AnlageSTUDIENORDNUNG DES UNIVERSITÄREN BERUFSBILDUNGSKURSES AN DER FAKULTÄT FÜR BILDUNGSWISSENSCHAFTEN
Erlassen mit Dekret des Präsidenten des Universitätsrates Nr. vom 2011 (Rechtswirksamkeit a.J. 2011/2012)
UNIVERSITÄRER BERUFSBILDUNGSKURS FÜR DIE LEHRBEFÄHIGUNG IN DEN SEKUNDARSCHULEN ERSTEN UND ZWEITEN GRADES
Art. 1
Benennung und Fakultät
Der Universitäre Berufsbildungskurs ist ein Spezialisierungskurs, welcher zum Ziel hat, den Studierenden Wissen und Fähigkeiten zu vermitteln, die für das Ausüben des Lehrerberufs an den Sekundarschulen erforderlich sind. Er wird an der Fakultät für Bildungswissenschaften der Freien Universität Bozen angeboten und ist in drei Abteilungen gegliedert: eine für die Sekundarschulen in italienischer Sprache (italienische Abteilung), eine für jene in deutscher Sprache (deutsche Abteilung) und eine für jene der ladinischen Ortschaften (ladinische Abteilung) der Provinz Bozen. Art. 2
Spezifische Bildungsziele und Beschreibung des Universitären Berufsbildungskurses
Die Absolventinnen/Absolventen des Universitären Berufsbildungskurses müssen folgende Kompetenzen erlangt haben:- Fachkompetenzen, psycho-pädagogische, methodologisch-didaktische, organisatorische und soziale Kompetenzen, die notwendig sind, um den Schülerinnen/Schülern das Erreichen der von der Schulordnung vorgesehenen Bildungsziele zu ermöglichen;
- Notwendige Kompetenzen für die Entwicklung und Unterstützung der Autonomie in den Schulen, gemäß den im Landesgesetz Nr. 12, vom 29.06.2000, definierten Prinzipien;
- sprachliche Kompetenzen der Niveaustufe C1 („Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen“, 1996 vom Europarat festgelegt) in der englischen oder Zweiten Sprache (für die italienische Abteilung: Deutsch, für die deutsche Abteilung: Italienisch, für die ladinische Abteilung: Deutsch oder Italienisch). In den Übergangsjahren 2011/12 und 2012/13 muss die/der Studierende Sprachkenntnisse der Niveaustufe B2 in der englischen oder Zweiten Sprache nachweisen (für die italienische Abteilung: Deutsch, für die deutsche Abteilung: Italienisch, für die ladinische Abteilung: Deutsch oder Italienisch);
- informationstechnische Kompetenzen gemäß den Empfehlungen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006;
- didaktische Kompetenzen, welche dazu geeignet sind, die schulische Integration der Schüler/Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992 und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen zu fördern.
Das Bildungsangebot des Kurses umfasst vier Tätigkeitsgruppen:a) Lehrveranstaltungen der Erziehungswissen-schaften, mit besonderem Augenmerk auf die Allgemeine Didaktik und Methodik und auf den Unterricht für Schülerinnen/Schüler mit besonderen Bedürfnissen (18 ECTS);b) pädagogisch-didaktische Laboratorien, welche der Vertiefung und dem Vergleich der Erziehungsmethoden und der Praktikumserfahrungen dienen sollen, und fachdidaktische Lehrveranstaltungen, welche – auch im Rahmen eines Laboratoriums – unter Herstellung einer engen Verbindung zwischen fachlichem und didaktischem Ansatz abgewickelt werden (18 ECTS). Letztere unterscheiden sich zum Teil in den einzelnen Wettbewerbsklassen;c) ein indirektes und ein direktes Praktikum von 475 Stunden, gleich 19 ECTS, welches an den schulischen Einrichtungen unter der Leitung einer Tutorin/eines Tutors abgewickelt wird. Das Praktikum sieht eine Phase der Beobachtung und eine Phase des aktiven Unterrichtens vor, wobei mindesten 75 Stunden für die Entwicklung der notwendigen didaktischen Kompetenzen für die Integration von Schülerinnen/Schülern mit besonderen Bedürfnissen vorzusehen sind (19 ECTS);d) Abschlussarbeit und Abschlussbericht über das Praktikum (5 ECTS).Es besteht Anwesenheitspflicht gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen.Am Ende des Universitären Berufsbildungskurses erlangen die Studierenden das Lehrbefähigungsdiplom für eine der vom Gesetz vorgesehenen Wettbewerbsklassen der Sekundarschule ersten oder zweiten Grades. Art. 3
Erwartete Ausbildungsziele nach den europäischen BeschreibungenKenntnisse (knowledge)
Die Absolventinnen/Absolventen des Universitären Berufsbildungskurses müssen im Besitz folgender Kenntnisse sein:- Kenntnisse der theoretischen Grundlagen und der Fachsprachen;- kritische Kenntnis der fachlichen Inhalte der eigenen Wettbewerbsklasse;- didaktische Kenntnisse im Bezug auf disziplinäre, interdisziplinäre und transdisziplinäre Bereiche;- Kenntnisse bezüglich der Nutzung von multimedialen Technologien;- sprachliche Kompetenzen der Niveaustufe C1 („Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen“, 1996 vom Europarat festgelegt) in der englischen oder Zweiten Sprache (für die italienische Abteilung: Deutsch, für die deutsche Abteilung: Italienisch, für die ladinische Abteilung: Deutsch oder Italienisch). In den Übergangsjahren 2011/12 und 2012/13 muss die/der Studierende Sprachkenntnisse der Niveaustufe B2 in der englischen oder Zweiten Sprache nachweisen (für die italienische Abteilung: Deutsch, für die deutsche Abteilung: Italienisch, für die ladinische Abteilung: Deutsch oder Italienisch);- Kenntnis der auf die disziplinären Bereiche bezogenen und auch im schulischen Rahmen anzuwendenden Forschungsmethoden;- spezifische Kenntnisse für die Aufnahme von Schülerinnen/Schülern mit besonderen Bedürfnissen, jener mit spezifischen Lernschwierigkeiten und schulischen Problemen verschiedenster Art. Fertigkeiten in der Anwendung des Wissens und Verstehens (applying knowledge and understanding)Der Universitäre Berufsbildungskurs bietet sich an, folgende Fähigkeiten zu erlangen und das erarbeitete Wissen im Berufsbereich anwenden zu können:- pädagogische Maßnahmen, welche auch komplexen Bedürfnissen entsprechen, mittels Formen der integrierten Unterstützung, welche der einzelnen Schülerin/dem einzelnen Schüler helfen und die Klasse als Gruppe einbeziehen, in Zusammenarbeit mit den Fachkolleginnen/-kollegen, den Familien und anderen Expertinnen/Experten auf dem Gebiet entwerfen;- flexible und an die Bildungsbedürfnisse sowie an das Niveau der Schülerinnen/Schüler angepasste Lernsequenzen entwerfen;- Organisation und Realisierung von didaktischen Maßnahmen, die mit den zu erreichenden Kompetenzen und der Besonderheit der Klasse, an welche die didaktischen Tätigkeiten gerichtet sind, zusammenhängen;- die den Schülerinnen/Schülern innewohnende Motivation fördern;- Bewertungsmodelle auswählen, entsprechende Instrumente schaffen und anwenden, Lernprozesse und –produkte bewerten;- die technischen Hilfsmittel für die Didaktik und zur Optimierung der eigenen Arbeit nutzen und fähig sein, diese in der Klasse anzuwenden;- Forschungen zur Erziehung verstehen und strukturieren, zeigen, dass man die Ergebnisse von empirischen Studien aufnehmen, bewerten und verwenden kann, um das Wissen zu erweitern und Maßnahmen zu verbessern;- in der Gruppe für die Planung, Organisation und Überprüfung der erzieherisch-didaktischen Maßnahmen arbeiten. Autonome Beurteilungfähigkeit (making judgements)Die zum Unterricht in den Sekundarschulen befähigten Personen müssen:- über autonome und kritische Beobachtungsfähigkeiten zu erzieherischen und kulturellen Phänomenen verfügen;- fähig sein, erzieherische Phänomene zu problematisieren, kritisch zu analysieren und erzieherische Programme und Maßnahmen auszuwählen;- fähig sein, die eigenen didaktisch-erzieherischen Kompetenzen selbst einzuschätzen. Kommunikationskompetenzen (communication skills)Die zum Unterricht in den Sekundarschulen befähigten Personen müssen:- verschiedene Kommunikationsstile beherrschen;- fähig sein, erzieherische und didaktische Phänomene, die Überprüfung der Leistungen, die möglichen Maßnahmen vor dem Hintergrund theoretischer Modelle und der entsprechenden Forschungsliteratur zu kommunizieren;- fähig sein, kommunikative Prozesse mit den Schülerinnen/Schülern, den Familien und den Kolleginnen/Kollegen aufzubauen;- fähig sein zur Dokumentation der Maßnahmen und zur Verbreitung der bewährten Methoden. Lernfähigkeiten (learning skills)Die zum Unterricht in den Sekundarschulen befähigten Personen müssen:- dazu bereit sein, sich kontinuierlich weiter zu bilden und ihre Lernstrategien anzuwenden, um sich fachlich und pädagogisch-didaktisch auf dem Laufenden zu halten;- Lernfähigkeiten im Team besitzen zur Realisierung von gemeinsamen Projekten.Oben angeführte Kenntnisse und Fähigkeiten werden mittels Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Laboratorien erlangt, mittels Selbststudium und mittels Abwicklung des direkten und indirekten Praktikums.Die Überprüfung des Erreichens der Lernziele erfolgt hauptsächlich durch mündliche und schriftliche Prüfungen. Art. 4
Berufs- und Beschäftigungsaussichten für die Lehrbefähigten
Das Beschäftigungsfeld ist der Unterricht in den Sekundarschulen ersten und zweiten Grades. Art. 5
Zulassungsbedingungen zum Kurs
Um zum Universitären Berufsbildungskurs zugelassen zu werden, muss der/die Studienanwärter/in im Besitz der Titel und spezifischen Voraussetzungen gemäß den geltenden Bestimmungen (M.D. 249/2010 und etwaiger nachträglicher Ergänzungen und/oder Änderungen) sein.Er/sie muss zudem im Besitz folgender Kompetenzen sein:- Sprachkenntnisse der Niveaustufe C1 („Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen“, 1996 vom Europarat festgelegt) in Italienisch oder Deutsch (für die italienische Abteilung: Italienisch, für die deutsche Abteilung: Deutsch, für die ladinische Abteilung: Deutsch, Italienisch oder Ladinisch, so, dass sie Lehrveranstaltungssprache sich mit der vorgesehenen Sprache des Unterrichtsfaches in den Schulen der ladinischen Ortschaften der Provinz Bozen deckt;- Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 („Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen“, 1996 vom Europarat festgelegt) in Englisch oder in der Zweiten Sprache (für die italienische Abteilung: Deutsch, für die deutsche Abteilung: Italienisch, für die ladinische Abteilung: Deutsch oder Italienisch). In den Übergangsjahren 2011/12 und 2012/13 muss die/der Studierende Sprachkenntnisse der Niveaustufe B2 in der englischen oder Zweiten Sprache nachweisen (für die italienische Abteilung: Deutsch, für die deutsche Abteilung: Italienisch, für die ladinische Abteilung: Deutsch oder Italienisch)Der Kandidat/Die Kandidatin muss schließlich im Besitz entsprechender allgemeiner kultureller und fachwissenschaftlicher Kompetenzen sein. Art. 6
Eigenschaften der Aufnahmeprüfung
Notwendige Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahmeprüfungen ist die Feststellung der Sprachkenntnisse gemäß Art. 5 der gegenständigen Studienordnung.Die Freie Universität Bozen legt die vom M.D. Nr. 249/2010 unter Art. 15, Absatz 5 vorgesehenen Fragen fest, welche sich auf kulturelles Wissen, fachwissenschaftliches Wissen der Wettbewerbsklasse beziehen und die sprachliche und die Textverständniskompetenz überprüfen.Die Aufnahmeprüfungen laufen gemäß den von den Absätzen 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 des Art. 15 des M.D. Nr. 249/2010 vorgesehenen Modalitäten ab.Bei der Zulassung zu den Kursen wird jenen Kandidaten/Kandidatinnen Vorrang gegeben, welche die erforderlichen Sprachkenntnisse in der zweiten Sprache (für die italienische Abteilung: Deutsch, für die deutsche Abteilung: Italienisch, für die ladinische Abteilung: Deutsch oder Italienisch) nachgewiesen haben, gegenüber den Kandidaten/Kandidatinnen, welche nur die erforderlichen Sprachkenntnisse in der englischen Sprache nachgewiesen haben. Art. 7
Unterrichtssprachen
Die Unterrichtssprachen sind je nach Wahl der Abteilung Deutsch oder Italienisch. Für die Wettbewerbsklassen „Deutsch – Zweite Sprache ist die Unterrichtssprache Deutsch, während sie für die Wettbewerbsklasse „Italienisch – Zweite Sprache Italienisch ist. Die Studierenden der Abteilung für die Sekundarschulen der ladinischen Ortschaften in der Provinz Bozen wählen die Lehrveranstaltungen so aus, dass die Lehrveranstaltungssprache sich mit der Sprache des Unterrichtsfaches in den Schulen der ladinischen Ortschaften der Autonomen Provinz Bozen deckt. Die Vorlesungen der Wettbewerbsklassen für die Fremdsprachen können gänzlich oder teilweise in der jeweiligen Fremdsprache abgehalten werden.Die einzelnen Lehrveranstaltungen finden in einer der vier offiziellen Sprachen (Deutsch Italienisch, Ladinisch, Englisch) statt. Art. 8
Allgemeine Beschreibung der Ausbildungstätigkeiten
Fächer ambito disciplinare | Wissenschaftlicher Fachbereich settore | ECTS CFU |
Erziehungswissenschaften Scienze dell'Educazione | M-PED/03 Didaktik und Integrationspädagogik - Didattica e pedagogia speciale M-PED/04 Experimentelle Pädagogik - Pedagogia sperimentale | 18 mit mindestens 6 ECTS M-PED/03 (Umgang mit Schülerinnen/Schülern mit besonderen Bedürfnissen)/ di cui 6 CFU di M-PED/03 (attività rivolti agli alunni/e con bisogni speciali) |
Fachdidaktiken mit Fachlaboratorien und pädagogisch-didaktischen Laboratorien Didattiche disciplinari con laboratori e laboratori pedagogico-didattici | | 18 |
Praktikum in der Schule Tirocinio a scuola | 475 Stunden, von denen 75 Stunden (= 3 ECTS) den Schülerinnen/Schülern mit besonderen Bedürfnissen gewidmet werden 475 ore, di cui 75 ore (= 3 CFU) dedicati ad alunni disabili | 19 |
Abschlussarbeit und abschließender Praktikumsbericht Tesi finale e relazione finale di tirocinio | | 5 |
ECTS insgesamt Totale CFU | 60 |
Art. 9
Eigenschaften der Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung des Universitären Berufsbildungskurses haben jene Studierenden Zugang, welche im Besitz der entsprechenden Sprachkenntnisse sind:Sprachkenntnisse auf den Niveau C1 („Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen“, 1996 vom Europarat festgelegt) in der englischen oder Zweiten Sprache (für die italienische Abteilung: Deutsch, für die deutsche Abteilung: Italienisch, für die ladinische Abteilung: Deutsch oder Italienisch). In den Übergangsjahren 2011/12 und 2012/13 muss die/der Studierende Sprachkenntnisse der Niveaustufe B2 in der englischen oder Zweiten Sprache nachweisen (für die italienische Abteilung: Deutsch, für die deutsche Abteilung: Italienisch, für die ladinische Abteilung: Deutsch oder Italienisch).Die Modalitäten zur Überprüfung sind in der Studiengangsregelung des Kurses festgelegt.Die Lehrbefähigungsprüfung besteht:a) in der Überprüfung der während des Praktikums abgewickelten Aktivitäten;b) in der mündlichen Darlegung einer Lernsequenz über ein von der Kommission ausgewähltes Thema;c) in der Diskussion der Abschlussarbeit und des Abschlussberichts über das Praktikum. Art. 10
Besonderheiten
Die dem Selbststudium oder anderen individuellen Bildungsaktivitäten vorbehaltene Zeit entspricht 68% des gesamten Stundenaufwandes. Bei einzelnen Bildungsaktivitäten mit einem besonders hohen Anteil an Praxis bzw. solchen im Labor kann der Prozentsatz reduziert werden. Art. 11
Anerkennung von Krediten
Es können maximal 19 ECTS anerkannt werden. Eventuell belegte Lehrtätigkeiten im Sekundarschulbereich und/oder Leistungsnachweise zu Kursen, die in der vorhergehenden Studienlaufbahn besucht wurden und mit den Zielen des Universitären Berufsbildungskurses zusammenhängen, können anerkannt und in Abzug gebracht werden.