(1) Der Luftqualitätsplan ist das Hauptinstrument für die Planung von Maßnahmen zur Verringerung und Vorsorge der Luftverschmutzung. Bei der Verfassung des Plans werden die öffentlichen Verwaltungen, die Verbände und die Bürger, im Sinne der in Absatz 2 festgelegten Form, mit einbezogen.
(2) Auf Vorschlag der Agentur genehmigt die Landesregierung den Luftqualitätsplan gemäß den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13.
(3) Der Plan legt die Luftqualitätsgebiete, in denen die Grenzwerte gemäß Anhang A überschritten werden fest und bestimmt die generellen Maßnahmen, auf welchen bei der Verfassung der Programme zur Reduzierung der Schadstoffbelastung Bezug genommen wird.
(4) Die Reduzierungsprogramme werden zur Erreichung der Grenzwerte gemäß Anhang A in kurzmöglichster Zeit und auf jeden Fall innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen angewandt.
(5) Der Plan bestimmt die Maßnahmen zur Erreichung der Zielwerte gemäß Anhang A oder der Luftqualitätsziele gemäß Artikel 3, Absatz 2. Diese auf Landesebene geltenden Maßnahmen dürfen keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen und können auch anhand von sogenannten Vorbeugungsprogrammen angewandt werden.
(6) Der Plan kann vorsehen, dass die Reduzierungs- und Vorbeugungsprogramme, welche nur für gewisse Landesteile bestimmt sind, von den direkt betroffenen Körperschaften angewandt werden.
(7) Die Agentur sorgt für eine ständige Miteinbeziehung der Verwaltungen der Gemeinden Bozen, Meran, Brixen, Leifers, Bruneck, Eppan und Schlanders, der wichtigsten Wirtschafts- und Umweltverbände des Landes und jener öffentlichen Körperschaften sowie Landesabteilungen, welche durch die Anwendung der Maßnahmen direkt betroffen sind. Abhängig von den zu behandelnden Themenbereichen lädt die Agentur alle oder einige der obgenannten Akteure zur Teilnahme am Technischen Tisch zur Luftqualität ein, um über folgenden Fragestellungen zu beraten:
- Anwendung und Wirksamkeit der Maßnahmen,
- Probleme technischer Natur sowie mögliche Lösungsmöglichkeiten,
- Vorschläge bezüglich der Bestimmung von neuen Maßnahmen und Initiativen auf lokaler Ebene,
- Harmonisierung der auf Gemeindeebene erlassenen Maßnahmen.