Kundgemacht im Amtsblatt vom 1. Februar 2011, Nr. 5.
(1) Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„2. Mit der Zustimmung von Zwei Dritteln der Mitglieder kann der Rat eine Volksabstimmung zur gänzlichen oder teilweisen Abschaffung eines Landesgesetzes, welches Themenbereiche laut Artikel 6 Absatz 1 betrifft, mit Ausnahme der Landesgesetze bezüglich lokale Steuern, die Lokalfinanzen oder den Landeshaushalt, beantragen. Diesbezüglich kommt der II. Abschnitt des Landesgesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11, in geltender Fassung, zur Anwendung."
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.