Geförderter Wohnbau: Artikel 41 Absatz 3-bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 i.g.F. – Festlegung der Kriterien für den erhöhten Wohnraumbedarf
(1) Bei Familien, in denen eine oder mehrere Personen leben, die eine dauerhafte körperliche Behinderung aufweisen, kann die Wohnfläche der Wohnung, für jede Person mit einer dauerhaften körperlichen Behinderung, um zusätzliche 15 Quadratmeter erhöht werden und für diesen Zweck kann von den urbanistischen Bestimmungen und von den Planungsinstrumenten hinsichtlich der Baudichte und überbaubaren Fläche abgewichen werden.
(2) Bei den oben genannten Wohnungen kann von der Einschränkung laut Artikel 4 Absatz 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, abgesehen werden. Die Summe der Zusatzflächen für Loggia, nicht beheizbare Wintergärten, Keller und für Garagen kann demnach höher sein als die Wohnfläche der Wohnung selbst.
(1) Dem Gesuch um Gewährung einer Wohnbauförderung müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
a) die Bescheinigung der für die Feststellung der Zivilinvalidität zuständigen Sanitätskommission, aus welcher die dauerhafte körperlichen Behinderung und gegebenenfalls die Schwere derselben laut Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, hervorgeht.
b) ein Gutachten eines befähigten Technikers der feststellt, dass die Wohnung, die Gegenstand der Wohnbauförderung ist, die Durchführung von Arbeiten für die Anpassung der Wohnung an die Erfordernisse der Personen mit dauerhafter körperlicher Behinderung, zum Inhalt hat.
(1) Im Sinne von Artikel 41 Absatz 3-bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, kommen die gegenständlichen Kriterien bei der Zuweisung von Mietwohnungen und bei sämtlichen Maßnahmen der Wohnbauförderung zur Anwendung.