergabe von Bauleistungen ab einer Million Euro und bis zu den EU-Schwellenwerten,
  5. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, nach vorheriger Einladung von mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern, für die Vergabe von Dienstleistungen und Lieferungen ab 140.000 Euro und bis zu den EU-Schwellenwerten.

(2)  Die Vergabestelle darf die zu den Verhandlungsverfahren einzuladenden Wirtschaftsteilnehmer nicht durch Auslosung oder nach dem Zufallsprinzip ermitteln, außer es liegen besondere und stichhaltig begründete Situationen vor, die keine andere Methode zur Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer zulassen. Die Vergabestellen veröffentlichen auf ihren institutionellen Webseiten die Namen der im Rahmen der Verfahren laut Absatz 1 konsultierten Wirtschaftsteilnehmer.

(3)  Die Vergabestelle ermittelt die zu den in diesem Artikel genannten Verhandlungsverfahren einzuladenden Wirtschaftsteilnehmer aus dem Verzeichnis laut Artikel 27 unter Einhaltung der Grundsätze der Rotation, des freien Wettbewerbs, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit.

(4)  Die Möglichkeit, in begründeten Fällen auf ordentliche Verfahren zurückzugreifen, bleibt immer aufrecht, sofern die Höchstfristen für den Abschluss der Verhandlungsverfahren eingehalten werden.

(5)  Stellt die Vergabestelle bei den in diesem Artikel genannten Vergaben und Verfahren ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse fest, wendet sie die ordentlichen Verfahren an. Die Landesregierung genehmigt Anwendungsrichtlinien, in denen die objektiven Kriterien zur Ermittlung des eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses festgelegt sind.

(6)  Bei Verhandlungsverfahren nach dem Kriterium des niedrigsten Preises können die Vergabestellen in den Ausschreibungsunterlagen vorsehen, dass Angebote, die als ungewöhnlich niedrig eingestuft werden, automatisch ausgeschlossen werden, wenn mindestens fünf Angebote zugelassen wurden. Die Vergabestellen können auf jeden Fall die Angemessenheit jedes anderen Angebots, das aufgrund bestimmter Merkmale ungewöhnlich niedrig erscheint, überprüfen.

(7)  Bei den Verträgen mit einem geschätzten Wert unterhalb der EU-Schwelle kann die Vergabestelle die Abnahmebescheinigung oder Bescheinigung über die Konformitätsprüfung mit der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung ersetzen, die bei Bauleistungen vom Bauleiter/von der Bauleiterin und bei Lieferungen und Dienstleistungen vom/von der EVP oder vom Direktor/von der Direktorin für die Vertragsausführung, sofern ernannt, ausgestellt wird. Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten wird spätestens drei Monate nach Abschluss der vertragsgegenständlichen Leistungen ausgestellt.

(8) 74) 75)

massimeBeschluss vom 8. August 2023, Nr. 665 - Ersetzung der APB-Anwendungsrichtlinie Nr. 10 (Objektive Kriterien zur Feststellung des Vorliegens eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses), im Bereich der öffentlichen Verträge von Bauaufträgen, Dienstleistungen und Lieferungen
massimeBeschluss vom 27. Juni 2023, Nr. 547 - Genehmigung der Änderungen der verbindlichen Anwendungsrichtlinien Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 gemäß Art. 40 des Landesgesetzes Nr. 16/2015, i.g.F., und des teilweisen Widerrufs des Beschlusses Nr. 570/2016
massimeBeschluss vom 17. Januar 2023, Nr. 31 - Anwendungsrichtlinie für Direktvergaben von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen und für Ingenieur- und Architekturleistungen und für soziale und andere Dienstleistungen gemäß Abschnitt X des L.G. Nr. 16/2015 i.g.F (abgeändert mit Beschluss Nr. 547 vom 27.06.2023)
74)
Art. 26 wurde  zuerst ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3, und später durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
75)
Art. 27 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 27 (Beschleunigung der Verfahren und Zugang der KMU zu den Vergabeverfahren)      delibera sentenza

(1) 76)

(2) Zwecks Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zur Wahl des Auftragnehmers und der Minimierung der Aufwendungen zulasten der Wirtschaftsteilnehmer sowie zur Vermeidung von Streitverfahren gilt die Teilnahme an den Verfahren als Erklärung über die Erfüllung der von den staatlichen Rechtsvorschriften vorgegebenen und in der Ausschreibungsbekanntmachung oder im Aufforderungsschreiben näher ausgeführten und eventuell vervollständigten allgemeinen und besonderen Anforderungen. Die Vergabestellen beschränken die Überprüfung der Anforderungen auf den Zuschlagsempfänger. Im begründeten Zweifelsfall kann die Vergabestelle die Überprüfung der Teilnahmeanforderungen zu jeglichem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens vornehmen. 77)

(3) Werden die Nachweise über die Erfüllung der Teilnahmeanforderungen nicht erbracht, widerruft die Vergabestelle die Maßnahme des Zuschlags, schließt den Teilnehmer aus, behält die vorläufige Sicherheit ein, falls verlangt, meldet diesen Umstand den zuständigen Behörden und geht in der Rangordnung weiter. Ist der ausgeschlossene Wirtschaftsteilnehmer von der Leistung einer vorläufigen Sicherheit befreit, muss er einen Betrag in Höhe von einem Prozent des Ausschreibungsbetrags zahlen. In den verschiedenen Fällen einer Reduzierung des Betrags der vorläufigen Sicherheit, ist zusätzlich zur Einbehaltung der Sicherheitsleistung ein Betrag geschuldet, welcher der Differenz zwischen dem Betrag von einem Prozent des Ausschreibungsbetrags und der vorläufigen Sicherheit entspricht. In jeder Phase des Ausschreibungsverfahrens kann eine Maßnahme zum Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers mit Verhängung  den oben genannten Folgen getroffen werden, und zwar im Fall von Falscherklärungen oder eines nicht erfolgten Vertragsabschlusses aufgrund von Handlungen oder Tatsachen, die dem Zuschlagsempfänger zuzuschreiben sind. Die vorläufige Sicherheit deckt die nicht zustande gekommene Zuschlagserteilung nach dem Zuschlagsvorschlag und die nicht zustande gekommene Vertragsunterzeichnung, wenn diese Umständen geschuldet sind, die auf den Wirtschaftsteilnehmer oder auf den Erlass einer Antimafia-Information mit Verhängung eines Verbots im Sinne der Artikel 84 und 91 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, zurückzuführen sind. Sofort nach dem Zuschlag veröffentlicht die Vergabestelle, falls von den Bestimmungen vorgesehen, Akten oder Maßnahmen betreffend die Zulassung, den Ausschluss, das Verzeichnis der Niederschriften und die Zusammensetzung der Bewertungskommission. 78)

(4) Während des Vergabeverfahrens verlangt die Vergabestelle einzig und allein vom Zuschlagsempfänger Angaben zu den Kosten für Arbeitskräfte und Personal sowie zu den Betriebskosten betreffend die Erfüllung der Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Angaben über die Unterauftragnehmer werden nur während der Vertragsausführung verlangt. 79)

(4-bis) Unbeschadet der Angabe in den Bekanntmachungen und in den Einladungen des für das im Rahmen der Vergabe oder der Konzession beschäftigte Personal anzuwendenden Kollektivvertrags, wird einzig vom Zuschlagsempfänger verlangt, den gesamtstaatlichen und lokalen Kollektivvertrag, der für das im Rahmen der Vergabe oder der Konzession beschäftigte Personal gilt, sowie bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die Kosten für die Arbeitskraft anzugeben. Vor Vertragsabschluss überprüft die Vergabestelle den angegebenen Kollektivvertrag sowie di angegebenen Kosten für die Arbeitskraft. 80)

(4-ter) In den Bekanntmachungen, Aufrufen und Aufforderungen verlangen die Vergabestellen von den Wirtschaftsteilnehmern, unter Berücksichtigung der Leistung, die Vertragsgegenstand ist, folgende Verpflichtungen einzugehen:

  1. die Beschäftigungsstabilität des eingesetzten Personals zu gewährleisten,
  2. die Chancengleichheit zwischen den Generationen, die Gleichstellung der Geschlechter und die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen oder Benachteiligten zu gewährleisten. 81)

(4-quater) Die Vergabestellen verlangen nur vom erstplatzierten Teilnehmer, die Modalitäten anzugeben, mit denen er gedenkt, die Verpflichtungen des Absatzes 4-ter zu erfüllen. Die Vergabestelle überprüft mit allen geeigneten Mitteln die Glaubwürdigkeit der übernommenen Verpflichtungen. Bei negativem Ergebnis der Überprüfung wird der Teilnehmer ausgeschlossen und die Vergabestelle geht in der Rangordnung weiter. 82)

(5) Zur Ermittlung der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung aufzufordern sind, stellt das Informationssystem öffentliche Verträge der Agentur ein telematisches Verzeichnis der Wirtschaftsteilnehmer, unterteilt nach Kategorien, zur Verfügung, zu welchem der/die einzige Projektverantwortliche freien und direkten Zugang hat. Die Wirtschaftsteilnehmer müssen ihre Erklärungen für das Verzeichnis ständig aktualisieren und auf jeden Fall alle zwölf Monate ab der letzten Aktualisierung erneuern. 83) 

(6) Die interessierten Wirtschaftsteilnehmer tragen sich in das telematische Verzeichnis laut Absatz 5 ein, nachdem sie, unter Beachtung der für die Eigenbescheinigung geltenden Regelung, ein Formular zum Identitätsnachweis ausgefüllt und erklärt haben, dass sie die allgemeinen Anforderungen und die Anforderungen an die technisch-wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfüllen.

(7) Die eingetragenen Wirtschaftsteilnehmer können jederzeit mit entsprechendem Ansuchen beantragen, aus dem telematischen Verzeichnis oder aus einer darin enthaltenen Kategorie ausgetragen zu werden. Die erfolgte Austragung wird dem beantragenden Wirtschaftsteilnehmer mitgeteilt.

(8) Um den bürokratischen und wirtschaftlichen Aufwand zulasten der Teilnehmer zu verringern, wird Letzteren die Möglichkeit gewährt, ergänzende Unterlagen, gegebenenfalls auch in digitaler Form, nachzureichen, ohne dass daraus zusätzliche Obliegenheiten erwachsen, sofern es sich nicht um Unterlagen handelt, die Gegenstand der inhaltlichen Bewertung des Angebots sind.

(9) Bis zur Überprüfung der Anforderungen für die Teilnahme am Verfahren sind die Übergabe der Bauleistungen im Dringlichkeitsweg und die Ausführung des Vertrags für Dienstleistungen und Lieferungen im Dringlichkeitsweg stets zulässig. 84)

(10) Bei den Vergabeverfahren laut Artikel 26 Absatz 1 verlangt die Vergabestelle keine vorläufigen Sicherheiten, außer es bestehen in den Verfahren laut Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) angesichts der Art und Besonderheit des einzelnen Verfahrens besondere Erfordernisse, die diese Forderung rechtfertigen. Die besonderen Erfordernisse werden in der Entscheidung zum Vertragsabschluss, in der Bekanntmachung des Verfahrens oder in einem anderen gleichwertigen Verwaltungsakt angegeben. 85)

(11) Unbeschadet des Absatzes 10, hat der Bieter bei der Abgabe des Angebots eine Sicherheit in Höhe von einem Prozent der in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung angegebenen Ausschreibungssumme nach Wahl in Form einer Kaution oder einer Bürgschaft zu leisten. 86)

(12) Der Betrag der Sicherheit und ihrer etwaigen Erneuerung wird von jenen Wirtschaftsteilnehmern nicht geschuldet, welchen von akkreditierten Stellen nach den europäischen Normen der Serien UNI CEI EN 45000 und UNI CEI EN ISO/IEC 17000 die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems nach den europäischen Normen der Serie UNI CEI ISO 9000 bescheinigt wird. Um die genannte Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Wirt-schaftsteilnehmer bei der Angebotsabgabe angeben, dass er diese Anforderung erfüllt, und er muss den Nachweis dafür in der von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Art und Weise erbringen.

(12-bis) Der Betrag der Sicherheit und ihrer etwaigen Erneuerung wird, falls geschuldet, folgendermaßen reduziert:

  1. um 50 Prozent für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und für Bietergemeinschaften oder gewöhnliche Bieterkonsortien, die ausschließlich aus Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen bestehen,
  2. um 10 Prozent, kumulierbar mit der unter Buchstabe a) genannten Reduzierung, wenn der Wirtschaftsteilnehmer eine digital ausgestellte und unterzeichnete Bürgschaft vorlegt, verwaltet über „Distributed Ledger Technologien“-basierte Plattformen laut Artikel 8-ter Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 14. Dezember 2018, Nr. 135, mit Änderungen zum Gesetz vom 11. Februar 2019, Nr. 12, erhoben,
  3. bis zu einem Höchstsatz von 20 Prozent, kumulierbar mit der unter Buchstabe a) genannten Reduzierung, wenn der Wirtschaftsteilnehmer über eine oder mehrere der in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Zertifizierungen oder Marken verfügt, die in den staatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. In den Ausschreibungsunterlagen wird auch der Betrag der Reduzierung festgelegt, und zwar bis zur vorgenannten Höchstgrenze. 87)

(12-ter) Bei Kumulierung der Reduzierungen wird die nachfolgende Reduzierung auf den Betrag berechnet, der sich aus der vorherigen Reduzierung ergibt. Um die Reduzierungen laut Absatz 12-bis in Anspruch zu nehmen, gibt der Wirtschaftsteilnehmer bei der Angebotsabgabe an, dass er die entsprechenden Anforderungen erfüllt, und weist dies in der von den geltenden Vorschriften vorgesehenen Art und Weise nach. 88)

(13) Der vom öffentlichen Auftraggeber verlangte Mindestjahresumsatz kann höchstens das Doppelte des Auftragswertes betragen.

[(14) Im Falle von Ausschreibungsverfahren zur Vergabe von Bauleistungen unter 500.000,00 Euro sehen die Vergabestellen davon ab, vom Ausführenden der Arbeiten eine Versicherungspolizze zur Deckung der durch die Beschädigung oder die ganze oder teilweise Zerstörung von Anlagen und Bauwerken während der Ausführung der Arbeiten ihnen entstandenen Schäden zu verlangen sowie eine Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritte während der Ausführung der Arbeiten, sofern der Auftragnehmer über eine allgemeine Haftpflichtversicherung verfügt.]89)

[(15) Die Vergabestellen können jedoch in Ausnahmefällen und bei angemessener Begründung die Versicherungspolizze laut Absatz 14 verlangen.]90)

massimeBeschluss vom 27. Juni 2023, Nr. 547 - Genehmigung der Änderungen der verbindlichen Anwendungsrichtlinien Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 gemäß Art. 40 des Landesgesetzes Nr. 16/2015, i.g.F., und des teilweisen Widerrufs des Beschlusses Nr. 570/2016
massimeCorte costituzionale - sentenza del 27 aprile 2023, n. 79 - Azioni necessarie a promuovere la banda larga nel territorio della Provincia – Piano Nazionale di Ripresa e Resilienza – giudizio costituzionale – sopravvenienze nel giudizio principale – ius superveniens abrogativo o modificativo della norma impugnata – cessazione della materia del contendere
massimeBeschluss vom 5. November 2019, Nr. 897 - Neue Anwendungsrichtlinie betreffend die provisorische Sicherheit für die Teilnahme an Vergabeverfahren und die Sicherheiten betreffend die Phase der Ausführung der Vergabeverträge Änderung des Beschlusses Nr. 780 vom 7. August 2018 (abgeändert mit Beschluss Nr. 547 vom 27.06.2023)
76)
Art. 27 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
77)
Art. 27 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3, und später so geändert durch Art. 11 Absätze 1 und 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
78)
Art. 27 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
79)
Art. 27 Absatz 4-bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 3 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
80)
Art. 27 Absatz 5 wurde zuerst  geändert durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.  Später wurde der Begriff "der/die einzige Verfahrensverantwortliche" durch den Begriff "der/die einzige Projektverantwortliche" im Sinne von  Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11ersetzt  und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
81)
Art. 27 Absatz 9 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 4 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
82)
Art. 27 Absatz 10 wurde zuerst geändert durch Art. 11 Absatz 13 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15, und später so ersetzt durch Art. 11 Absatz 5 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
83)
Art. 27 Absatz 11 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 6 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
84)
Art. 27 Absatz 14 wurde hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 27. April 2023, Nr. 79, den Artikel 26 des Landesgesetzes vom 23. Juli 2021, Nr. 5 für verfassungswidrig erklärt.
85)
Art. 27 Absatz 15 wurde hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 27. April 2023, Nr. 79, den Artikel 26 des Landesgesetzes vom 23. Juli 2021, Nr. 5 für verfassungswidrig erklärt.
86)
Art. 28 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
87)
Art. 29 wurde zuerst ersetzt durch Art. 11 Absatz 14 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15, und später durch Art. 33 Absatz 4 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
88)
Art. 29 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
89)
Art. 30 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. 27. Jänner 2017, Nr. 1.
90)
Art. 30 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 11 Absatz 15 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.  Später wurde der Begriff "der/die einzige Verfahrensverantwortliche" durch den Begriff "der/die einzige Projektverantwortliche" im Sinne von  Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11ersetzt  und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 28 (Unterteilung in Lose)    delibera sentenza

(1) Um die tatsächliche Teilnahme von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, einschließlich ortsnahen Unternehmen, zu gewährleisten, werden die Aufträge in funktionelle Lose, Leistungslose und quantitative Lose unterteilt, entsprechend den Kategorien oder Spezialisierungen im Bereich der Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen.

(2) Die Vergabestellen begründen die mangelnde Unterteilung des Auftrags in Lose in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Entscheidung zum Vertragsabschluss, unter Berücksichtigung der europäischen Grundsätze zur Förderung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen. Im Falle der Unterteilung in Lose muss der jeweilige Wert angemessen sein, um die tatsächliche Möglichkeit der Teilnahme von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen zu gewährleisten.

(3) In der entsprechenden Unterlage geben die Vergabestellen die qualitativen und quantitativen Kriterien an, die bei der Unterteilung in Lose, unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Parameter, tatsächlich angewandt wurden. Eine künstliche Zusammenlegung der Lose ist jedenfalls untersagt.

(4) Die Vergabestelle kann die Höchstzahl der Lose begrenzen, die aufgrund der Eigenschaften der Ausschreibung und der Effizienz der Leistung an einen einzigen Teilnehmer vergeben werden dürfen, oder die, aus marktspezifischen Gründen, auch an mehrere laut Artikel 2359 des Zivilgesetzbuches abhängige oder verbundene Teilnehmer vergeben werden dürfen. Unter denselben Bedingungen und soweit dies aufgrund der erwarteten hohen Zahl an Teilnehmern erforderlich ist, kann auch die Anzahl der Lose, für die eine Teilnahme möglich ist, begrenzt werden. Die Ausschreibungsbekanntmachung oder der Aufruf zum Wettbewerb enthalten in jedem Fall die spezifische Begründung für die Entscheidung und das nichtdiskriminierende Kriterium zur Auswahl des Loses oder der Lose, die an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhalten könnte.

(5) In der Ausschreibungsbekanntmachung oder im Aufforderungsschreiben kann auch der Vergabestelle die Möglichkeit vorbehalten werden, einige oder alle kombinierbaren Lose an einen einzigen Bieter zu vergeben, wobei anzugeben ist, wie die vergleichende Bewertung der Angebote für einzelne Lose und der Angebote für eine Kombination von Losen erfolgt. 91)

massimeBeschluss Nr. 365 vom 01.03.2010 - Richtlinien auf dem Gebiet der Unterteilung von öffentlichen Bauten
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 358 del 28.08.1997 - Esclusione dalla gara - criterio teleologico e criterio formale Atti redatti nelle due lingue - fa testo la lingua italiana - bandi di gara Esclusione dalla gara per motivo espressamente previsto nel bando - è atto dovutoAppalto pubblico di forniture - suddivisione in lotti - è scelta di merito
91)
Art. 30 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 11 Absatz 15 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15, und später aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.

Art. 29 (Untersuchungsbeistand)

(1) Das Rechtsinstitut des Untersuchungsbeistands wird von den staatlichen Bestimmungen geregelt und bewirkt in keinem Fall die Anwendung von Geldstrafen. Die fehlende Unterzeichnung des technischen und des wirtschaftlichen Angebots kann unter Wahrung des Schutzes des Inhalts und der Geheimhaltung des Angebots nachgeholt werden. 92) 93)

92)
Art. 32 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1, und später durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
93)
Art. 32 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.

Art. 30 (Ungewöhnlich niedrige Angebote)                            delibera sentenza

(1)Die öffentlichen Auftraggeber bewerten die Angemessenheit der Angebote, ob diese ungewöhnlich niedrig erscheinen. Die Landesregierung legt die nicht vorher bestimmbaren und mit einem der Kriterien laut staatlicher Rechtsvorschrift übereinstimmenden spezifischen Elemente mit Anwendungsrichtlinie fest. 94)

(2)Der/die einzige Projektverantwortliche  schreibt den Wirtschaftsteilnehmern vor, die im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten zu erläutern, wenn diese ungewöhnlich niedrig erscheinen, und bewertet die beigebrachten Erläuterungen durch Rücksprache mit dem Bieter. Er/Sie kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn die beigebrachten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises beziehungsweise der vorgeschlagenen Kosten nicht zufriedenstellend erklären. 95)

(3) 96)

massimeBeschluss vom 27. Juni 2023, Nr. 547 - Genehmigung der Änderungen der verbindlichen Anwendungsrichtlinien Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 gemäß Art. 40 des Landesgesetzes Nr. 16/2015, i.g.F., und des teilweisen Widerrufs des Beschlusses Nr. 570/2016
massimeBeschluss vom 5. November 2019, Nr. 898 - Anwendungsrichtlinie betreffend die Formeln zur Berechnung ungewöhnlich niedriger Angebote und den automatischen Ausschluss (Beschluss vom 30.10.2018 Nr. 1099) - Bestätigung der Gültigkeit
massimeBeschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1099 - Überarbeitung der Anwendungsrichtlinie betreffend die Formeln für die Berechnung der ungewöhnlich niedrigen Angebote sowie des automatischen Ausschlusses (siehe auch Beschluss Nr. 898 vom 05.11.2019 und Beschluss Nr. 547 vom 27.06.2023)
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 21 aprile 2009, n. 146 - Appalti pubblici di servizi - differimento dell’accesso a documenti di gara - clausola relativa a comunicazioni “anche a mezzo fax” - commissione tecnica - discrezionalità tecnica - verifica dell’offerta anomala: spetta alla stessa commissione giudicatrice
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 269 del 30.07.2008 - Appalti pubblici di servizi - criterio offerta economicamente più vantaggiosa - verifica di anomalia
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 2 del 10.01.2008 - Appalti pubblici - verifica dei conteggi e verifica dell'anomalia - giudizio di discrezionalità tecnica - determinazione dell'offerta economicamente più vantaggiosa - possibile individuazione di altri criteri non elencati nella norma - sistema di qualificazione per gli esecutori - art. 1 D.P.R. n. 34/2000 - inapplicabilità in provincia di Bolzano
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 244 del 27.06.2007 - Appalti pubblici -valutazioni della commissione tecnica - poteri del giudice - limiti - appalti pubblici di servizi - verifica anomalia delle offerte
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 50 vom 08.02.2007 - Öffentliche Aufträge für Bauten - Prüfung der übertrieben niedrigen Angebote
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 409 del 29.11.2005 - Contratti della P.A. - appalti pubblici di servizi - verifica offerte anomale - valutazione costo del lavoro - giustificazioni - prova dell'affidabilità dell'offerta - valutazione rigorosa
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 42 del 08.02.2005 - Appalti pubblici - verifica offerte anomale - criteri di verifica e obbligo di contraddittorio - annullamento procedura offerte anomale e atto di aggiudicazione - esclusione di risarcimento danni
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 420 del 28.09.2004 - Appalti pubblici - gara - verifica di anomalia - affidamento a soggetto estraneo all'Amministrazione - pronuncia giurisdizionale di illegittimità - attività di esecuzione del giudicato - non serve comunicazione di avvio alla ditta ricorrente - commissioni di gara - hanno natura di collegi perfetti
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 380 del 19.08.2004 - Appalti pubblici di servizi - verifica di una offerta anomala - violazione di livelli minimi di retribuzione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 297 del 15.06.2004 - Appalti pubblici - subprocedimento per la verifica delle offerte anomale - giurisprudenza comunitaria- sindacato del giudice
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 76 del 10.03.2003 - Contratti della P.A. -verifica offerte anomale - nessuna incompatibilità tra progettazione lavori e verifica offerte anomale - poteri del Giudice - valutazione di economicità dei prezzi - richiesta di giustificazioni - termine ordinatorio
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 339 del 09.07.2002 - Appalto pubblico di forniture - valore superiore alla soglia comunitaria - applicabilità del D.Lgs. 17 marzo 1995 n. 157 - scheda segreta dell'Amministrazione - incompatibilità
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 281 del 06.06.2002 - Appalti pubblici - relazione di periti su offerte anomale - lingua da usare - omessa indicazione del termine e dell'autorità cui è possibile ricorrere - impugnabilità di clausole del bando - normativa sopravvenuta in corso di procedimento - motivazione per relationem - motivazione ricavabile dagli atti del procedimento - offerte anomale - verifica e rigorosità della prova dell'affidabilità
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 243 del 24.09.2001 - Gara pubblica - verifica di anomalie - sindacabilità: limiti - subappalto: non giustifica il ribasso - bando: natura di lex specialis
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 83 del 26.03.2001 - Contratti della P.A. - gara - verifica di anomalie - onere della prova di affidabilità
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 335 vom 07.12.2000 - Verwaltungsgerichtsbarkeit - Reformgesetz Nr. 205/ 2000 - Befugnisse des Gerichts - Prüfung des technischen Ermessens - Schadenersatz bei Verletzung eines gesetzlich geschützten Interesses - ungerechtfertigter Ausschluss des übertrieben niedrigen Angebots - Wiederherstellung des früheren Zustandes wenn möglich
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 325 vom 09.11.2000 - Vertragstätigkeit der öffentlichen Verwaltung - Wettbewerb - Wiedereröffnung nach dem Zuschlag nicht möglich - Aufhebung von Amts wegen möglich - technische Kommission - erneute Einberufung auf eigene Initiative rechtswidrig
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 300 del 16.10.2000 - Appalto di opere pubbliche - relazione del direttore dei lavori per verifica offerte anomale - non occorre stesura bilingue - omessa indicazione del termine e dell'autorità cui è possibile ricorrere - offerte anomale - delega della verifica a soggetto estraneo all'Amministrazione - motivazione per relationem - valutazione complessiva dei prezzi - onere della prova di affidabilità a carico dell'offerente - è valutazione tecnico-discrezionale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 185 del 19.06.2000 - Contratti della P.A. - offerte anomale - congrua valutazione delle giustificazioni
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 42 del 21.02.2000 - Contratti della P.A. - gara - commissione aggiudicatrice - verifica delle offerte anomale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 118 del 27.04.1999 - Gara per pubblici appalti - offerte anomale - onere della prova di affidabilità - insindacabilità delle valutazioni della P.A. - subappalto come giustificazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 251 del 12.08.1998 - Gara - verifica di anomalia - è valutazione di merito
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 7 del 19.01.1998 - Offerte anomale di prezzi - spiegazione da parte dell'impresa - giudizio di anomalia
94)
Art. 33 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
95)
In Art. 34 Absatz 4 wurde der Begriff "der/die einzige Verfahrensverantwortliche" durch den Begriff "der/die einzige Projektverantwortliche" im Sinne  von Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11ersetzt und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
96)
Art. 34 Absatz 5 wurde geändert durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.  Der Begriff "der/die einzige Verfahrensverantwortliche"  wurde durch den Begriff "der/die einzige Projektverantwortliche" im Sinne von  Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11ersetzt  und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 31 (Parameterangleichung bei den Kriterien)

(1) Wo die Auftragsunterlagen für die Bewertung des technischen Angebotes zwei oder mehr unabhängige Kriterien vorsehen und für jedes dieser Kriterien eine maximal erreichbare Punktezahl festlegen, wird, unabhängig von der gewählten Berechnungsmethode, die für das einzelne Kriterium erreichte höchste Punktezahl auf die für jenes Kriterium vorgesehene maximale Punktezahl angehoben und alle anderen Punktezahlen werden im Verhältnis angepasst, um die ordnungsgemäße Gewichtung des wirtschaftlichen und des technischen Angebots zu gewährleisten.

(2) Die höchste Punktezahl, die sich aus der Summe der angeglichenen Punktezahlen in Hinsicht auf die einzelnen angeglichenen Kriterien ergibt, wird auf jeden Fall auf die maximale Punktezahl angehoben, die in den Auftragsunterlagen für das technische Angebot (Element: Qualität) vorgesehen ist, und die Punktezahlen der anderen Teilnehmer werden im Verhältnis angepasst.

Art. 32 (Stichproben zur Prüfung des Wahrheitsgehalts  der Ersatzerklärungen)

(1) Die Zulassungsanträge zu den EMS-Bekanntmachungen oder des dynamischen Beschaffungssystems und die Eintragungsanträge zu Berufslisten und Verzeichnissen von den Wirtschaftsteilnehmern gelten als Nachweis über den Besitz der erforderlichen Teilnahmevoraussetzungen. Die Wirtschaftsteilnehmer müssen für die Aktualisierung deren im Rahmen des EMS, des dynamischen Beschaffungssystems, der Berufslisten und Verzeichnissen eingereichten Erklärungen Sorge tragen, welche in jedem Fall alle zwölf Monate ab der letzten Aktualisierung erneuert werden müssen. Für die Eintragung in Berufslisten, Verzeichnissen, und für die Zulassung zu den Bekanntmachungen des EMS oder des dynamischen Beschaffungssystems werden die Kontrollen der Erklärungen über die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen wenigstens jährlich stichprobenartig von der Agentur bei mindestens sechs Prozent der Subjekte durchgeführt. Die Vergabestellen, welche vorhin genannten Instrumente für Vergaben von Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferung mit einem Betrag bis zu 150.000 Euro verwenden, müssen keine Kontrolle der Teilnahmeanforderungen vor dem Vertragsabschluss durchführen. Im Zweifelsfall können die Agentur und die Vergabestellen, auch zusätzlich zu den Stichprobenkontrollen, Überprüfungen in Bezug auf die vom Wirtschaftsteilnehmer zum Zeitpunkt der Eintragung oder Befähigung laut Berufslisten, Verzeichnissen, Bekanntmachungen des EMS oder des dynamischen Beschaffungssystems erklärten Teilnahmevoraussetzungen vornehmen. Ist das Ergebnis einer jedweden Kontrolle negativ, löst die Vergabestelle den Vertrag auf, behält die endgültige Sicherheit ein und meldet diesen Umstand den zuständigen Behörden. Für die Genehmigung des Unterauftrags werden die Kontrollen der Erklärungen über die Erfüllung der subjektiven Anforderungen der Unterauftragnehmer von den Vergabestellen wenigstens jährlich stichprobenartig bei mindestens sechs Prozent der Unterauftragnehmer durchgeführt; davon ausgenommen sind die Bestimmungen zur Antimafia. Kann die Erfüllung der Teilnahmeanforderungen der Unterauftragnehmer nicht nachgewiesen werden, widerruft die Vergabestelle die Genehmigung des entsprechenden Unterauftrags und meldet diesen Umstand den zuständigen Behörden. 97)

(2) Für die Verfahren zur Vergabe von Bauleistungs-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen unter 40.000 Euro, die im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 nicht über elektronische Instrumente wahrgenommen werden, werden die Kontrollen der Erklärungen über die Erfüllung der Teilnahmeanforderungen der Auftragnehmer wenigstens jährlich stichprobenartig bei mindestens sechs Prozent der aus den genannten Vergabeverfahren hervorgehenden Auftragnehmer, mit denen der Vertrag abgeschlossen wurde, durchgeführt. Die Landesregierung legt mit bindender Anwendungsrichtlinie weitere Verfahrensvereinfachungen im Bereich der Kontrollen über die Einhaltung der Teilnahmeanforderungen der Auftragnehmer fest. Die fehlende Erfüllung der Anforderungen hat die Vertragsaufhebung zur Folge. Der Vertrag muss eine ausdrückliche Aufhebungsklausel enthalten. 98)

97)
Art. 34 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
98)
In Art. 34 Absatz 7 wurde der Begriff "der/die einzige Verfahrensverantwortliche" durch den Begriff "der/die einzige Projektverantwortliche" im Sinne von Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11ersetzt und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 33 (Zuschlagskriterien)                  delibera sentenza

(1) Die öffentlichen Auftraggeber erteilen den Zuschlag auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses oder auf Grundlage des Preises, in der Regel nach Anwendung des Einheitspreisverfahrens.

(2)  Die Bestimmung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt anhand einer Bewertung auf der Grundlage des Preises oder der Kosten, mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie der Lebenszykluskostenrechnung gemäß Artikel 68 der Richtlinie 2014/24/EU, und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von Kriterien, unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte, bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien gehören:

  1. Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für Alle, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften und Handel sowie die damit verbundenen Bedingungen,
  2. Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
  3. Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfrist.

(3)  Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, auf deren Grundlage die Wirtschaftsteilnehmer nur noch mit Blick auf Qualitätskriterien miteinander konkurrieren. Bei den Ausschreibungen, bei welchen der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt wird, dürfen der Preis oder die Kosten allein in der Regel nicht als einziges Zuschlagskriterium verwendet werden.

(4)  Der Zuschlag erfolgt ausschließlich nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots, das auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ermittelt wird, für:

  1. Verträge in Bezug auf soziale Dienstleistungen und Gaststättendienstleistungen in Krankenhäusern, für Bedürftige und in Schulen, sowie in Bezug auf andere besondere Dienstleistungen laut 10. Abschnitt, für welche die Vergabestelle eine Obergrenze für die wirtschaftliche Punktezahl von höchstens 20 Prozent festlegt,
  2. Verträge in Bezug auf arbeitsintensive Dienstleistungen im Sinne der geltenden Bestimmungen, für welche die Vergabestelle eine Obergrenze für die wirtschaftliche Punktezahl von höchstens 30 Prozent festlegt,
  3. Verträge in Bezug auf die Vergabe von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen und anderen technischen und intellektuellen Dienstleistungen ab 140.000 Euro,
  4. Dienstleistungsverträge und Lieferungen ab 140.000 Euro mit hochtechnologischem Inhalt oder innovativem Charakter,
  5. Auftragsvergaben im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs und der Innovationspartnerschaften,
  6. Vergaben integrierter Verträge,
  7. Verträge für Bauleistungen mit hochtechnologi-schem Inhalt oder innovativem Charakter.

(5)  Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 55 erfolgt der Zuschlag der im Anhang XIV zur Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates angegebenen Verpflegungsdienste ausschließlich nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes, welches aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ermittelt wird. Bei der Bewertung des technischen Angebots werden insbesondere folgende Aspekte durch die Zuweisung zusätzlicher Punkte belohnt:

  1. die Qualität der Lebensmittel mit besonderem Augenmerk auf biologische, typische und traditionelle Produkte, auf Produkte mit geschützter Bezeichnung sowie auf Produkte mit kurzen Lieferwegen und von Anbietern sozialer Landwirtschaft,
  2. die Einhaltung der Umweltbestimmungen im Bereich der nachhaltigen Wirtschaft (Green Economy) sowie der entsprechenden in Artikel 35 genannten Mindestumweltkriterien,
  3. die Qualität der Ausbildung der Anbieter.
    Öffentliche Institutionen, die Schulmensen und Krankenhauskantinen betreiben, können in den Ausschreibungen für die entsprechenden Lieferungen Vorrangskriterien für die Lieferung von Lebensmitteln aus sozialer Landwirtschaft vorsehen, sofern die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 22. Juni 2018, Nr. 8, eingehalten werden.

(6)  Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, einschließlich Faktoren - auch wenn diese sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken -, die zusammenhängen mit:

  1. dem spezifischen Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung solcher Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder des Handels damit oder
  2. einem spezifischen Prozess in Bezug auf ein nachfolgendes Lebenszyklus-Stadium.

(7)  Die Zuschlagskriterien dürfen nicht zur Folge haben, dass dem öffentlichen Auftraggeber uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird. Sie müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Im Zweifelsfall nehmen die öffentlichen Auftraggeber eine wirksame Überprüfung der Richtigkeit der von den Bietern beigebrachten Informationen und Nachweise vor.

(8)  Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, es sei denn, dieses wird allein auf der Grundlage des Preises ermittelt.

(9)  Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

(10)  Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an.

(11)  Die öffentlichen Auftraggeber können in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass das Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen und das wirtschaftliche Angebot nicht geöffnet wird, wenn die Mindestpunktezahl für die Qualität vor der Parameterangleichung nicht erreicht wird. 99)

(12) In den Bekanntmachungen und Aufforderungen kann die Vergabestelle zum Schutz des freien Wettbewerbs und zur Förderung der Vielfalt an Marktteilnehmern Kriterien für zusätzliche Punkte vorsehen, um bei der Angebotsbewertung die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen zu begünstigen und bei Leistungen, deren effiziente Erbringung vom Grundsatz der Ortsnähe abhängt, die Vergabe an Wirtschaftsteilnehmer mit operativem Sitz im Bezugsgebiet zu fördern. Diese Bestimmungen gelten, soweit sie mit dem EU-Recht und den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit vereinbar sind. Zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sieht die Vergabestelle in den Bekanntmachungen und Aufforderungen die höchste Punktzahl vor, die Unternehmen für das Ergreifen von Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter erhalten können. Dies wird durch den Besitz der Zertifizierung der Geschlechtergleichstellung laut Artikel 46-bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 11. April 2006, Nr. 198, in geltender Fassung, nachgewiesen. 100)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 264 del 25.07.2008 - Ricorso principale e ricorso incidentale - coesistenza in gara d'appalto - esame prioritario ricorso principale - conferimento d'azienda - non comporta interruzione attività d'impresa - lex specialis - portata vincolante
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 178 del 16.05.2008 - Giustizia amministrativa - rito abbreviato ex art. 23 bis L. n. 1034/1971 - dimidiazione termini processuali - gara - partecipazione di ATI costituenda - polizza fideiussoria relativa a cauzione provvisoria
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 168 del 06.05.2008 - Appalti pubblici - associazione temporanea di imprese - responsabilità impresa capogruppo e altre imprese - commissione di gara - valutazione delle offerte - limiti al sindacato giurisdizionale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 192 del 24.05.2005 - Appalti pubblici - garanzia di originalità e di certezza della provenienza dell'offerta - correzioni
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 561 del 22.12.2004 - Termine di impugnazione - nozione di piena conoscenza dell'atto - appalti di opere pubbliche - subappalto - richiesta di autorizzazione solo dopo aggiudicazione - contenuto del bando - organigramma di cantiere - richiesta da parte della P.A. di chiarimenti e integrazioni documentali - commissione tecnica - valutazione degli organigrammi - commissione giudicatrice - può introdurre elementi di specificazione - valutazione tecniche ed economiche - punteggio basta come motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 527 del 03.12.2004 - Gare di appalto pubbliche - ordine di trattazione del ricorso principale - dipende dalla priorità logica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 436 del 07.10.2004 - Appalti pubblici - esclusione dalla gara per errore grave nell'attività professionale del appaltatore - incapacità emerse in lavori pregressi
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 388 del 11.09.2003 - Contratti della P.A. - gara - offerta - errori di calcolo - correzione - possibilità - ratio
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 201 vom 10.05.2002 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen - Befugnisse des Gerichts - Zuweisung an den Kläger
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 184 del 19.06.2000 - Appalto di opere pubbliche - raggruppamento di imprese - legittimazione a ricorrere spetta a ciascuna delle imprese - impossibilità di quantificazione immediata dei danni per lesione di interessi legittimi
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 389 del 29.12.1998 - Gara: controllo di tutte le offerte e non solo di quella più vantaggiosa - omissione dell'indicazione di un'unica voce di prezzo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. del 68 10.03.1997 - Offerta di prezzi unitari - essenzialità della determinazione dei singoli prezzi Finalità del metodo dell'offerta di prezzi unitari
99)
Art. 35 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 5 Absatz 7 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22  und später durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
100)
Art. 35 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3. Der Begriff "der/die einzige Verfahrensverantwortliche" wurde durch den Begriff "der/die einzige Projektverantwortliche" ersetzt im Sinne von Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 34 (Wettbewerbsbehörde und Bewertungskommission)    delibera sentenza

(1) Für Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, für Konzessionen und Wettbewerbe ernennt die Vergabestelle eine monokratische Wettbewerbsbehörde, eventuell unter Mithilfe von zwei Zeugen.

(2) Für Verfahren, in denen eine technische Bewertung auf der Grundlage von Ermessenskriterien vorgesehen ist, ernennt die Wettbewerbsbehörde eine Bewertungskommission, die aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern besteht. Die Ernennung der Mitglieder und die Einsetzung der Bewertungskommission müssen nach Ablauf der Frist für die Angebotseinreichung erfolgen. Bei Wettbewerbsverfahren müssen die Ernennung der Mitglieder und die Einsetzung der Bewertungskommission nach Ablauf der ersten Frist für die Abgabe der Wettbewerbsunterlagen erfolgen.

(3) Auf die Ernennung der Bewertungskommission kann verzichtet werden, wenn die technische Bewertung auf ausschließlich tabellarischen Kriterien beruht.

(4) Die Funktion der Wettbewerbsbehörde und jene der Bewertungskommission ist vereinbar und der/die einzige Projektverantwortliche kann für dasselbe Verfahren die Funktion der Wettbewerbsbehörde ausüben und Mitglied der Bewertungskommission sein. 101)

(5) Zur Bestellung der Mitglieder der Bewertungskommission stellt das Informationssystem öffentliche Verträge der Agentur ein telematisches Verzeichnis der externen Fachleute und öffentlichen Bediensteten, getrennt nach Qualifikationskategorien, zur Verfügung, zu dem der/die einzige Projektverantwortliche freien und direkten Zugang hat. Die eingetragenen Personen können jederzeit Änderungen hinsichtlich der im Verzeichnis enthaltenen Angaben mitteilen. 102)

(6) Interessierte tragen sich in das telematische Verzeichnis laut Absatz 5 ein, nachdem sie ein Formular zum Identitätsnachweis ausgefüllt und erklärt haben, dass sie die Anforderungen erfüllen.

(7) Auf der Grundlage des Verzeichnisses laut Absatz 5 wählt der/die einzige Projektverantwortliche die Kommissionsmitglieder aus, und zwar unter Beachtung der Grundsätze der Rotation, des freien Wettbewerbs, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der entsprechenden beruflichen Erfahrungen. Er/Sie kann eines oder mehrere Mitglieder der Bewertungskommission aus dem Verzeichnis des Informationssystems für öffentliche Verträge auslosen, und zwar auf der Grundlage einer angemessenen ungeraden Anzahl an Namen. 103) 104)

massimeBeschluss vom 27. Juni 2023, Nr. 547 - Genehmigung der Änderungen der verbindlichen Anwendungsrichtlinien Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 gemäß Art. 40 des Landesgesetzes Nr. 16/2015, i.g.F., und des teilweisen Widerrufs des Beschlusses Nr. 570/2016
massimeBeschluss vom 10. März 2020, Nr. 160 - Überarbeitung der Anwendungsrichtlinie betreffend Bewertungskommissionen (Art. 34 Landesvergabegesetz) (abgeändert mit Beschluss Nr. 547 vom 27.06.2023)
101)
Art. 36 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1, und später durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
102)
Art. 36 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
103)
Art. 36 Absatz 1-ter wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
104)
Art. 36 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.

Art. 35 (Nachhaltigkeit und soziale Kriterien)         delibera sentenza

(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen können, unter Achtung der Bestimmungen der Europäischen Union, für die Ausführung des Auftrags zusätzliche Bedingungen im Sinne der Nachhaltigkeit vorgeschrieben werden.

(2) Zur Erreichung wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Ziele kann die Landesregierung Richtlinien für die Festlegung und Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien erlassen.

(3)Bei der Erteilung von Lieferaufträgen sind kurze Transportwege und Transporte mit geringeren CO2-Emissionen zu bevorzugen. Bei der Lieferung von Lebensmitteln erlässt die Landesregierung zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt sowie zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung Richtlinien zur Einführung von Kriterien und Möglichkeiten der belohnenden Beurteilung der Angebote jener Unternehmen, die sich im Falle einer Erteilung verpflichten, bei der Durchführung des Auftrags Güter oder Waren zu verwenden, die vor Ort hergestellt wurden oder eine kurze Wertschöpfungskette nutzen, um kurze Transportwege und geringere CO2-Emissionen zu bevorzugen. 105)

(4) Wirtschaftsteilnehmer, welche Lehrlinge beschäftigen, sind bei der Vergabe von Aufträgen bevorzugt zu berücksichtigen. Die Landesregierung definiert die dafür geeigneten Qualitätskriterien.

(5) Von der Pflicht zur Einhaltung der technischen Spezifikationen, Vorzugskriterien und Vertragsklauseln der mit Dekreten des Ministeriums für Umwelt und Landschafts- und Meeresschutz erlassenen Mindestumweltkriterien kann aus technischen oder Marktgründen abgesehen werden, die in einem eigenen Bericht des/der einzigen Projektverantwortlichen aufzuzeigen sind, und zwar unterstützt durch den Projektanten/die Projektantin und den Projektüberprüfer/die Projektüberprüferin, sofern vorhanden. 106)

massimeBeschluss vom 27. Juni 2023, Nr. 547 - Genehmigung der Änderungen der verbindlichen Anwendungsrichtlinien Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 gemäß Art. 40 des Landesgesetzes Nr. 16/2015, i.g.F., und des teilweisen Widerrufs des Beschlusses Nr. 570/2016
massimeBeschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 570 - Landesgesetz Nr. 16/2015 "Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe" - Kriterien für den automatischen Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote bei Verfahren für die Vergabe von Architektur und Ingenieurleistungen - Qualitätskriterien für die Beschäftigung von Lehrlingen bei der Vergabe von Aufträgen (abgeändert mit Beschluss Nr. 547 vom 27.06.2023)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 380 del 19.08.2004 - Appalti pubblici di servizi - verifica di una offerta anomala - violazione di livelli minimi di retribuzione
105)
Art. 37 wurde aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
106)
Art. 38 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 11 Absatz 17 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15, und später so ersetzt durch Art. 5 Absatz 8 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.

Art. 36 (Sicherheiten bei der Auftragsausführung)                                                delibera sentenza

(1) In der Phase der Vertragsausführung wird die Sicherheit, nach Wahl des Bieters, in Form einer Kaution oder einer Bürgschaft in Höhe von zwei Prozent des Vertragspreises geleistet. Zwecks Festlegung einer Sicherheitsleistung, die den vertragsgegenständlichen Leistungen und dem damit verbundenen Risikograd verhältnismäßig angepasst und angemessen sein muss, kann die Vergabestelle, unter Angabe der Gründe, den Sicherheitsbetrag bis auf ein Prozent reduzieren bzw. bis auf vier Prozent erhöhen. Bei Ausschreibungsverfahren, die von Sammelbeschaffungsstellen in zusammengeschlossener Form durchgeführt werden, wird der Betrag der Sicherheitsleistung in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung im Höchstausmaß von fünf Prozent des Vertragspreises festgelegt. Falls eine Bietergemeinschaft an der Ausschreibung teilnimmt, muss die Bürgschaft alle an der Bietergemeinschaft Beteiligten miteinschließen. Bei Direktvergaben mit einem Betrag unter 40.000 Euro muss keine Sicherheit geleistet werden. 107)

(1-bis) In hinreichend begründeten Fällen ist die Vergabestelle berechtigt, keine endgültige Sicherheit für die Ausführung der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Verträge zu verlangen. 108)

(1-ter) Die Verwaltung kann für Aufträge, die von Wirtschaftsteilnehmern mit nachgewiesener Finanzkraft erbracht werden, sowie für Lieferungen von Gütern, die aufgrund ihrer Art oder ihres besonderen Verwendungszwecks am Herstellungsort erworben oder direkt von den Herstellern geliefert werden müssen, oder für Kunstgegenstände, Maschinen, Präzisionsinstrumente und -arbeiten, mit deren Ausführung spezialisierte Teilnehmer betraut werden müssen, keine Sicherheit verlangen; die Befreiung von der Sicherheitsleistung muss angemessen begründet sein und setzt eine Verbesserung des Zuschlagspreises oder der Ausführungsbedingungen voraus. 109)

(2) 110)

massimeBeschluss vom 27. Juni 2023, Nr. 547 - Genehmigung der Änderungen der verbindlichen Anwendungsrichtlinien Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 gemäß Art. 40 des Landesgesetzes Nr. 16/2015, i.g.F., und des teilweisen Widerrufs des Beschlusses Nr. 570/2016
massimeBeschluss vom 5. November 2019, Nr. 897 - Neue Anwendungsrichtlinie betreffend die provisorische Sicherheit für die Teilnahme an Vergabeverfahren und die Sicherheiten betreffend die Phase der Ausführung der Vergabeverträge Änderung des Beschlusses Nr. 780 vom 7. August 2018 (abgeändert mit Beschluss Nr. 547 vom 27.06.2023)
massimeCorte costituzionale - sentenza vom 21 marzo 2012, n. 74 - Trento: legge provinciale sugli appalti - individuazione dei lavori pubblici a corpo o a misura - competenza statale: fa parte dell'ordinamento civile
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 23 giugno 2009, n. 226 - Appalti pubblici - interesse all’impugnazione - verifica della c.d. prova di resistenza - contratti della P.A. - proroga del preesistente contratto - facoltà per l’amministrazione
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil vom 15. April 2009, Nr. 136 - Verwaltungsgerichtsbarkeit - Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils - Erfüllungsverfahren - Aufhebung des Zuschlages bei der Vergabe öffentlicher Aufträge - Auswirkung
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 10 marzo 2009, n. 82 - Contratti della P.A. - annullamento giurisdizionale e rinnovo della gara - esercizio di autotutela - effetti nei confronti degli altri concorrenti - partecipazione di ATI costituenda – intestazione della polizza fideiussoria
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 26 gennaio 2009, n. 20 - Gara per l’aggiudicazione di lavori pubblici - individuazione del criterio di aggiudicazione - valutazione discrezionale da parte della stazione appaltante – limiti alla sindacabilità
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 346 vom 22.10.2008 - Öffentliches Vergabeverfahren - Annullierung des definitiven Zuschlages - Eröffnung des Verfahrens erforderlich
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 199 del 05.06.2008 - Appalto pubblico di forniture - offerte - modifica dopo scadenza termini di consegna - illegittimità - annullamento della gara - contratto già stipulato - giurisdizione giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 178 del 16.05.2008 - Giustizia amministrativa - rito abbreviato ex art. 23 bis L. n. 1034/1971 - dimidiazione termini processuali - gara - partecipazione di ATI costituenda - polizza fideiussoria relativa a cauzione provvisoria
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 339 vom 22.11.2007 - Verwaltungsrekurs - Anfechtung der verwaltungsrechtlichten Aufhebung eines Wettbewerbes - Teilnahme an dem neu ausgeschriebenen Wettbewerb nach Aufhebung - Aufhebung auf dem Selbstschutzweg - Schutzwürdigkeit der privaten Interessen - Schadensersatz - Anwendbarkeit im Falle der Aufhebung im Selbstschutzwege im Vergabeverfahren
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 333 del 15.11.2007 - Appalti pubblici - mancata aggiudicazione alla ditta con maggiore punteggio - clausola che prevede facoltà di non conferimento incarico - legittimità
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 331 del 13.11.2007 - Verwaltungstätigkeit - Selbstschutz - Prinzip der guten Verwaltungsführung - Vergabeverfahren - Annullierung der Ausschreibung vor der Zuschlagserteilung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 244 del 27.06.2007 - Appalti pubblici -valutazioni della commissione tecnica - poteri del giudice - limiti - appalti pubblici di servizi - verifica anomalia delle offerte
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 168 del 08.05.2007 - Giustizia amministrativa - motivi di ricorso - motivi aggiunti - settori c.d. sensibili - dimidiazione dei termini processuali - appalti pubblici - bando di gara - disposizioni procedimentali -annullamento in autotutela - clausole del bando riscontrate illegittime in corso di gara - tramutazione requisito minimo di partecipazione in criterio di valutazione - obbligo di motivazione - risarcimento danni per mancata aggiudicazione - perdita della chance - criteri
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 103 del 14.03.2007 - Appalti di opere pubbliche - gara - costi di sicurezza - ribassi - inammissibili
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 95 del 13.03.2007 - Appalti pubblici - criteri generali di valutazione delle offerte - introduzione di sottocriteri ed elementi di specificazione e integrazione - facoltà discrezionale della commissione di gara
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 6 del 08.01.2007 - Giustizia amministrativa - ricorso incidentale c.d. paralizzante - prioritario esame da parte del giudice - annullamento dell'ammissione alla gara del ricorrente principale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 5 del 08.01.2007 - Contratti della P.A. - annullamento giurisdizionale dell'aggiudicazione - effetti sul contratto d'appalto già concluso - risarcimento del danno
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 419 del 22.11.2006 - Contratti della P.A - gara - fasi della qualificazione e dell'offerta tecnica - apertura delle buste - offerte tecniche - offerta tecnio-economica - apertura dei plichi - determinaione dei criteri di valutazione - inosservanza anche di una sola prescrizione del bando - condizioni per l'eclusione dalla gara
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 381 del 11.11.2005 - Contratti della P.A. - bando di gara - criteri di valutazione - disapplicazione da parte della commissione tecnica - introduzione dopo apertura offerte
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 159 del 03.05.2005 - Appalto di forniture - ditta esclusa dalla procedura - presentazione campioni non conformi al capitolato
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 140 del 19.04.2005 - Appalti pubblici - annullamento aggiudicazione - incompatibilità del bando di gara con diritto comunitario - restrizione stabilita da norme nazionali - condizioni di lavoro previste da normativa italiana - imposizione ad impresa austriaca di pagamento contributi a cassa edile provinciale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 135 del 15.04.2005 - Appalti pubblici - mancata aggiudicazione - risarcimento del danno
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 527 del 03.12.2004 - Gare di appalto pubbliche - ordine di trattazione del ricorso principale - dipende dalla priorità logica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 391 del 31.08.2004 - Appalto di opere pubbliche - mancato affidamento lavori alla ditta prima in graduatoria - stipula del contratto con il secondo concorrente - discrezionalità amministrativa - nozione di controinteressato
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 212 del 21.04.2004 - Diritto di accesso ai documenti - casi di esclusione - gara d'appalto: copia delle offerte dei concorrenti
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 208 del 16.04.2004 - Pubblico incanto di fornitura - poteri del giudice amministrativo - consulenza tecnica d'ufficio
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 111 del 08.03.2004 - Lavori pubblici - partecipazione a due bandi su medesimo terreno - legittimità in assenza di esplicito divieto in entrambi i bandi - dicitura “chiavi in mano"
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 48 del 12.02.2003 - Procedimento per aggiudicazione di appalto pubblico - impugnabilità del verbale commissione tecnica - poteri della commissione tecnica - acquiescenza di un atto amministrativo - ricorso giurisdizionale avverso atto preparatorio immediatamente lesivo - appalti pubblici: giurisdizione esclusiva del giudice amministrativo - risarcimento del danno per perdita di chance
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 349 vom 16.07.2002 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen - Befugnisse des Verwaltungsgerichts - Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes - Folgen auf den bereits erfolgten, aber annullierten Vertragsabschluss
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 339 del 09.07.2002 - Appalto pubblico di forniture - valore superiore alla soglia comunitaria - applicabilità del D.Lgs. 17 marzo 1995 n. 157 - scheda segreta dell'Amministrazione - incompatibilità
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 305 vom 20.06.2002 - Öffentliche Ausschreibung - Präsentierung des Angebots in einem eigenen Umschlag - Vorschrift substanzieller Natur
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 283 del 06.06.2002 - Ricorso giurisdizionale avverso aggiudicazione di appalto - inammissibilità in caso di impossibilità di aggiudicazione per annullamento di atti di gara - giurisdizione sul contratto spetta all'A.G.O.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 259 del 28.05.2002 - Appalto pubblico di forniture - clausole del bando - impugnabilità immediata - clausola illegittima per violazione principio della par condicio - perdita di chance - risarcimento danni: criterio
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 373 del 19.12.2001 - Ricorso giurisdizionale - termine biennale di perenzione - appalti pubblici
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 171 del 07.07.2001 - Gara pubblica - offerte - indicazione della percentuale di ribasso - decorrenza del termine di impugnazione - domanda di risarcimento del danno formulata in pubblica udienza
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 105 del 30.04.2001 - Pubblica gara - interesse all'impugnativa - trattativa privata -procedura per la scelta del contraente - determinazione dei criteri di valutazione - deve precedere l'apertura dei plichi
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 13 vom 16.01.2001 - Verwaltungsgerichtsbarkeit - Schadenersatz -Verurteilung der Verwaltung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nur bei gebundenen AktenÖffentliche Arbeiten - Gerichtliche Aufhebung der Zuschlagserteilung - unzulässiger Ausschluß nach Abschluß des Werkvertrages
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 325 vom 09.11.2000 - Vertragstätigkeit der öffentlichen Verwaltung - Wettbewerb - Wiedereröffnung nach dem Zuschlag nicht möglich - Aufhebung von Amts wegen möglich - technische Kommission - erneute Einberufung auf eigene Initiative rechtswidrig
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 89 del 05.04.2000 - Appalti pubblici - impugnazione di esclusione dalla gara - aggiudicatario non riveste qualifica di controinteressato
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 316 del 09.11.1998 - Modifica criteri di valutazione in corso di gara - illegittimità
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 280 vom 28.09.1998 - Gerichtliche Aufhebung der Zuschlagserteilung - betrifft auch ihre Genehmigung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 20 del 13.02.1996 - Non effettuata aggiudicazione di lavori pubblici - motivazione specifica Aggiudicazione - adempimenti successivi - competenza
107)
Art. 38 Absatz 4 wurde so ergänzt durch Art. 5 Absatz 9 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
108)
Art. 39 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.
109)
Der Buchstabe b) des Art. 39 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
110)
Art. 39 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 37   111)

111)
Art. 39 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 38 (Vereinfachungen im Bereich der Organisation von Vergabeverfahren für örtliche Körperschaften)     delibera sentenza

(1)Die Gemeinden mit 10.000 Einwohnern oder mehr beschaffen die Güter, Dienstleistungen und Bauaufträge autonom. Die Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern beschaffen autonom Güter und Dienstleistungen im Wert unter 500.000 Euro und für die Dienstleistungen laut 10. Abschnitt im Wert unter 750.000 Euro sowie Bauleistungen im Wert unter zwei Millionen Euro und Dienstleistungskonzessionen unterhalb der EU-Schwelle; die Beschaffung erfolgt über die elektronischen Beschaffungsinstrumente. 112)

(2) Für Beschaffungen von geringfügigem Wert, das heißt Güter, Dienstleistungen und Bauleistungen im Wert unter 40.000 Euro, ist die Beschaffung über die elektronischen Instrumente nicht verpflichtend, die Grundsätze der Rationalisierung der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung sind jedoch zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Subjekte laut Artikel 2.

(3) Die Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern beschaffen Güter, Dienstleistungen und Bauleistungen in Höhe der Beträge beziehungsweise über den Beträgen laut Absatz 1 je nach Fall:

  1. über die Formen der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit laut Abschnitt VIII des Dekretes des Präsidenten der Region vom 1. Februar 2005, Nr. 3/L, in geltender Fassung,
  2. über die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge,
  3. über Subjekte, die Tätigkeiten zur Zentralisierung der Beschaffungen liefern sowie gegebenenfalls unterstützende Beschaffungstätigkeiten,
  4. über die Bezirksgemeinschaften.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf die Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte und die Bonifizierungskonsortien angewandt.  Als Wert laut den vorhergehenden Absätzen ist der Betrag der Ausschreibung zu verstehen. 113)

massimeTAR di Bolzano - Sentenza 10 marzo 2009, n. 82 - Contratti della P.A. - annullamento giurisdizionale e rinnovo della gara - esercizio di autotutela - effetti nei confronti degli altri concorrenti - partecipazione di ATI costituenda – intestazione della polizza fideiussoria
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 419 del 22.11.2006 - Contratti della P.A - gara - fasi della qualificazione e dell'offerta tecnica - apertura delle buste - offerte tecniche - offerta tecnio-economica - apertura dei plichi - determinaione dei criteri di valutazione - inosservanza anche di una sola prescrizione del bando - condizioni per l'eclusione dalla gara
112)
Art. 40 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.
113)
Die Überschrift des Abschnittes 8 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.

Art. 39 (Stillhaltefrist)

(1)Der öffentliche Auftraggeber darf den Vertrag nicht vor 35 Tagen ab dem Datum der Mitteilung der Zuschlagserteilung abschließen, außer es liegen triftige Gründe von besonderer Dringlichkeit vor, die es dem öffentlichen Auftraggeber nicht erlauben, den Ablauf der vorgenannten Frist abzuwarten.

(2)  Die Stillhaltefrist laut Absatz 1 wird in folgenden Fällen nicht angewandt:

  1. wenn nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung oder eines Aufrufs zum Wettbewerb oder nach Versendung der Aufforderungen nur ein Angebot eingereicht oder zugelassen wurde und die Bekanntmachung bzw. das Aufforderungsschreiben nicht rechtzeitig angefochten worden ist oder die besagten Anfechtungen mit endgültiger Entscheidung bereits abgewiesen worden sind,
  2. bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung zugrunde liegt, bei spezifischen Aufträgen, die auf einem dynamischen Beschaffungssystem beruhen, im Falle von Aufträgen unter den EU-Schwellenwerten gemäß Absatz 4, 114) 115)

(3) Wird gegen die Zuschlagserteilung Rekurs mit gleichzeitigem Sicherungsantrag erhoben, darf der Vertrag ab der Zustellung des Sicherheitsantrags an die Vergabestelle bis zur Veröffentlichung der Sicherungsverfügung in erster Instanz oder des Spruches oder des Urteils erster Instanz, falls die Entscheidung in der Sache im Sicherheitsverfahren ergeht, nicht abgeschlossen werden. Die aufschiebende Wirkung endet, wenn das Gericht bei der Prüfung des Sicherheitsantrags seine Unzuständigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verwaltungsprozessordnung laut Anlage 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 2. Juli 2010, Nr. 104, erklärt oder mit Beschluss die Verhandlung zur Erörterung in der Sache festsetzt, ohne sich zu den Sicherungsmaßnahmen zu äußern, mit Zustimmung der Parteien, die als impliziter Verzicht auf die unmittelbare Prüfung des Sicherungsantrages gilt. 116)

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Stillhaltefristen gelten nicht für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte. 117)

114)
Art. 41 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
115)
Art. 41 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.
116)
Art. 42 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.
117)
Art. 43 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.

Art. 40 (Anwendungsrichtlinien)                    delibera sentenza

(1)  Die Landesregierung erlässt für die Rechtssubjekte nach Artikel 2, in Übereinstimmung mit den Anwendungsrichtlinien der ANAC, bindende Anwendungsrichtlinien für die Verfahren zur Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen, für die Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie für die Zahlungen und die Buchhaltung. 118)

massimeBeschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1156 - Genehmigung der Anwendungsrichtlinie Nr. 11 "Planungs- und Ideenwettbewerbe" gemäß Art. 40 des Landesgesetzes Nr. 16/2015, i.g.F., und Widerruf der Beschlüsse Nr. 258/2017 und Nr. 1098/2018
massimeBeschluss vom 8. August 2023, Nr. 665 - Ersetzung der APB-Anwendungsrichtlinie Nr. 10 (Objektive Kriterien zur Feststellung des Vorliegens eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses), im Bereich der öffentlichen Verträge von Bauaufträgen, Dienstleistungen und Lieferungen
massimeBeschluss vom 27. Juni 2023, Nr. 547 - Genehmigung der Änderungen der verbindlichen Anwendungsrichtlinien Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 gemäß Art. 40 des Landesgesetzes Nr. 16/2015, i.g.F., und des teilweisen Widerrufs des Beschlusses Nr. 570/2016
massimeBeschluss vom 17. Januar 2023, Nr. 31 - Anwendungsrichtlinie für Direktvergaben von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen und für Ingenieur- und Architekturleistungen und für soziale und andere Dienstleistungen gemäß Abschnitt X des L.G. Nr. 16/2015 i.g.F (abgeändert mit Beschluss Nr. 547 vom 27.06.2023)
massimeBeschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 30 - Beschluss der Landesregierung vom 29. November 2022 – Nr. 894 – Korrektur eines materiellen Fehlers – ERRATA CORRIGE
massimeBeschluss vom 29. November 2022, Nr. 894 - Anwendungsrichtlinie für Vergaben von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen - Ersetzung des Anhanges V des Beschlusses der Landesregierung vom 11.11.2014, Nr. 1308 (siehe auch Beschluss Nr. 30 vom 10.01.2023)
massimeBeschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 759 - Neue Anwendungsrichtlinie für Vergaben von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen - Änderung des Beschlusses der Landesregierung vom 11.11.2014, Nr. 1308 (abgeändert mit Beschluss Nr 547 vom 27.06.2023)
massimeBeschluss vom 8. Februar 2022, Nr. 90 - Genehmigung der "Richtlinie für die Einreichung und die Bewertung eines Vorschlags für Projektfinanzierung auf private Initiative in Zuständigkeit der Landesverwaltung gemäß Artikel 183 Absatz 15 des Gesetzesdekrets Nr. 50/2016" und Aufhebung des Beschlusses Nr. 813/2018 und des Beschlusses Nr. 1170/2018
massimeBeschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 159 - Genehmigung des Leitfadens zur Anwendung des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3 (wie mit Landesgesetz vom 11. Jänner 2021, Nr. 1 abgeändert) im Bereich der öffentlichen Aufträge im Interessenbereich des Landes
massimeBeschluss vom 19. Januar 2021, Nr. 15 - Anwendungsrichtlinie zur Verwendung der Richtpreisverzeichnisse
massimeBeschluss vom 7. April 2020, Nr. 236 - Ajourierung des Leitfadens für öffentliche Aufträge im Interessenbereich des Landes
massimeBeschluss vom 10. März 2020, Nr. 159 - Überarbeitung der Richtlinie zur Vergabe von Warenlieferungen und Dienstleistungen an Sozialgenossenschaften für die Arbeitseingliederung von benachteiligten Personen und Sozialklauseln (abgeändert mit Beschluss Nr. 547 vom 27.06.2023)
massimeBeschluss vom 5. November 2019, Nr. 897 - Neue Anwendungsrichtlinie betreffend die provisorische Sicherheit für die Teilnahme an Vergabeverfahren und die Sicherheiten betreffend die Phase der Ausführung der Vergabeverträge Änderung des Beschlusses Nr. 780 vom 7. August 2018 (abgeändert mit Beschluss Nr. 547 vom 27.06.2023)
massimeBeschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1099 - Überarbeitung der Anwendungsrichtlinie betreffend die Formeln für die Berechnung der ungewöhnlich niedrigen Angebote sowie des automatischen Ausschlusses (siehe auch Beschluss Nr. 898 vom 05.11.2019 und Beschluss Nr. 547 vom 27.06.2023)
massimeBeschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 612 - Anwendungsrichtlinie zur Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen (Abschnitt X des Landesgesetzes Nr. 16/2015 i.g.F.)
massimeBeschluss vom 8. März 2016, Nr. 270 - Anwendungsrichtlinie für die Anwendung des Art. 68-bis des G.v.D. 163/2006 (Mindestumweltstandards)
massimeBeschluss vom 11. November 2014, Nr. 1308 - Vertragsbedingungen für Projektierung, Bauleitung, Unterstützung des Verfahrensverantwortlichen RUP, Sicherheitskoordinierung auf den Baustellen und andere freiberufliche Leistungen in Zusammenhang mit der Projektierung und Ausführung öffentlicher Bauten (siehe auch Beschluss Nr. 759 vom 25.10.2022 und Beschluss Nr. 894 vom 29.11.2022)
118)
Art. 44 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.

8. ABSCHNITT
VERGABE IN EIGENREGIE 119)

Art. 41 (Beschaffung in Eigenregie)

(1)Die einzelnen Körperschaften erlassen eine eigene Ordnung zur Regelung der Beschaffung in Eigenregie.

(2) 120)

(3) In Eigenregie können Bauleistungen bis zu einem Betrag von 150.000 Euro durchgeführt werden. Diese Grenze gilt nicht für notwendige und dringliche Bauleistungen, die im Rahmen der Agentur für Bevölkerungsschutz durchgeführt werden. 121)

120)
Art. 46 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.
121)
In Art. 47 Absatz 1 wurde der Begriff "der/die einzige Verfahrensverantwortliche" durch den Begriff "der/die einzige Projektverantwortliche" im Sinne von Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 42 122)

122)
Art. 48 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne vom Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 43  123)

123)
Art. 49 Absatz 3 wurde zuerst geändert durch Art. 11 Absatz 22 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15, und durch Art. 18 Absätze 1, 2 und 3 des L.G. vom 9 Juli 2019, Nr. 3, und später so ersetzt durch Art. 42 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 44  124)

124)
Art. 49 Absatz 3-bis wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 4 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.

Art. 45  125)

125)
Art. 49 Absatz 3-ter wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 5 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3  und später aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 46  126)

126)
Art. 49 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.
119)
Art. 45 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.

9. ABSCHNITT
AUSFÜHRUNG

Art. 47 (Bauaufträge)

(1) Die Verträge für öffentliche Bauaufträge können pauschal oder auf Maß oder zum Teil pauschal und zum Teil auf Maß abgeschlossen werden. Die entsprechende Entscheidung trifft der/die einzige Projektverantwortliche. 127)

127)
Art. 49 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1.

Art. 48 (Änderung von laufenden Verträgen)        delibera sentenza

(1) Die Verträge über Aufträge können in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden, sofern in den Fällen laut den Buchstaben a) und c) die Struktur des Vertrages oder der Rahmenvereinbarung und die zugrundeliegende wirtschaftliche Transaktion, trotz der Änderungen, unverändert beibehalten werden:

  1. wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Auftragsunterlagen in klaren, präzisen und eindeutig formulierten Klauseln, die auch Optionsklauseln beinhalten können, vorgesehen sind. Bei Dienstleistungs- oder Lieferverträgen, die von Sammelbeschaffungsstellen geschlossen werden, bleibt Artikel 1 Absatz 511 des Gesetzes vom 28. Dezember 2015, Nr. 208, unberührt,
  2. bei zusätzlichen Bau-, Dienstleistungen oder Lieferungen, die nachträglich erforderlich geworden sind und nicht in den ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers gleichzeitig:
    1. aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann,
    2. mit erheblichen Unannehmlichkeiten oder einem beträchtlichen Kostenanstieg für die Vergabestelle verbunden wäre,
  3. bei Varianten während der Ausführung, bei denen es sich um Änderungen handelt, die im Zuge der Vertragsausführung, aufgrund von für die Vergabestelle unvorhersehbaren Umständen, erforderlich geworden sind. Unter diese Umstände fallen neue Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder Verwaltungsmaßnahmen von Behörden oder Einrichtungen, die für den Schutz von wesentlichen Interessen verantwortlich sind,
  4. wenn ein neuer Auftragnehmer den Zuschlagsempfänger aus einem der folgenden Gründe ersetzt:
    1. die subjektiven Änderungen, die zum Ersatz des ursprünglichen Auftragnehmers führen, sind in den Auftragsunterlagen in klaren, präzisen und eindeutig formulierten Klauseln enthalten,
    2. ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten Eignungskriterien erfüllt, tritt aufgrund des Todes oder der Zahlungsunfähigkeit oder im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung mit Nachfolge in den laufenden Verträgen, an die Stelle des Zuschlagsempfängers, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Vertrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung der Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Vergaben zu umgehen, vorbehaltlich der Insolvenzbestimmungen,
    3. die Vergabestelle übernimmt die Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Unterauftragnehmern.

(2)  In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) kann der Vertrag nur geändert werden, wenn eine etwaige Preiserhöhung nicht mehr als 50 Prozent des ursprünglichen Vertragswerts beträgt. Werden mehrere aufeinanderfolgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Diese nachfolgenden Änderungen umgehen nicht die Anwendung der Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Vergaben.

(3)  Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 können Verträge auch ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden, sofern die Struktur des Vertrages oder der Rahmenvereinbarung und die zugrundeliegende wirtschaftliche Transaktion trotz der Änderungen unverändert beibehalten werden, wenn der Wert der Änderung unterhalb der beiden folgenden Werte liegt:

  1. die EU-Schwellenwerte,
  2. 10 Prozent des ursprünglichen Vertragswerts bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen; 15 Prozent des ursprünglichen Vertragswerts bei Bauaufträgen. Im Falle von mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des Gesamtwerts des Vertrages abzüglich der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.

(4)  Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des Preises laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) und den Absätzen 2 und 3 der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen.

(5)  Unwesentliche Änderungen sind unabhängig von ihrem Wert stets zulässig.

(6)  Eine Änderung gilt als wesentlich, wenn sie die Struktur des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung und die zugrundeliegende wirtschaftliche Transaktion erheblich verändert. Unbeschadet der Absätze 1 und 3 ist eine Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer Bewerber als die ursprünglich ausgewählten oder die Annahme eines anderen Angebots als das ursprünglich angenommene ermöglicht hätten oder das Interesse von weiteren Teilnehmern am Vergabeverfahren geweckt hätten,
  2. mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung zugunsten des Zuschlagsempfängers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen war,
  3. mit der Änderung wird der Umfang des Vertrags erheblich ausgeweitet,
  4. ein neuer Auftragnehmer ersetzt den Auftragnehmer, an den die Vergabestelle den Auftrag ursprünglich vergeben hatte, in allen anderen als den in Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Fällen.

(7)  Unbeschadet der Beschränkungen aufgrund der in der Kostenübersicht verfügbaren Beträge und aufgrund der Bestimmungen laut Absatz 6 Buchstaben a), b) und c) gelten Änderungen des Projekts, die von der Vergabestelle oder vom Auftragnehmer vorgeschlagen werden, unter Berücksichtigung der Funktionalität des Bauwerks, nicht als wesentlich, wenn damit:

  1. im Vergleich zu den ursprünglichen Prognosen Einsparungen gewährleistet werden, die als Ausgleich für die steigenden Verarbeitungskosten verwendet werden sollen,
  2. gleichwertige oder bessere Lösungen in wirtschaftlicher, technischer oder, in Bezug auf die Fertigstellung des Bauwerks, zeitlicher Hinsicht umgesetzt werden.

(8)  Der Vertrag kann unter Beachtung des Grundsatzes der Wahrung des vertraglichen Gleichgewichts und unter Einhaltung der im Vertrag enthaltenen Neuverhandlungsklauseln jederzeit geändert werden. Sind keine Neuverhandlungsklauseln vorgesehen, muss der Antrag auf Neuverhandlung unverzüglich gestellt werden und rechtfertigt an sich nicht die Aussetzung der Vertragsausführung. Der/Die EPV legt innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten den Vorschlag für eine neue Vereinbarung vor. Wird die neue Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen, kann die benachteiligte Partei gerichtlich vorgehen, um die Anpassung des Vertrages an das ursprüngliche Gleichgewicht zu erzielen, unbeschadet der Haftung für die Verletzung der Neuverhandlungspflicht.

(9)  In den ursprünglichen Auftragsunterlagen kann festgelegt werden, dass die Vergabestelle dem Auftragnehmer dieselben ursprünglich vorgesehenen Bedingungen für die Ausführung auferlegen kann, falls während der Ausführung eine Erhöhung oder Verringerung der Leistungen um maximal ein Fünftel des Vertragswerts erforderlich erscheint. In diesem Fall kann der Auftragnehmer nicht das Recht geltend machen, den Vertrag aufzuheben.

(10)  Ist in der Ausschreibungsbekanntmachung und in den ursprünglichen Auftragsunterlagen die Möglichkeit einer Verlängerung vorgesehen, ist der ursprüngliche Auftragnehmer verpflichtet, die im Vertrag vorgesehenen Leistungen zu den im Vertrag vorgesehenen Preisen, Abmachungen und Bedingungen zu erbringen oder, sofern in den Auftragsunterlagen vorgesehen, zu den Marktbedingungen, wenn diese für die Vergabestelle vorteilhafter sind.

(11)  In Ausnahmefällen, bei objektiver und unüberwindbarer Verzögerung des Abschlusses des Vergabeverfahrens, kann der Vertrag mit dem ausscheidenden Auftragnehmer um den Zeitraum, der für den Abschluss des Verfahrens zwingend erforderlich ist, verlängert werden, wenn die Unterbrechung der Leistungen zu Gefahrensituationen für Personen, Tiere, Sachen oder für die öffentliche Hygiene führen könnte, oder wenn die Unterbrechung der ausgeschriebenen Leistung einen schwerwiegenden Schaden für das öffentliche Interesse, das durch die Leistung wahrgenommen werden soll, zur Folge hätte. In diesen Fällen hat der ursprüngliche Auftragnehmer die im Vertrag vorgesehenen Leistungen zu den im Vertrag vorgesehenen Preisen, Abmachungen und Bedingungen zu erbringen.

(12)  Unbeschadet des Absatzes 8 betreffend die Neuverhandlung müssen Änderungen und Varianten vom/von der EPV nach den Modalitäten genehmigt werden, die von der Geschäftsordnung der Vergabestelle vorgesehen sind. Die gemäß Absatz 7 zulässigen Projektänderungen müssen von der Vergabestelle auf Vorschlag des/der EPV genehmigt werden.

(13)  In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) veröffentlicht die Vergabestelle eine Bekanntmachung der vertraglichen Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union. Für die Verträge unter dem EU-Schwellenwert wird die Bekanntmachung auf staatlicher Ebene veröffentlicht.  128)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 269 del 30.07.2008 - Appalti pubblici di servizi - criterio offerta economicamente più vantaggiosa - verifica di anomalia
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 447 del 28.12.2006 - Disciplina dell'istituto della revisione dei prezzi difforme dalla regolamentazione statale - Illegittimità costituzionale
128)
Art. 50 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.

Art. 49 (Abrechnung der Bauarbeiten)        delibera sentenza

(1) Das Buchhaltungsregister der Bauarbeiten kann auf Einzelblättern erstellt werden, die mit jedem Baufortschritt zu Registern zu binden sind.

(2) Für Bauarbeiten bis zu einem Betrag von 200.000 Euro kann vom Führen folgender Bücher abgesehen werden: Bautagebuch, Maßbuch der Bauarbeiten und Lieferungen, Buchhaltungsregister und Abriss des Buchhaltungsregisters. Auf jeden Fall kann vom Handbuch der Bauleitung und vom Zahlungsregister abgesehen werden.

(3) Die Zahlungen nach Baufortschritten haben monatlich zu erfolgen und werden in Form einer Anzahlung ausbezahlt. Bei Unteraufträgen wird die unmittelbare und direkte Bezahlung der Unterauftragnehmer gewährleistet. Diese können entscheiden, ob sie die Direktbezahlung von der Vergabestelle oder vom auftraggebenden Unternehmen bevorzugen. 129)

(3-bis) Bei öffentlichen Bauaufträgen mit einem Betrag bis zu einer Million Euro und bei Lieferungen und Dienstleistungen unter EU-Schwelle werden auf den progressiven Nettobetrag keine Garantierückbehalte von 0,50 Prozent für die Erfüllung der Beitragspflichten zugunsten der Fürsorge- und Vorsorgeanstalten einschließlich der Bauarbeiterkasse vorgenommen. 130)

(3-ter) 131)

(4) 132)

(5) 133)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 339 vom 22.11.2007 - Verwaltungsrekurs - Anfechtung der verwaltungsrechtlichten Aufhebung eines Wettbewerbes - Teilnahme an dem neu ausgeschriebenen Wettbewerb nach Aufhebung - Aufhebung auf dem Selbstschutzweg - Schutzwürdigkeit der privaten Interessen - Schadensersatz - Anwendbarkeit im Falle der Aufhebung im Selbstschutzwege im Vergabeverfahren
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 373 del 19.12.2001 - Ricorso giurisdizionale - termine biennale di perenzione - appalti pubblici
129)
Art. 51 wurde zuerst ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 27. Jänner 2017, Nr. 1, und später aufgehoben durch Art. 21 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
130)
Der Buchstabe b) des Art. 52 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 21 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
131)
Der Buchstabe f)  des Art. 52 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
132)
Art. 53-bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 24 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15, und später aufgehoben durch Art. 21 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
133)
Art. 54 wurde aufgehoben durch Art. 21 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.

Art. 50 (Durchführung der Änderungen)

(1) Bei Bauvorhaben im Zuständigkeitsbereich des Landes werden die Änderungs- und Zusatzprojekte vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin genehmigt, wenn die Ergänzungen und Änderungen ein Fünftel des von der Landesregierung genehmigten Betrags nicht überschreiten; überschreiten die Ergänzungen und Änderungen ein Fünftel dieses Betrags, werden die genannten Projekte von der Landesregierung genehmigt. 134)

134)
Der Buchstabe a) des Art. 58 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 51  135)

135)
Art. 58 Absatz 1 Buchstabe b) wurde geändert durch Art. 11 Absatz 25 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15  und später aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 52 (Feststellungsprotokolle zum Zwecke  der vorgezogenen Übernahme)

(1) Benötigt der Auftraggeber das Bauwerk oder das ausgeführte Bauvorhaben oder einen Teil des ausgeführten Werks oder Vorhabens vor der vollständigen Fertigstellung aller Bauarbeiten für dessen Nutzung oder Besetzung und ist diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen, so ist die vorgezogene Übernahme zulässig, sofern

  1. die Abnahme der Statik positiv ausgefallen ist,
  2. 136)
  3. die erforderlichen Wasser-, Strom- und Kanalisationsanschlüsse an das öffentliche Netz durchgeführt worden sind,
  4. die in den besonderen Vergabebedingungen vorgesehenen Prüfungen und Proben durchgeführt worden sind,
  5. eine ausführliche Bestandsaufnahme der ausgeführten Bauarbeiten gemacht worden ist, die dem Übergabeprotokoll beizufügen ist,
  6. die Brandschutzunterlagen für den übernommenen Teil gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des Landes erstellt worden sind. 137)

(2) Der Bauleiter/Die Bauleiterin prüft, ob die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind, und führt die notwendigen Überprüfungen durch, um festzustellen, ob die Besetzung und Nutzung des Bauwerks oder des Bauvorhabens unter Gewährleistung der Sicherheit und ohne Hindernisse für den Auftraggeber sowie ohne Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen möglich sind.

(3) Der Bauleiter/Die Bauleiterin verfasst ein Protokoll, das auch vom einzigen Verfahrensverantwortlichen/von der einzigen Verfahrensverantwortlichen unterzeichnet wird, in dem er die durchgeführten Überprüfungen und seine Schlussfolgerungen darlegt.

(4) Die vorgezogene Übernahme hat keine Auswirkungen auf die endgültige Beurteilung der Bauarbeiten und auf sämtliche Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten können, sowie auf eine etwaige nachfolgende Haftung des Auftragnehmers.

136)
Der Buchstabe b) des Art. 52 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 21 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.
137)
Der Buchstabe f)  des Art. 52 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 53 (Abnahme)  

(1) Liegen besondere Erfordernisse vor, so kann ein außenstehendes Subjekt, das von einer Vergabestelle mit einer Abnahme betraut wurde, von derselben Vergabestelle mit begründeter Maßnahme mit einer weiteren Abnahme auch dann betraut werden, wenn nicht ein bestimmter Zeitraum vergangen ist.

Art. 53-bis  138) 

138)
Art. 53-bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 24 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15, und später aufgehoben durch Art. 21 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.

Art. 54  139)

139)
Art. 54 wurde aufgehoben durch Art. 21 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3.

10. ABSCHNITT
SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN

Art. 55 (Gegenstand und Anwendungsbereich)             delibera sentenza

(1) Die öffentlichen Aufträge für personenbezogene Dienstleistungen, wie Dienstleistungen im Sozial-, Gesundheits-, Schul-, Kultur- und Bildungsbereich und in damit zusammenhängenden Bereichen sowie die öffentlichen Aufträge für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, Rettungsdienste und andere spezifische Dienstleistungen werden gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes vergeben.

(2) Die Aufträge laut Absatz 1 werden durch Bezugnahme auf spezifische Posten des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) identifiziert und sind im Verzeichnis laut Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU angeführt.

(3) Angesichts der begrenzten grenzüberschreitenden Bedeutung der in diesem Abschnitt genannten Aufträge gilt für diese ein EU-Schwellenwert von mindestens 750.000 Euro, ohne Mehrwertsteuer.

(4) Werden die Dienstleistungen laut Absatz 1 als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse qualifiziert, so fallen sie nicht unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 79 del 17.03.2008 - Contratti della P.A. - appalti pubblici di servizi - gara - offerte - direttore dei lavori - tecnici ausiliari - presentazione curricola professionali - differenze
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 333 del 15.11.2007 - Appalti pubblici - mancata aggiudicazione alla ditta con maggiore punteggio - clausola che prevede facoltà di non conferimento incarico - legittimità
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 143 del 17.04.2007 - Appalto pubblico di forniture - procedura ristretta - si articola in due fasi - fase di pre-qualifica - mancata allegazione copia documento identità alla dichiarazione sostitutiva - esclusione della ditta: illegittimità - dichiarazioni irregolari ed omissioni - esclusione automatica dei richiedenti non prevista dal bando - motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 143 del 17.04.2007 - Appalto pubblico di forniture - procedura ristretta - si articola in due fasi - fase di pre-qualifica - mancata allegazione copia documento identità alla dichiarazione sostitutiva - esclusione della ditta: illegittimità - dichiarazioni irregolari ed omissioni - esclusione automatica dei richiedenti non prevista dal bando - motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 159 del 03.05.2005 - Appalto di forniture - ditta esclusa dalla procedura - presentazione campioni non conformi al capitolato
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 48 del 12.02.2003 - Procedimento per aggiudicazione di appalto pubblico - impugnabilità del verbale commissione tecnica - poteri della commissione tecnica - acquiescenza di un atto amministrativo - ricorso giurisdizionale avverso atto preparatorio immediatamente lesivo - appalti pubblici: giurisdizione esclusiva del giudice amministrativo - risarcimento del danno per perdita di chance

Art. 56 (Grundsatz der freien Verwaltung)  

(1) Die öffentlichen Auftraggeber sind befugt, die Dienstleistungen laut Artikel 55 frei in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verbunden ist, beispielsweise durch die gesetzlich vorgesehene selbständige Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben, durch die bloße Finanzierung der Dienste oder durch die Erteilung von Erlaubnissen und Ermächtigungen, ohne dass Beschränkungen oder Quoten vorgesehen werden, sofern solche Systeme ausreichend bekannt gemacht werden und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung entsprechen.

Art. 57 (Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich)

(1) Sofern und soweit die öffentlichen Auftraggeber nicht in der Lage sind, die Dienstleistungen nach Artikel 56 zu organisieren, vergeben sie dieselben nach den Bestimmungen dieses Abschnitts und wenden bezüglich der Veröffentlichung der Bekanntmachungen die Bestimmungen nach Artikel 75 der Richtlinie 2014/24/EU an.

(2) Die öffentlichen Auftraggeber organisieren die Vergabeverfahren mit dem Ziel der größtmöglichen Vereinfachung und Reduzierung des Verwaltungsaufwands. Die Kosten für externe Dienstleister oder Servicestellen, deren sich die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen für soziale Dienstleistungen bedienen, dürfen ebenso wie etwaige Abschöpfungen zu Gunsten von Interessenvertretungen oder Verbraucherschutzorganisationen in keinem Fall auf die Wirtschaftsteilnehmer abgewälzt werden.

(3) Die Auswahl der Dienstleister erfolgt auf der Grundlage des Angebots mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis unter vorrangiger Berücksichtigung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien. Bei der Bewertung der Qualität berücksichtigen die öffentlichen Auftraggeber die spezifischen Bedürfnisse der Nutzerschaft, einschließlich sprachlicher Bedürfnisse, sowie Formen der Einbeziehung und Eigenverantwortung und den Aspekt der Innovation. Die öffentlichen Auftraggeber definieren weitere Zuschlagskriterien, auch unter Bezugnahme auf die Elemente der Lebenszykluskostenrechnung des Dienstes sowie auf dessen soziale Bedeutung.

(4) Die öffentlichen Auftraggeber können vorsehen, dass die Preis- oder Kostenkriterien eine reale Gewichtung von 20 Prozent nicht überschreiten dürfen. Bei sozialen Dienstleistungen ist diese Obergrenze zwingend. Den öffentlichen Auftraggebern ist es auch gestattet, das Kostenelement in Form von Festpreisen oder Festkosten auszuloben, auf deren Grundlage die Wirtschaftsteilnehmer nur mit Blick auf Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien miteinander konkurrieren.

Art. 58 (Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich)

(1) Aufträge für Dienstleistungen laut diesem Abschnitt im Unterschwellenbereich können von den öffentlichen Auftraggebern folgendermaßen vergeben werden:

  1. Abschluss des Vertrages direkt mit dem für geeignet erachteten Wirtschaftsteilnehmer, wenn der Vertragspreis unter 140.000 Euro liegt, 140)
  2.  141)
  3. für Verträge mit einem Wert unter 750.000 Euro, Abschluss des Vertrages nach Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder Veröffentlichung von Vorinformationen. In diesem Fall ermitteln die öffentlichen Auftraggeber die einzuladenden Wirtschafsteilnehmer auf der Grundlage von am Markt bezogenen Informationen über die wirtschaftlichen-finanziellen und technisch-organisatorischen Qualifikationsmerkmale unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz, des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung, und sie laden mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmer ein, sofern es geeignete Subjekte in dieser Anzahl gibt.

(2) Nach Abschluss des Verfahrens teilen die öffentlichen Auftraggeber das Ergebnis durch eine Vergabebekanntmachung mit, in der jene Informationen enthalten sind, die das Informationssystem für öffentliche Verträge vorgibt oder die im von der Agentur ausgearbeiteten Vordruck angeführt sind.

140)
Der Buchstabe a) des Art. 58 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.
141)
Art. 58 Absatz 1 Buchstabe b) wurde geändert durch Art. 11 Absatz 25 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15  und später aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11 und ist im Sinne von Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2023, Nr. 11, mit 1. Juli 2023 wirksam.

Art. 59 (Vorbehaltene Aufträge)

(1) Die öffentlichen Auftraggeber, die Aufträge für Dienstleistungen im Gesundheits-, Sozial-, Bildungs- und Kulturbereich laut Artikel 77 der Richtlinie 2014/24/EU vergeben möchten, können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Organisationen vorbehalten, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. ihr Ziel ist die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe, die an die Erbringung der in diesem Absatz genannten Dienstleistungen geknüpft ist,
  2. die Gewinne werden reinvestiert, um das Ziel der Organisation zu erreichen; etwaige Gewinnausschüttungen oder -zuweisungen beruhen auf partizipatorischen Überlegungen,
  3. die Management- oder Eigentümerstruktur der Organisation, die den Auftrag ausführt, beruht auf dem Grundsatz der Beteiligung der Beschäftigten oder auf partizipatorischen Grundsätzen oder erfordert die aktive Mitwirkung der Beschäftigten, der Nutzerschaft oder der Interessenträger,
  4. die Organisation hat vom jeweiligen öffentlichen Auftraggeber nach diesem Artikel in den letzten drei Jahren keinen Auftrag für die betreffenden Dienstleistungen erhalten.

(2) Die Laufzeit eines gemäß diesem Artikel geschlossenen Vertrags darf drei Jahre nicht überschreiten.

(3) Im Aufruf zum Wettbewerb wird auf Artikel 77 der Richtlinie 2014/24/EU Bezug genommen.

(4) Die öffentlichen Auftraggeber, die Aufträge für Dienstleistungen ohne die Einschränkungen laut Absatz 1 vergeben möchten, können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Sozialdiensten, die für die Arbeitsbeschäftigung zuständig sind, oder Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder sie können bestimmen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden, sofern mindestens 30 Prozent der Beschäftigten der Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Beschäftigte mit Behinderungen oder benachteiligte Beschäftigte sind. Im Aufruf zum Wettbewerb wird auf Artikel 20 der Richtlinie 2014/24/EU Bezug genommen. Die Vergabestellen und die konzessionsgebenden Körperschaften bestimmen in den Ausschreibungsbekanntmachungen, Aufrufen und Aufforderungen als notwendige Anforderungen oder zusätzliche Vorzugsanforderungen des Angebots geeignete Mechanismen und Instrumente zur Verwirklichung der Chancengleichheit zwischen den Generationen und der Gleichstellung der Geschlechter sowie zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen oder Benachteiligten. Für die Anreizmechanismen und -instrumente zur Verwirklichung der Chancengleichheit zwischen den Generationen und der Gleichstellung der Geschlechter sowie zur Förderung der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen gelten die staatlichen Rechtsvorschriften. 142)

142)
Art. 59 Absatz 4 wurde so ergänzt durch Art. 15 Absatz 5 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1. Siehe auch Art. 15 Absatz 6 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.

11. ABSCHNITT
AUFHEBUNGEN

Art. 60 (Aufhebungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. das Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6, in geltender Fassung,
  2. die Artikel 6-bis, 6-ter, 6-quater, 6-quinquies und Artikel 28-bis Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung,
  3. Artikel 11 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.

Art. 61 (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz sieht keine zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes vor.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionActionSchlußbestimmungen
ActionAction Art. 71 (Plansoll des sozialen Bereiches)
ActionAction Art. 72 (Rettungssanitäter und freiwilliger Rettungshelfer)  
ActionAction Art. 73 (Ausbildung des Pflegehelfers)      
ActionAction Art. 73/bis (Ausbildung zum Orthopädieschuhmacher)
ActionAction Art. 73/ter
ActionAction Art. 74 (Gleichwertigkeit von Schulabschlüssen)
ActionAction Art. 75 (Die Ticket-Einnahmen)
ActionAction Art. 75/bis (Heilbehelfe für post-akute Patienten)
ActionAction Art. 76 (Übertragung von Zuständigkeiten auf die Sanitätsbetriebe)           
ActionAction Art. 77 (Vereinbarungen zwischen den Sanitätsbetrieben)
ActionAction Art. 78 (Zusammenarbeit zwischen Sanitätsbetrieben und öffentlichen und privaten Rechtsträgern)
ActionAction Art. 78/bis (Territoriales Gesundheitsinformationssystem)
ActionAction Art. 79 (Führung von Fachstellen für die Prävention, von Therapiegemeinschaften und von Rehabilitationszentren)
ActionAction Art. 80
ActionAction Art. 81 (Gewährung von Beiträgen)        
ActionAction Art. 82 (Aufgehobene Rechtsvorschriften)
ActionAction Art. 83 (Übertragung von Zuständigkeiten in bezug auf das Gutachten des Landesgesundheitsrates)
ActionAction Art. 84 (Einheitstexte der Landesgesetze und Verordnungen im Gesundheitswesen)
ActionActionFinanzbestimmungen
ActionActiond') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 16. August 2001, Nr. 48
ActionActione') Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 14
ActionActionf') Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Oktober 2002, Nr. 40
ActionActiong') LANDESGESETZ vom 2. Oktober 2006, Nr. 9
ActionActionh') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 18. Jänner 2007, Nr. 11 —
ActionActioni') Dekret des Landeshauptmanns vom 30. März 2011 , Nr. 14
ActionActionj') Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Juni 2013, Nr. 16
ActionActionk') Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 30
ActionActionl') Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2013, Nr. 34
ActionActionm') Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2013, Nr. 37
ActionActionn') Landesgesetz vom 19. Juni 2014, Nr. 4
ActionActiono') Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juli 2014, Nr. 26
ActionActionp') Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 5
ActionActionq') Landesgesetz vom 21. April 2017, Nr. 3
ActionActionr') Landesgesetz vom 21. April 2017, Nr. 4
ActionActions') Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2017, Nr. 21
ActionActiont') Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 2017, Nr. 27
ActionActionu') Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 2017, Nr. 28
ActionActionv') Dekret des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 30
ActionActionw') Dekret des Landeshauptmanns vom 1. September 2017, Nr. 33
ActionActionx') Dekret des Landeshauptmanns vom 1. September 2017, Nr. 35
ActionActiony') Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2017, Nr. 37
ActionActionz') Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2019, Nr. 28
ActionActiona'') Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Januar 2020, Nr. 2
ActionActionb'') Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Januar 2020, Nr. 3
ActionActionc'') Dekret des Landeshauptmanns vom 25. September 2020, Nr. 37
ActionActiond'') Dekret des Landeshauptmanns vom 20. November 2020, Nr. 43
ActionActione'') Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Februar 2021, Nr. 4
ActionActionf'') Dekret des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29
ActionActiong'') Dekret des Landeshauptmanns vom 12. August 2022, Nr. 21
ActionActionh'') Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Juni 2023, Nr. 14
ActionActioni'') Dekret des Landeshauptmanns vom 2. August 2023, Nr. 21
ActionActionj'') Dekret des Landeshauptmanns vom 8. September 2023, Nr. 32
ActionActionk'') Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 2023, Nr. 33
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
ActionActionC Hygiene
ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
ActionActionF Arbeitsverträge
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionA Finanzierung öffentlicher Bauten
ActionActionB Enteignung für gemeinnützige Zwecke
ActionActionC Verfahrensbestimmungen
ActionActiona) Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 41
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Mai 2002, Nr. 14
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 2004, Nr. 11
ActionActionf) Landesgesetz vom 16. November 2007, Nr. 12
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Oktober 2009 , Nr. 48
ActionActionh) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 3
ActionActioni) Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 16
ActionActionALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ActionActionArt. 1 (Zielsetzung)          
ActionActionArt. 2 (Subjektiver Anwendungsbereich)             
ActionActionArt. 3 (Definition der Unterteilungen)
ActionActionArt. 4   
ActionActionArt. 4/bis (Verträge der öffentlich-privaten Partnerschaft und Konzessionen)
ActionActionArt. 4-ter (Einheitliche Programme für die Aufwertung des Territoriums)
ActionActionSUBJEKTE, FUNKTIONEN UND INSTRUMENTE
ActionActionPROGRAMMIERUNG UND PLANUNG
ActionActionBERECHNUNG DES AUFTRAGSWERTS UND SCHWELLENWERTE
ActionActionARCHITEKTEN- ODER INGENIEURLEISTUNGEN
ActionActionVORBEREITENDE TÄTIGKEITEN
ActionActionABWICKLUNG DER VERFAHREN
ActionActionVERGABE IN EIGENREGIE
ActionActionAUSFÜHRUNG
ActionActionSOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN
ActionActionAUFHEBUNGEN
ActionActionj) Landesgesetz vom 27. Januar 2017, Nr. 1
ActionActionk) Landesgesetz vom 9. Juli 2019, Nr. 3
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6
ActionActionm) Landesgesetz vom 16. Juni 2023, Nr. 11
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 6
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 25
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 26
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 27
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 28
ActionActionAnlage
ActionActionAnwendungsbereich
ActionActionZiele
ActionActionBegriffsbestimmungen
ActionActionAnspruchsberechtigte
ActionActionZulässige Vorhaben
ActionActionAusschluss von der Beihilfe
ActionActionArt und Höhe der Beiträge
ActionActionAllgemeine Voraussetzungen
ActionActionSpezifische Voraussetzungen
ActionActionFestlegung der zulässigen Ausgaben
ActionActionEinreichung der Anträge
ActionActionBearbeitung und Genehmigung
ActionActionVorschüsse
ActionActionAbrechnung und Auszahlung des Beitrags
ActionActionPflichten und Sanktionen
ActionActionWiderruf
ActionActionKontrollen
ActionActionKumulierung
ActionActionSchutzklausel
ActionActionBerichterstattung
ActionActionGeltungsdauer
ActionActionBasisprozentsatz und Beitragszuschläge auf die zur Förderung zugelassenen Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 2
ActionActionProzentsatz des Wassereinsparpotentials, das durch verschiedene Investitionen zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teiles der Bewässerungsinfrastruktur gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a) erreicht werden kann
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 30
ActionAction Beschluss vom 17. Januar 2023, Nr. 31
ActionAction Beschluss vom 17. Januar 2023, Nr. 44
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 58
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 59
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 71
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 72
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2023, Nr. 74
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2023, Nr. 84
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2023, Nr. 99
ActionAction Beschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 122
ActionAction Beschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 124
ActionAction Beschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 125
ActionAction Beschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 126
ActionActionAnlage A)
ActionActionAnwendungsbereich
ActionActionAnspruchsberechtigte
ActionActionFörderfähige Vorhaben
ActionActionArt und Höhe der Förderung
ActionActionMehrfachförderung
ActionActionAntragstellung und Bearbeitung der Anträge
ActionActionKontrollen
ActionActionWiderruf
ActionAction Beschluss vom 14. Februar 2023, Nr. 139
ActionAction Beschluss vom 14. Februar 2023, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 14. Februar 2023, Nr. 144
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 161
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 177
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 179
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 180
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 181
ActionAction Beschluss vom 7. März 2023, Nr. 183
ActionAction Beschluss vom 7. März 2023, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 7. März 2023, Nr. 192
ActionAction Beschluss vom 7. März 2023, Nr. 193
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 215
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 216
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 219
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 220
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 222
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 225
ActionAction Beschluss vom 20. März 2023, Nr. 240
ActionAction Beschluss vom 20. März 2023, Nr. 242
ActionAction Beschluss vom 20. März 2023, Nr. 245
ActionAction Beschluss vom 28. März 2023, Nr. 265
ActionAction Beschluss vom 28. März 2023, Nr. 271
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 294
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 310
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 313
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 314
ActionAction Beschluss vom 18. April 2023, Nr. 342
ActionAction Beschluss vom 18. April 2023, Nr. 343
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2023, Nr. 365
ActionAction Beschluss vom 16. Mai 2023, Nr. 414
ActionAction Beschluss vom 16. Mai 2023, Nr. 415
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 425
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 428
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 440
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 443
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 445
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 450
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 455
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 463
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 464
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 468
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 481
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 487
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 488
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 499
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 502
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 521
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 526
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 537
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 538
ActionAction Beschluss vom 27. Juni 2023, Nr. 547
ActionAction Beschluss vom 27. Juni 2023, Nr. 554
ActionAction Beschluss vom 4. Juli 2023, Nr. 570
ActionAction Beschluss vom 4. Juli 2023, Nr. 571
ActionAction Beschluss vom 4. Juli 2023, Nr. 572
ActionAction Beschluss vom 18. Juli 2023, Nr. 595
ActionAction Beschluss vom 18. Juli 2023, Nr. 598
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2023, Nr. 629
ActionAction Beschluss vom 1. August 2023, Nr. 649
ActionAction Beschluss vom 1. August 2023, Nr. 653
ActionAction Beschluss vom 8. August 2023, Nr. 665
ActionAction Beschluss vom 8. August 2023, Nr. 672
ActionAction Beschluss vom 8. August 2023, Nr. 677
ActionAction Beschluss vom 8. August 2023, Nr. 681
ActionAction Beschluss vom 22. August 2023, Nr. 703
ActionAction Beschluss vom 22. August 2023, Nr. 707
ActionAction Beschluss vom 29. August 2023, Nr. 717
ActionAction Beschluss vom 29. August 2023, Nr. 718
ActionAction Beschluss vom 29. August 2023, Nr. 733
ActionAction Beschluss vom 5. September 2023, Nr. 744
ActionAction Beschluss vom 5. September 2023, Nr. 761
ActionAction Beschluss vom 12. September 2023, Nr. 770
ActionAction Beschluss vom 12. September 2023, Nr. 771
ActionAction Beschluss vom 12. September 2023, Nr. 785
ActionAction Beschluss vom 12. September 2023, Nr. 787
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 800
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 811
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 814
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 816
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 817
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 820
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 825
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 831
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 835
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 841
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 843
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 844
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 845
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 846
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 849
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 862
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 869
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 870
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 871
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 887
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 889
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 901
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 902
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 904
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 905
ActionAction Beschluss vom 24. Oktober 2023, Nr. 934
ActionAction Beschluss vom 24. Oktober 2023, Nr. 944
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 948
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 954
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 955
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 956
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 963
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 979
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 982
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 986
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 987
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 990
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 992
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 1007
ActionAction Beschluss vom 21. November 2023, Nr. 1027
ActionAction Beschluss vom 21. November 2023, Nr. 1028
ActionAction Beschluss vom 28. November 2023, Nr. 1038
ActionAction Beschluss vom 28. November 2023, Nr. 1047
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1072
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1073
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1080
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1081
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1090
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2023, Nr. 1100
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2023, Nr. 1103
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1113
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1129
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1132
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1138
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1139
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1140
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1143
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1144
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1145
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1147
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1155
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1156
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1165
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1171
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1173
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1175
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1176
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1177
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction Beschluss vom 9. Januar 2018, Nr. 1
ActionAction Beschluss vom 30. Januar 2018, Nr. 79
ActionAction Beschluss vom 30. Januar 2018, Nr. 89
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 100
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 114
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 122
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 125
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2018, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 27. Februar 2018, Nr. 169
ActionAction Beschluss vom 6. März 2018, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 13. März 2018, Nr. 223
ActionAction Beschluss vom 20. März 2018, Nr. 240
ActionAction Beschluss vom 20. März 2018, Nr. 257
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 320
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 321
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 331
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 332
ActionAction Beschluss vom 17. April 2018, Nr. 350
ActionAction Beschluss vom 17. April 2018, Nr. 357
ActionAction Beschluss vom 24. April 2018, Nr. 375
ActionActionAnlage
ActionActionBereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen
ActionActionAllgemeiner Teil
ActionActionBetriebliche Investitionen
ActionActionIII. KAPITEL
ActionActionDarlehen zur Beschaffung von Liquidität
ActionActionBegünstigte
ActionActionBereich Tourismus
ActionAction Beschluss vom 8. Mai 2018, Nr. 397
ActionAction Beschluss vom 8. Mai 2018, Nr. 415
ActionAction Beschluss vom 15. Mai 2018, Nr. 431
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 477
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 497
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 499
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 505
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 506
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 508
ActionAction Beschluss vom 5. Juni 2018, Nr. 529
ActionAction Beschluss vom 5. Juni 2018, Nr. 531
ActionAction Beschluss vom 12. Juni 2018, Nr. 552
ActionAction Beschluss vom 12. Juni 2018, Nr. 555
ActionAction Beschluss vom 12. Juni 2018, Nr. 566
ActionAction Beschluss vom 19. Juni 2018, Nr. 579
ActionAction Beschluss vom 19. Juni 2018, Nr. 601
ActionAction Beschluss vom 26. Juni 2018, Nr. 630
ActionAction Beschluss vom 3. Juli 2018, Nr. 657
ActionAction Beschluss vom 3. Juli 2018, Nr. 658
ActionAction Beschluss vom 10. Juli 2018, Nr. 673
ActionAction Beschluss vom 17. Juli 2018, Nr. 703
ActionAction Beschluss vom 17. Juli 2018, Nr. 704
ActionAction Beschluss vom 24. Juli 2018, Nr. 733
ActionAction Beschluss vom 31. Juli 2018, Nr. 757
ActionAction Beschluss vom 7. August 2018, Nr. 798
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 833
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 839
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 840
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 853
ActionAction Beschluss vom 4. September 2018, Nr. 876
ActionAction Beschluss vom 4. September 2018, Nr. 883
ActionAction Beschluss vom 11. September 2018, Nr. 902
ActionAction Beschluss vom 11. September 2018, Nr. 905
ActionAction Beschluss vom 18. September 2018, Nr. 949
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 957
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 961
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 965
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 968
ActionAction Beschluss vom 2. Oktober 2018, Nr. 978
ActionAction Beschluss vom 2. Oktober 2018, Nr. 998
ActionAction Beschluss vom 2. Oktober 2018, Nr. 1005
ActionAction Beschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1015
ActionAction Beschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1027
ActionAction Beschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1031
ActionAction Beschluss vom 16. Oktober 2018, Nr. 1051
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1099
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1102
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1104
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1108
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1109
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1120
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1121
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1150
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1156
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1158
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1161
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1165
ActionAction Beschluss vom 20. November 2018, Nr. 1199
ActionAction Beschluss vom 20. November 2018, Nr. 1202
ActionAction Beschluss vom 20. November 2018, Nr. 1209
ActionAction Beschluss vom 27. November 2018, Nr. 1235
ActionAction Beschluss vom 4. Dezember 2018, Nr. 1286
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1324
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1346
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1347
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1350
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1363
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1384
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1385
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1401
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1404
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1405
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1415
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1418
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1419
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1446
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1466
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1470
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1472
ActionAction Beschluss vom 4. Dezember 2018, Nr. 1285
ActionAction2017
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ActionAction2015
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ActionAction2013
ActionAction Beschluss vom 14. Januar 2013, Nr. 46
ActionAction Beschluss vom 21. Januar 2013, Nr. 103
ActionAction Beschluss vom 28. Januar 2013, Nr. 112
ActionAction Beschluss vom 28. Januar 2013, Nr. 134
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2013, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 195
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 210
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 236
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 249
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 254
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2013, Nr. 303
ActionAction Beschluss vom 11. März 2013, Nr. 378
ActionAction Beschluss vom 11. März 2013, Nr. 384
ActionAction Beschluss vom 18. März 2013, Nr. 397
ActionAction Beschluss vom 25. März 2013, Nr. 445
ActionAction Beschluss vom 25. März 2013, Nr. 453
ActionAction Beschluss vom 2. April 2013, Nr. 499
ActionAction Beschluss vom 15. April 2013, Nr. 554
ActionAction Beschluss vom 22. April 2013, Nr. 612
ActionAction Beschluss vom 6. Mai 2013, Nr. 640
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2013, Nr. 696
ActionAction Beschluss vom 21. Mai 2013, Nr. 745
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2013, Nr. 875
ActionAction Beschluss vom 17. Juni 2013, Nr. 913
ActionAction Beschluss vom 24. Juni 2013, Nr. 954
ActionAction Beschluss vom 1. Juli 2013, Nr. 976
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2013, Nr. 1034
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2013, Nr. 1049
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1094
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1116
ActionAction Beschluss vom 26. August 2013, Nr. 1190
ActionAction Beschluss vom 26. August 2013, Nr. 1191
ActionAction Beschluss vom 2. September 2013, Nr. 1301
ActionAction Beschluss vom 9. September 2013, Nr. 1322
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1406
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1414
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1416
ActionAction Beschluss vom 7. Oktober 2013, Nr. 1456
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1519
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1524
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1529
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1596
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1628
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1644
ActionAction Beschluss vom 28. Oktober 2013, Nr. 1651
ActionAction Beschluss vom 25. November 2013, Nr. 1807
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1860
ActionActionAnlage
ActionAction1) Begünstigte der Vergütungen
ActionAction2) Zur Vergütung zugelassene Schäden
ActionAction3) Ausschlüsse
ActionAction4) Einschränkungen
ActionAction5) Einreichen des Gesuches
ActionAction6) Termin für das Einreichen des Gesuches
ActionAction7) Bearbeitung des Gesuches
ActionAction8) Ausmaß der Vergütung
ActionAction9) Finanzielle Verfügbarkeit
ActionAction10) Übergangs- und Endbestimmungen
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1866
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1868
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2013, Nr. 1988
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2013, Nr. 2025
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