(1) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„1. Die Autonome Provinz Bozen, in der Folge als Land bezeichnet, sieht in Wissenschaft, Forschung, Technologieentwicklung und Innovation einen wichtigen Motor für eine nachhaltige und soziale Entwicklung und für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Attraktivität des Standorts, mit besonderem Augenmerk auf die KMU.“
(2) Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„3. Das Land verfolgt eine Strategie der territorialen Entwicklung, die auf der Wissensgesellschaft gründet; es betrachtet die Förderung, die Entwicklung und die Verbreitung der Forschung sowie der Produkt- und Prozessinnovation als grundlegendes Mittel für:
- die Steigerung der Wertschöpfung der Unternehmen und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft,
- die Aufwertung der Arbeitskraft und der Beschäftigung in einem Umfeld, das auf die Achtung der Chancengleichheit und die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen im Hinblick auf eine nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung abzielt.“
(3) Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„1. Der zuständige Landesrat/Die zuständige Landesrätin oder die zuständigen Landesräte/Landesrätinnen errichten einvernehmlich den technischen Beirat, in welchen Fachleute mit nachgewiesener Qualifikation und Erfahrung ernannt werden, darunter mindestens eine Person auf Vorschlag der Wirtschaftsverbände. Der technische Beirat ist aus höchstens sieben Mitgliedern zusammengesetzt und bleibt für fünf Jahre im Amt.Der technische Beirat hat folgende Aufgaben:
- Bewertung aller laut diesem Gesetz vorgelegten Projekte, einschließlich jener, die von der Stiftung laut Artikel 8 finanziert werden, mit Ausnahme jener, die nach dem automatischen Verfahren und dem Bewertungsverfahren für die Einzelgesuche, wie von der Durchführungsverordnung über die Förderung der Innovation vorgesehen, bewertet werden,
- Unterstützung bei der Erstellung des mehrjährigen Landesplans für Forschung und Innovation,
- Unterstützung bei der Ausarbeitung der Jahresprogramme laut Artikel 6 Absatz 2,
- Unterstützung bei der jährlichen Berichterstattung an die Landesregierung über das Erreichen der Ziele der Programme und der ausgeschriebenen Projekte.“
(4) Nach Artikel 8 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 8/bis (Beirat für den Wissenschafts- und Technologiepark)
1. Das Land errichtet den Beirat für den Wissenschafts- und Technologiepark.
2. Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- Ausarbeitung der Vorgaben und Richtlinien für die Ansiedlung im Wissenschafts- und Technologiepark von Forschungseinrichtungen und –instituten sowie innovativen Unternehmen,
- Ausarbeitung der Ziele für die Zusammenarbeit zwischen den Forschungseinrichtungen und Unternehmen,
- Überwachung der Einhaltung der Richtlinien und Ziele, Monitoring der Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Beschäftigung sowie Erstellung eines diesbezüglichen Jahresberichts,
- Einbringung von Vorschlägen für die allgemeine Vorgabe der im Wissenschafts- und Technologiepark durchzuführenden Forschungstätigkeit,
- Abgabe von Stellungnahmen und Vorschlägen für die Landesregierung über die Aufgaben laut den Buchstaben a), b), c) und d).
3. Der Beirat setzt sich aus maximal acht Mitgliedern zusammen. Die Landesregierung ernennt Fachleute, die über eine nachgewiesene Qualifikation und Erfahrung verfügen und welche eine angemessene Interessensvertretung der Forschungseinrichtungen, der verschiedenen Wirtschaftsorganisationen sowie der zuständigen Ressorts sind. Der Beirat bleibt für die Dauer der Legislaturperiode im Amt.
4. Die für Innovation zuständige Landesabteilung übernimmt das Sekretariat des Beirates. Der Beirat kann auch die technische Unterstützung des TIS (Techno Innovation Südtirol Alto Adige) in Anspruch nehmen und er kann eine eigene Geschäftsordnung erlassen.”
(5) Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe l) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„m) Maßnahmen zur Einführung von Managementsystemen.“
(6) Artikel 18 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„Art. 18 (Kriterien)
1. Mit Beschluss der Landesregierung, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, werden die technischen Inhalte, die Förderungssätze, die Begünstigten, die Zugangsvoraussetzungen und die Strafen festgesetzt.“
(7) In Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Worte „Artikel 87 und 88 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Worte „Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.”