Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. Juli 2011, Nr. 29.
(1) Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Juni 2007, Nr. 39, erhält folgende Fassung:
„Art. 3Bewilligung und Akkreditierung
1. Das Tagespflegeheim muss über eine Bewilligung und Akkreditierung im Sinne der geltenden Bestimmungen des Landes verfügen.“
(1) Artikel 4 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Juni 2007, Nr. 39, erhält folgende Fassung:
„1. Das Tagespflegeheim kann von einem Träger der Sozialdienste entweder direkt geführt werden oder von diesem mit Konvention einer öffentlichen oder privaten Körperschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft ohne Gewinnstreben übertragen werden; Voraussetzung ist die Bewilligung und Akkreditierung laut Artikel 3.“
(1) Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Juni 2007, Nr. 39, erhält folgende Fassung:
„Art. 8Tagespflege für bis zu drei Senioren gleichzeitig in Alters- und Pflegeheimen
1. Die Tagespflege von bis zu drei Senioren gleichzeitig in Alters- und Pflegeheimen erfolgt gemeinsam mit den Heimbewohnern und kann mit der bestehenden räumlichen und personellen Ausstattung, ohne zusätzliche Erhöhungen, erfolgen.
2. Die Senioren werden nach den eigenen Bedürfnissen und Fähigkeiten in den Tagesablauf des Alters- und Pflegeheimes eingebunden. Für geeignete Ruhemöglichkeiten (Ruhesessel, Betten) muss gesorgt sein.
3. Das Alters- und Pflegeheim informiert jährlich die territorial zuständige Trägerkörperschaft der Sozialdienste und das zuständige Landesamt im Voraus über die Aktivierung des Angebotes und die Anzahl der vorgesehenen Plätze für die Aufnahme.
4. Die Landesregierung setzt jährlich die Tarife des Dienstes fest.“
(1) Der Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Juni 2007, Nr. 39, ist aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.