(1) Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
„Art. 21/bis (Beteiligung am Ausgleich der öffentlichen Finanzen)
1. Im Voranschlag der Ausgaben des Haushaltes sind die von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, festgelegten Finanzmittel als finanzieller Beitrag zum Ausgleich der öffentlichen Finanzen bereitgestellt, und zwar in den dort festgelegten Form.“
(2) Artikel 45 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 45 (Verzicht auf die Einhebung von Einnahmen des Landes von geringem Ausmaß)
1. Das Gesetz zur Genehmigung des Haushaltes kann den Direktor der Abteilung Finanzen ermächtigen, innerhalb des vom Gesetz selbst festgelegten Höchstbetrages auf die Einhebung von außersteuerlichen Einnahmen zu verzichten, wenn die entsprechenden Kosten für die Feststellung, die Einhebung und die Einzahlung der einzelnen Einnahmen im Verhältnis zur Höhe der Einnahmen zu hoch sind. Dieser Höchstbetrag gilt auch für die nachfolgenden Jahre, sofern er nicht mit nachfolgendem Haushaltsgesetz geändert wird.
2. Die Zwangseintreibung von außersteuerlichen Guthaben des Landes wird bei Beträgen von weniger als 35,00 Euro nicht vorgenommen.
3. Die Feststellung, die Einschreibung in die Steuerrolle und die Einhebung der Kredite bezüglich Landesabgaben, einschließlich der Verwaltungsstrafen oder Zinsen, bzw. der Kredite, die ausschließlich aus Verwaltungsstrafen oder Zinsen bestehen, werden nicht vorgenommen, wenn der geschuldete Betrag für jede Steuerperiode jenen für die Kredite der staatlichen Abgaben laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 16. April 1999, Nr. 129, in geltender Fassung, nicht übersteigt und sofern der Kredit nicht Folge eines Versäumnisses der Zahlungsverpflichtungen derselben Abgabe für wenigstens einen Zweijahreszeitraum ist. Der vorgenannte Betrag bildet auch die Grenze, unterhalb welcher keine Landesabgaben rückerstattet werden.“
(3) Artikel 48 Absatz 7 des Landesgesetzes 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„7. Die laufenden Ausgaben oder die Investitionsausgaben, die für den Betrieb der Ämter und der Landesdienste notwendig sind, können zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre zweckgebunden werden, wenn dies zur Gewährleistung der Weiterführung der Landesdienste unumgänglich ist. Handelt es sich um Ausgaben für Mieten oder um andere andauernde und wiederkehrende laufende Ausgaben, kann sich die Zweckbindung auf mehrere Haushaltsjahre erstrecken, wenn dies eine Gepflogenheit ist oder wenn die Verwaltung die Notwendigkeit oder die Nützlichkeit anerkennt.“