nach Einsichtnahme in den Landesgesundheitsplan 2000-2002;nach Einsichtnahme in das Dekret des Gesundheitsministers vom 28. September 1999, welches in jeder Region bzw. Autonomen Provinz die Errichtung mindestens eines Palliativzentrums und des Netzwerkes zur Betreuung der Kranken im Endstadium vorsieht;nach Einsichtnahme in das Gesetz vom 15.März 2010, Nr. 38 „Maßnahmen um den Zugang zur Palliativbetreuung und Schmerztherapie zu garantieren“;nach Einsichtnahme in den Beschluss der Landesregierung Nr. 3727 vom 13. Oktober 2008, betreffend die Genehmigung des Entwurfs des in Südtirol zu errichtenden Netzwerkes für Palliativmedizin;festgestellt, dass der Sanitätsbetrieb mit Entscheidungsniederschrift des Direktors des Gesundheitsbezirkes Bozen Nr. 2010-D2-002152 vom 23.12.2010, die „Sektion für Palliativbetreuung der Geriatrieabteilung des Krankenhauses Bozen mit Wirkung ab 01.01.2011 in „Hospiz – Palliativbetreuung umbenannt und derselben 12 Betten (von denen 1 für das Day Hospice) zugewiesen hat;festgestellt, dass mit der gleichen Entscheidungsniederschrift für die Betten des „Hospiz – Palliativbetreuung ein Datenfluss - mit dem Code 60.02 gekennzeichnet - ab 01.01.2011 eingerichtet wurde;als notwendig erachtet, so bald als möglich, einen geeigneten Tarif für das neu eingerichtete Hospiz festzulegen;es erscheint als angebracht, den Tarif aufgrund der Produktionskosten festzusetzen, zuzüglich eines Teils der indirekten Kosten, die durchschnittlich 27% ausmachen – wie aus der Studie über die strategische Krankenhaussteuerung ("CSO") hervorgeht;zur Kenntnis genommen, dass die Palliativbetreuung in den öffentlichen Krankenhäusern der Provinz Bozen nicht nur für die in den Gesundheitsbezirken ansässige Bevölkerung sondern auch zugunsten außerhalb des Landes ansässiger Betreuter erbracht wird;all dies vorausgeschickt und nach Anhören des Berichterstatters wird von der Landesregierung einstimmig und in gesetzlich vorgesehener Formb e s c h l o s s e n :
1. Der allumfassende Tagessatz für die stationäre Palliativbetreuung wird folgendermaßen festgelegt:
HOSPIZ - PALLIATIVBETREUUNG (ABTEILUNG 60.02): |
KATEGORIEN A), B), C) komplexe Einrichtungen (Zentralkrankenhaus Bozen) + mittelgroße Einrichtungen (Schwerpunktkrankenhäuser Meran, Brixen und Bruneck) + Grundeinrichtungen (Krankenhäuser für die Grundversorgung Schlanders, Sterzing und Innichen) |
Tagessatz € 372 |
2. Der allumfassende Tagessatz für die Palliativbetreuung im Day-Hospice wird folgendermaßen festgelegt:
HOSPIZ - PALLIATIVBETREUUNG (ABTEILUNG 60.02): |
KATEGORIEN A), B), C) |
Zugangstarif € 298 |
3. Der gegenständliche Beschluss wird mit Wirkung ab 01.01.2011 angewandt.
4. Der Gesundheitsbezirk, dem die öffentliche Einrichtung angehört, wird den Tarif folgendermaßen eintreiben:
für die in Südtirol ansässigen Patienten (ehemalige landesweite Krankenmobilität) werden bei der Finanzierung der Gesundheitsbezirke die erbrachten (und mit dem Tarifsystem bemessenen) Leistungen berücksichtigt (so wie bei der Krankenhausbetreuung üblich);
für die in Südtirol nicht ansässigen Patienten: aufgrund direkter Verrechnung an den außerhalb des Landes ansässigen Patienten zuständigen Sanitätsbetrieb, der dann die entsprechenden Dokumente vorlegen muss, um eine Annahme der Kosten zu bescheinigen;
in all den Fällen in denen eine Anlastung der Kosten an private Bezahler vorgesehen ist, unabhängig davon, ob es sich um Einzelpersonen, Körperschaften oder verschiedene Einrichtungen handelt.
5. Für private Bezahler und die nicht in Südtirol ansässigen Patienten werden die im gegenständlichen Beschluss festgelegten Tarife nicht rückwirkend angewandt, sondern erst ab Genehmigung der vorliegenden Maßnahme.
6. Die Landesregierung behält sich die Möglichkeit vor, die gegenständliche Maßnahme im Falle einer Änderung des gesamtstaatlichen Tarifverzeichnisses oder bei beachtlichen Kostenabweichungen der lokalen Leistungserbringer abzuändern und anzupassen; von der besagten Möglichkeit kann auch beim Eintreten von Ereignissen Gebrauch gemacht werden, die eine sinnvolle Anwendung des gegenständlichen Tarifverzeichnisses nicht mehr gewähren.
7. Dieser Beschluss wird vollständig im Amtsblatt der Region veröffentlicht.